Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 13. Juli 200036 . Stück
36. Verordnung:Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung; Änderung

36.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 4 und des § 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/1999, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Betriebsordnung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien (Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. für Wien Nr. 71/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben die Außenseite und den Innenraum der ihnen zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse regelmäßig zu säubern. Sie sind für die Sauberkeit der Kraftfahrzeuge verantwortlich. Sie haben Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Kraftfahrzeuges, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder der Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen. In Kraftfahrzeugen, die nicht gemäß Abs. 4 als „Nichtraucher-Taxi“ gekennzeichnet sind, sind Aschenbecher stets benutzbar zu halten.“
2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Fahrzeughalter hat bezüglich des Innenraumes der Kraftfahrzeuge vorzusorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder an sonstigen Inneneinrichtungen bewirkt wird.“
3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im Abs. 1 genannten Unterlagen hat der Gewerbetreibende dem Lenker nachweislich zur Verfügung zu stellen.“
4. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Lenker dürfen während der Beförderung von Fahrgästen ein TV-Gerät weder in Betrieb nehmen noch in Betrieb gesetzt lassen, sofern nicht der Fahrgast ausdrücklich verlangt, während der Beförderung fernzusehen.“
5. Der bisherige Wortlaut des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß § 2 Abs. 6 dieser Verordnung hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.“
6. Im § 8 Abs. 2 entfällt die Z 1. Die bisherigen Z 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung 1 bis 4.
7. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxikraftfahrzeug) muss mit mindestens vier Türen ausgestattet sein. Eine Schiebetüre darf anstelle von zwei Türen angebracht werden.“
8. § 13 Abs. 2 lit. d lautet:
„d) Höhe der Trittstufen: max. 470 mm“
9. § 13 Abs. 2 lit. e entfällt.
10. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Feststellung der Abmessungen darf nur an serienmäßigen Taxikraftfahrzeugen erfolgen. Anhängerkupplungen, vergrößerte Stoßstangen und dergleichen sind bei der Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.“
11. § 13 Abs. 4 entfällt.
12. § 15 lautet:
§ 15. Der Fahrgastraum von Taxikraftfahrzeugen muss mit einer funktionsfähigen Innenbeleuchtung ausgestattet sein.“
13. § 18 lautet:
§ 18. Taxikraftfahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein.“
14. § 20 lautet:
§ 20. Der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sind am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Tarifsätze sind an geeigneter Stelle im Taxikraftfahrzeug anzubringen. Die Angaben gemäß dem ersten und dem zweiten Satz müssen in den Taxikraftfahrzeugen, die sich im Fahrdienst befinden, eindeutig und gut lesbar sein.“
15. § 21 entfällt.
16. § 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Jeder Taxilenker hat soviel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.“
17. § 31 lautet:
§ 31. (1) Das Parken oder Aufstellen von Taxikraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Taxistandplätze ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 30 Abs. 2 gestattet, wenn
a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist, oder
b) die Taxikraftfahrzeuge „außer Dienst“ sind, oder
c) die Taxikraftfahrzeuge als bestellt gekennzeichnet sind.
(2) Außer Dienst befindliche, besetzte oder bestellte Taxikraftfahrzeuge dürfen auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden.
(3) Taxikraftfahrzeuge befinden sich „außer Dienst“, wenn eine gut lesbare Aufschrift in der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm vorne am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird und sich in dem abgestellten Taxikraftfahrzeug keine Person befindet oder wenn das Schild mit der Aufschrift „Taxi“ abgenommen oder abgedeckt ist und zusätzlich bei abgedecktem Taxischild eine Tafel in der Größe von mindestens 200 mm mal 150 mm mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst“ außen am Taxikraftfahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird.“
18. § 36 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Für das mit Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1999) betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten die Vorschriften der §§ 13 bis 17, 22, 26, 27 und 28 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenkraftfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxikraftfahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen. Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Messinstrumenten zur Preisbestimmung nicht gestattet.“
19. § 37 lautet:
§ 37. (1) An Kraftfahrzeugen, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine blaue quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift den Buchstaben „G“ zu zeigen hat.
(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.
(3) Kraftfahrzeuge, die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden, müssen von außen mit dem Namen und der Adresse des Gewerbeinhabers gekennzeichnet sein. Die Aufnahme oder die Bestellung zur Abholung der Gäste muss in den Betriebsräumlichkeiten des Gästewagenunternehmers erfolgen.
(4) Der Lenker des Gästewagens hat den jeweiligen Gast auf dem kürzesten Weg nach Hause oder zu der der Bestellung entsprechenden Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs zu bringen. Eine Aufnahme von Gästen während der Fahrt oder von Gästen anderer Gastgewerbebetriebe ist verboten. Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker des Gästewagenunternehmens auf direktem Weg zur Betriebsstätte zurückzukehren.“
20. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:
§ 42. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 1999/549/A).“
Artikel II
(1) Bereits in Verwendung befindliche Taxikraftfahrzeuge mit Funkeinrichtungen, die den Voraussetzungen des § 18 nicht entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2005 verwendet werden, sofern die Betätigung des Notzeichens in der Funkzentrale erkennbar ist.
(2) Artikel I Z 16 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Brauner
Amtsführende Stadträtin

Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular