Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 25. Mai 200024. Stück
24. Kundmachung:Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999, durch den Verfassungsgerichtshof

24.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 60 Abs. 2 und § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2000, Zlen. V 84, 85/99-5, ausgesprochen, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999, als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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