Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 10. Juli 200035. Stück
35. Verordnung:Überlassung von Geschäften der Landesregierung

35.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden
Auf Grund des § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/1999, wird verordnet:
§ 1. Folgende der Landesregierung zukommende Geschäfte werden dem Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen:
1. alle Angelegenheiten, die der Landesregierung als Berufungsbehörde oder sachlich in Betracht kommender Oberbehörde obliegen;
2. die im § 4 Abs. 2 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/1998, angeführten Aufgaben:
a) fachliche Aus- und Fortbildung des in der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege tätigen Personals, soweit es sich nicht um eine unter der Aufsicht der Schulbehörden stehende schulmäßige Ausbildung handelt;
b) Erteilung und Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie die Beaufsichtigung von Heimen und sonstigen Einrichtungen, die ganzjährig betrieben und zur Übernahme von Minderjährigen in volle Erziehung bestimmt sind, sowie von Mutter-Kind-Heimen;
c) Vermittlung der Annahme Minderjähriger an Kindes statt in das Ausland;
d) Anerkennung und fachliche Beaufsichtigung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt;
3. die Angelegenheiten der Aufsicht über Pflegeheime und Wohnheime gemäß § 23 und die Angelegenheiten des Kostenersatzes an andere Länder gemäß § 44 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/1997;
4. die Angelegenheiten der Aufsicht über Einrichtungen für Eingliederungshilfe, geschützte Werkstätten, Einrichtungen für Beschäftigungstherapie und Wohnheime gemäß § 14 des Wiener Behindertengesetzes 1986, LGBl. Nr. 16, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/1993;
5. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Heimhilfegesetzes, LGBl. Nr. 23/1997:
a) § 6 Abs. 2: die Vornahme der Gleichstellung eines Angehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einer Person, die eine Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat;
b) § 11 Abs. 1: die Kenntnisnahme der Anzeige des Rechtsträgers einer Aus- und Fortbildungseinrichtung über die Aufnahme des Aus- und Fortbildungsbetriebes;
c) § 11 Abs. 4: die Einforderung zusätzlicher Nachweise vom Rechtsträger der Aus- und Fortbildungseinrichtung sowie die Untersagung der Betriebsaufnahme der Aus- und Fortbildungseinrichtung;
d) § 13 Abs. 2: die Mitwirkung in der Prüfungskommission zur Abnahme der Abschlussprüfung in der Heimhilfeausbildung;
e) § 14: in Ausübung des Aufsichtsrechtes die organisatorische und fachliche Überprüfung der Aus- und Fortbildungseinrichtung, die Mitteilung der Überprüfungsergebnisse an den Rechtsträger der Einrichtung, die Mängelfeststellung, die Erteilung des Auftrages zur Mängelbehebung sowie die Untersagung des Betriebes;
f) § 15: die Kenntnisnahme der Anzeige des Rechtsträgers einer Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, über die Aufnahme der Tätigkeit;
g) § 16, § 2 Abs. 2: in Ausübung des Aufsichtsrechtes die Überprüfung einer Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, hinsichtlich der Sicherstellung der Qualität der Berufsausübung, die Mitteilung der Überprüfungsergebnisse an den Rechtsträger der Einrichtung, die Mängelfeststellung, die Erteilung des Auftrages zur Mängelbehebung sowie die Untersagung des Betriebes;
h) § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b: die Einforderung der Bestätigung des Rechtsträgers, der die Heimhilfe eingesetzt hat, über den Zeitraum der ausgeübten Heimhilfetätigkeit;
6. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2000:
a) § 4 Abs. 5: die Kenntnisnahme der Anzeige einer beabsichtigten Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger;
b) § 7 Abs. 1: die Kenntnisnahme der Anzeige einer geplanten räumlichen VerÄnderung einer Krankenanstalt;
c) § 7 Abs. 2: die Bewilligung für wesentliche VerÄnderungen von Krankenanstalten, soweit keine Bedarfsprüfung erforderlich ist, und die Kenntnisnahme der Anzeige der Inbetriebnahme der geänderten Anlage;
d) § 7 Abs. 2: die Bewilligung zum Betrieb für wesentliche VerÄnderungen von nicht unter § 1 Abs. 3 Z 7 fallenden Krankenanstalten der Sozialversicherungsträger;
e) § 7a: die Vorschreibung weiterer Auflagen für medizinische Geräte oder technische Einrichtungen;
f) § 10 Abs. 6: die Genehmigung der Anstaltsordnung und deren Änderung;
g) § 12 Abs. 4: die Genehmigung der Bestellung des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt;
h) § 12 Abs. 5: die Kenntnisnahme der Anzeige über die Bestellung eines Vertreters des ärztlichen Leiters;
i) § 12 Abs. 7: die Zurücknahme einer nach § 12 Abs. 4 erteilten Genehmigung der Bestellung des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt;
j) § 15 Abs. 1: die Kenntnisnahme der Anzeige der Bestellung des technischen Sicherheitsbeauftragten;
k) § 34 Abs. 4: die Genehmigung der Bestellung von Konsiliarapothekern in öffentlichen Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben;
l) § 42 Abs. 2: die Kenntnisnahme der Anzeige über die Aufnahme ambulanter Vorsorgeuntersuchungen in öffentlichen Krankenanstalten;
m) § 61 Abs. 3: die Kenntnisnahme der Anzeige über den Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt für Rechnung der Witwe während ihres Witwenstandes und für Rechnung ehelicher Abkömmlinge bis zu deren Großjährigkeit; die Genehmigung des ärztlichen Leiters für diesen Fortbetrieb;
n) § 61 Abs. 4: die Kenntnisnahme der Anzeige über den Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt während einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung; die Genehmigung des ärztlichen Leiters für diesen Fortbetrieb;
o) § 62 lit. e: die Kenntnisnahme der Anzeige über die Aufnahme ambulanter Vorsorgeuntersuchungen in privaten Krankenanstalten;
p) § 62 lit. h: die Kenntnisnahme der Anzeige einer freiwilligen Betriebsunterbrechung oder der Auflassung eines selbständigen Ambulatoriums;
q) § 62 lit. i: die Genehmigung einer freiwilligen Betriebsunterbrechung einer Krankenanstalt, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegt; die Kenntnisnahme der Anzeige einer freiwilligen Betriebsunterbrechung oder der Auflassung einer bettenführenden Krankenanstalt, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegt;
7. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169:
a) § 89: die Entbindung der Organe und des Personals der Ärztekammer von der Verschwiegenheitspflicht;
b) § 195 Abs. 1: in Ausübung des Aufsichtsrechtes die Ausstellung von Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis zur Vorlage bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden;
8. nachstehende Angelegenheit auf Grund der Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 474/1998:
§ 22 Abs. 1 erster Satz: die Zulassung der selbständigen Durchführung des Abstimmungsverfahrens, der Stimmenzählung und des Ermittlungsverfahrens am Sitz der Ärztekammer für Wien nach Wahlkörpern gesondert und räumlich getrennt;
9. die Genehmigung der Geschäftsordnung, der Dienstordnung, des Jahresvoranschlages, der Umlagenordnung und des Rechnungsabschlusses der Landeskammer der Tierärzte Wiens gemäß § 50 Abs. 1 und 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998;
10. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 145/1998:
a) § 45 Abs. 1 und 2: die Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmen im Einzelfall;
b) § 59 Abs. 3: der Ausspruch des Verbotes des Lenkens von Fahrzeugen für zwei oder mehrere Bundesländer;
c) § 64 Abs. 4: die Erteilung von Bewilligungen für sportliche Veranstaltungen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
d) § 67 Abs. 3: die Erteilung von Bewilligungen zur Beförderung von schweren Lasten und zur Beförderung von Personen auf Fahrradanhängern und mit mehrspurigen Fahrrädern, sofern sich die Bewilligungen auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken;
e) § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 und 4: die Erteilung von Weisungen in Angelegenheiten der Straßenpolizei an die Bundespolizeidirektion Wien;
11. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 800/1993:
a) § 11 Abs. 5 bis 7: die Gewährung, Stundung und Fälligstellung von Eigenmittelersatzdarlehen;
b) §§ 12, 13, 14 und 29: die Kündigung, Fälligstellung und Rückforderung von Darlehen sowie der Widerruf der Zusicherung der Förderung;
c) § 15a: die Gewährung von Annuitätenzuschüssen für die Leistung des Annuitätendienstes von Hypothekardarlehen;
12. die Angelegenheiten nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/1999, mit Ausnahme der Zustimmung zu Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen gemäß § 10a, der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 und der Entziehung der Anerkennung gemäß § 35;
13. die Angelegenheiten nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 692/1988;
14. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 800/1993:
a) §§ 25 bis 27, 42, 44, 49 und 60: die Kündigung, Fälligstellung und Rückforderung von Darlehen, der Widerruf der Förderung, die Gewährung der begünstigten Rückzahlung von Darlehen, die Zustimmung zur Übertragung von Eigentumswohnungen sowie die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn;
b) § 30: die Gewährung, Stundung, Kündigung und Fälligstellung von Eigenmittelersatzdarlehen;
c) § 31: die Einstellung und Rückforderung von Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen;
d) § 43: die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten;
15. die Angelegenheiten nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr. 165, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/1999;
16. die Angelegenheiten nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/1999;
17. die Angelegenheiten nach dem Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, BGBl. Nr. 164/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 640/1987;
18. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/
1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 460/1990:
a) § 21 im Zusammenhang mit § 10 Z 3, §§ 33, 34 und 37: die Gewährung von Annuitätenzuschüssen für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen sowie die Entgegennahme und Überprüfung der Endabrechnung;
b) § 23: die Einstellung und Rückforderung von Zuschüssen;
c) § 35: die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten;
d) § 36 Abs. 2: die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn;
19. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2000:
a) § 6 Abs. 4 und 5 und § 41 Abs. 4 und 5: die grundbücherliche Sicherung der Ansprüche des Landes;
b) §§ 17 bis 19a und 52a: die Gewährung (Ablehnung), Fälligstellung und Kündigung von Eigenmittelersatzdarlehen;
c) §§ 26 Abs. 1 und 53 Abs. 1: die Entgegennahme und Behandlung von Ansuchen auf Gewährung einer Förderung;
d) §§ 29 und 56: die Erteilung und der Widerruf von Zusicherungen;
e) §§ 30 und 57: die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten;
f) §§ 31 Abs. 2 und 58 Abs. 2: die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn sowie die Bauüberwachung;
g) §§ 32 und 59: die Bestätigung der Endabrechnung;
h) § 43 im Zusammenhang mit § 36 Z 2: die Gewährung (Ablehnung), Einstellung, Kündigung und Rückforderung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen;
i) § 45 im Zusammenhang mit § 36 Z 2: die Gewährung (Ablehnung) und Rückforderung von nichtrückzahlbaren Beiträgen für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen;
20. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Schulgesetzes, LGBl. Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/1999:
a) § 31 Abs. 1: die Entscheidung über die Organisationsformen und den Aufbau der Pflichtschulen sowie über die Organisationsform der Schülerheime;
b) § 31 Abs. 3: der Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über Abweichungen von den Bestimmungen des II. Hauptstückes zur Durchführung von Schulversuchen;
c) § 40 Abs. 1: die Bewilligung der Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung von Pflichtschulen sowie der Errichtung und Auflassung von Schülerheimen;
d) § 81: der Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund zur Einrichtung von Sonderpädagogischen Zentren an Schulstandorten und soweit die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des VI. Hauptstückes die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt;
21. die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 des Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/1991;
22. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/1998:
a) § 18 Abs. 3: die Genehmigung der Dienstvorschriften und der Grundsätze der Besoldung der Kammerangestellten;
b) § 19 Abs. 2: die Genehmigung der Geschäftsordnung sowie deren Änderung;
c) § 24 Abs. 2: die Genehmigung der Beitragsordnung und deren Änderung;
d) § 26 Abs. 3: die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
e) § 26 Abs. 4: die Genehmigung zur Überschreitung des Voranschlages um mehr als 20 vH;
23. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/1999:
a) § 17 Abs. 1: die Erteilung einer Nachsicht von den geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung;
b) § 22 Abs. 1: die Erteilung der Zustimmung zu Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle;
24. die Angelegenheiten nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/1998;
25. die Erteilung von Bewilligungen nach dem Gesetz StGBl. Nr. 388/1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997;
26. die Angelegenheiten nach dem Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 20/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/1999;
27. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/1998:
a) § 23 Abs. 3: die Entscheidung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens und den Umfang des Umlegungsgebietes;
b) § 27 Abs. 6: die Vorgenehmigung des Entwurfes des Umlegungsplanes und, bei Zerlegung des Umlegungsgebietes in Teilgebiete, die Bestimmung der Ausdehnung und Reihenfolge dieser Teilgebiete;
c) § 30 Abs. 5: die Entscheidung über den Umlegungsplan;
d) § 35 Abs. 1: der Beschluss über die Einstellung des Umlegungsverfahrens;
e) § 44 Abs. 5: die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung und über die Höhe der Entschädigung;
f) § 59 Abs. 7: die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einlösung von Liegenschaften und über die Höhe der Entschädigung;
28. die Nachsichtserteilung von der vorgeschriebenen Tanzlehrerprüfung gemäß § 5 Abs. 5 des Wiener Tanzschulgesetzes 1996, LGBl. Nr. 12/1997;
29. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 35/1994:
a) § 5: die Festlegung und Verlautbarung eines Prüfungstermines;
b) §§ 6 und 7: die Zulassung zur Prüfung;
c) § 9: die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses;
d) § 11: die Entrichtung und Verwendung der Prüfungsgebühren;
e) § 12: die Rückerstattung der Prüfungsgebühr;
30. die Vorschreibung von Überwachungsgebühren nach § 5b Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/1999, sofern die Überwachung durch die Landesregierung angeordnet wurde;
31. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/1998:
a) § 36 Abs. 2: die Genehmigung der Satzung des Wiener Fischereiausschusses und deren Änderung;
b) § 36 Abs. 3: die Entsendung von Vertretern zu Sitzungen und Veranstaltungen des Wiener Fischereiausschusses;
c) § 57c Abs. 1: die Bestellung der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission für die Ablegung der Fischereiaufseherprüfung sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder;
32. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/1993:
a) § 52 Abs. 8: die Zustimmung zur Festsetzung der allen Mitgliedern der Prüfungskommission für die Jagdprüfung für jeden geprüften Prüfungswerber gebührenden Entschädigung;
b) § 61 Abs. 4: die Genehmigung der Satzung des Wiener Landesjagdverbandes und deren Änderung oder Ergänzung;
c) § 61 Abs. 5: die Entsendung von Vertretern zu Sitzungen und Versammlungen des Wiener Landesjagdverbandes;
d) § 66 Abs. 1: die Bestellung der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission für die Jagdaufseherprüfung sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder.
§ 2. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 9/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 36/1991, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 15,– (entspricht 1,09 EUR).
Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)


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