Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 30. Mai 200028. Stück
28. Gesetz:Parkometergesetz; Änderung

28.
Gesetz, mit dem das Parkometergesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge (Parkometergesetz), LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 entfällt.
2. In § 1 erhält der Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.
3. In § 1 erhält der Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(5)“.
4. § 3 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) Fahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;“
5. § 3 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/1999, selbst gelenkt werden sowie Fahrzeuge in der Zeit, in der sie im Zusammenhang mit einer Beförderung eines Inhabers eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 leg. cit. abgestellt sind, sofern diese Fahrzeuge mit diesem Ausweis im Original deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.“
6. § 3 Abs. 1 lit. f entfällt.
7. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Weiters ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die beim Abstellen mit einer vom Magistrat ausgestellten, gültigen Bescheinigung über die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe, die das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des abgestellten Fahrzeuges aufweist, im Original deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Magistrat hat über Antrag eine solche Bescheinigung über das Zutreffen der Befreiung von der Abgabe auszustellen, sofern der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, BGBl. Nr. 449, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996, von der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer befreit wurde oder von der motorbezogenen Versicherungssteuer aus den Gründen des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, ausgenommen ist, die Befreiung oder die Ausnahme nachweist und nicht Inhaber eines gültigen Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/1999 ist. Bei Nichtvorliegen oder Wegfall der angeführten Voraussetzungen (Gründe) ist die Befreiungsbescheinigung, unabhängig vom Datum ihrer Ausstellung, ungültig und vom Inhaber dem Magistrat unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber der Befreiungsbescheinigung dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Magistrat die Befreiungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen. Die Strafbarkeit tritt mit Rechtskraft des Entziehungsbescheides ein.
8. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Übertretungen des § 1a sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 3 000 S zu bestrafen.“
9. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 1 000 S zu bestrafen.“
10. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 300 S eingehoben werden.“
11. Im § 2 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „2 S“ der Ausdruck „0,15 Euro“ und an die Stelle des Ausdruckes „10 S“ der Ausdruck „0,75 Euro“.
12. Im § 4 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle des Ausdruckes „3 000 S“ jeweils der Ausdruck „210 Euro“.
13. Im § 4 Abs. 3 tritt an die Stelle des Ausdruckes „1 000 S“ der Ausdruck „70 Euro“.
14. Im § 4 Abs. 4 tritt an die Stelle des Ausdruckes „300 S“ der Ausdruck „21 Euro“.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Artikel I Z 5 tritt mit 22. Juli 1998 in Kraft.
(3) Artikel I Z 11 bis 14 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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