Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 30. Mai 200027. Stück
27. Gesetz:Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Wiener Behindertengesetz 1986) und Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG); Änderung

27.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Wiener Behindertengesetz 1986) und das
Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
1. Der § 13 des Wiener Behindertengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1986, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 42/1993, wird aufgehoben.
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
3. Der bisherige § 1 wird samt Überschrift zu § 1a.
4. § 46 samt Überschrift lautet:
„Interessenvertretung der behinderten Menschen
§ 46. (1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten, die behinderte Menschen betreffen, ist beim Amt der Wiener Landesregierung eine Interessenvertretung der behinderten Menschen einzurichten. Die Interessenvertretung ist bei allen wichtigen, die Rechte und Interessen der behinderten Menschen berührenden Angelegenheiten zu hören und kann auch von sich aus Vorschläge zur Förderung der Rechte und Interessen der behinderten Menschen erstatten.
(2) Die Interessenvertretung besteht aus
1. mindestens zehn und höchstens 15 Vertretern von Organisationen, die nach ihrem satzungsgemäßen Zweck die Wahrnehmung der Interessen der behinderten Menschen zum Ziel haben und die ihre Tätigkeit in Wien ausüben, und deren Stellvertreter, wobei mindestens acht Vertreter und deren Stellvertreter behinderte Personen sein müssen;
2. den Mitgliedern der für Behindertenangelegenheiten eingerichteten Kommission gemäß § 59 Wiener Stadtverfassung – WStV.
(3) Die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen aus dem Kreis der im Abs. 2 Z 1 genannten Vereinigungen auf die Dauer der Legislaturperiode des Wiener Landtages zu bestellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unterschiedliche Gruppen von behinderten Menschen vertreten sind. Für die Ausübung des Vorschlagsrechtes ist zunächst das von den Vereinigungen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung. Werden Vorschläge nicht oder in nicht ausreichender Anzahl erstattet, so bestimmt die Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und deren Stellvertreter.
(4) Den Vorsitz in der Interessenvertretung führt der aus dem Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gemäß Abs. 2 Z 1 gewählte Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen aus demselben Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gewählter Stellvertreter. Stellvertretende Mitglieder können nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt werden. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat in der ersten Sitzung der Funktionsperiode der Interessenvertretung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Wiener Landtages stattzufinden. Die erste Sitzung der Interessenvertretung ist spätestens drei Monate nach dem Wahltag anzusetzen. Die Funktion des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters erlischt, wenn dieser aus der Interessenvertretung ausscheidet, wenn er darum ersucht oder ihm von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1 mit einfacher Stimmenmehrheit das Misstrauen ausgesprochen wird.
(5) Der Vorsitzende hat die Interessenvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus ist die Interessenvertretung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. Die Sitzungen der Interessenvertretung sind nicht öffentlich, sofern die Interessenvertretung nichts Gegenteiliges beschließt. Jedes Mitglied kann verlangen, dass Teile einer Sitzung für vertraulich erklärt werden. Der Vorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen die zuständigen Mitglieder der Landesregierung und Gemeindebedienstete einzuladen. Die Gemeindebediensteten haben dieser Einladung zu folgen und von Fall zu Fall die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder des Stellvertreters und mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse sind dem Landtag und der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Sofern die Beschlüsse nicht einstimmig gefasst wurden, ist auch die Meinung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder festzuhalten und dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Interessenvertretung sind einmal jährlich die Entscheidungen des Landtages und der Landesregierung zu oben genannten Beschlüssen vorzulegen.
(6) Die Interessenvertretung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die für die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sind vom Magistrat beizustellen.
(7) Die Mitgliedschaft in der Interessenvertretung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten und des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(8) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen.
(9) (Übergangsbestimmung) In der Legislaturperiode des Wiener Landtages, die am 13. Oktober 1996 begonnen hat, ist die Neubestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 spätestens zwei Monate nach Kundmachung dieses Gesetzes durchzuführen. Mit der Neubestellung erlischt die Funktion der nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Mitglieder der Interessenvertretung. Das für das Sozialwesen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Interessenvertretung binnen einem Monat ab Neubestellung der Mitglieder der Interessenvertretung zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen.“
Artikel II
Dem § 37a des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 29/1997, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 ist auf das Vorliegen einer Behinderung eines Hilfesuchenden Bedacht zu nehmen.“
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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