Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 5. April 200021. Stück
21. Verordnung: Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989; Änderung

21.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15, 25b, 32 und 68 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 44/1994, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 37/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 2a lautet:
„2a. Anstelle der Förderung gemäß § 2 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss als Fixbetrag in Höhe von 6 000 S je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn bei den geförderten Wohnungen (Geschäftsräumen) für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 und als Baukostenbeitrag für die Eigenmittel gemäß § 2 Abs. 2 höchstens 2 000 S je Quadratmeter Nutzfläche begehrt werden. Bei Aufnahme von Darlehen ist § 2 Abs. 3 nicht anzuwenden.“
2. § 3a lautet:
„3a. Anstelle der Förderung gemäß § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Baukostenzuschuss als Fixbetrag in Höhe von 5 000 S je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn bei den geförderten Wohnungen (Geschäftsräumen) als Baukostenbeitrag für die Eigenmittel gemäß § 3 Abs. 2 vom künftigen Wohnungseigentümer höchstens 4 000 S je Quadratmeter Nutzfläche und für die Abstattung der für die Restfinanzierung aufgenommenen Darlehen höchstens 130 vH des gemäß § 63 Abs. 1 WWFSG 1989 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 zulässigen Betrages begehrt werden. Bei Aufnahme von Darlehen ist § 3 Abs. 3 nicht anzuwenden.“
3. § 4 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen (Geschäftsräumen) und Heimen gemäß § 15 WWFSG 1989 erfolgt durch Gewährung eines nichtrückzahlbaren Beitrages in Höhe von 5 000 S je Quadratmeter Nutzfläche der Wohnungen (Geschäftsräume) bzw. bei Heimen je Quadratmeter der für Wohnzwecke dienenden Flächen. Für die geförderten Geschäftsräume darf auf Förderungsdauer für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 begehrt werden, §§ 63 Abs. 2 und 69 WWFSG 1989 gelten sinngemäß.
(2) Die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen (Geschäftsräumen) gemäß § 15 WWFSG 1989 erfolgt durch Gewährung eines nichtrückzahlbaren Beitrages in Höhe von 4 000 S je Quadratmeter Nutzfläche der Wohnungen (Geschäftsräume). Die Finanzierung des Bauvorhabens gemäß § 6 Abs. 1 WWFSG 1989 muss zu mindestens einem Drittel des Verkaufspreises der Wohnungen (Geschäftsräume) durch Eigenmittel erfolgen.“
4. In § 5 wird der bisherige Abs. 2 zu Abs. 3.
5. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Errichtung von Eigenheimen auf Pachtgründen kann die Förderung auch nach § 6 erfolgen.“
Artikel II
Es tritt in
1. § 1 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „15 400 S“ die Angabe „1 120 Euro“,
2. § 1 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „3 200 S“ die Angabe „235 Euro“,
3. § 1 Abs. 3 an die Stelle der Angabe „3 100 S“ die Angabe „225 Euro“,
4. § 1 Abs. 4 an die Stelle der Angabe „1 200 S“ die Angabe „90 Euro“,
5. § 1 Abs. 6 an die Stelle der Angabe „1 200 S“ die Angabe „90 Euro“,
6. § 2 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „7 600 S“ die Angabe „550 Euro“,
an die Stelle der Angabe „8 500 S“ die Angabe „620 Euro“,
7. § 2a an die Stelle der Angabe „6 000 S“ die Angabe „440 Euro“,
an die Stelle der Angabe „2 000 S“ die Angabe „145 Euro“,
8. § 2b Abs. 1 an die Stelle der Angabe „2 000 S“ die Angabe „150 Euro“,
an die Stelle der Angabe „10 S“ die Angabe „0,70 Euro“,
9. § 2b Abs. 2 an die Stelle der Angabe „5 S“ die Angabe „0,35 Euro“,
10. § 3 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „5 000 S“ die Angabe „365 Euro“,
11. § 3a Abs. 1 an die Stelle der Angabe „5 000 S“ die Angabe „365 Euro“,
an die Stelle der Angabe „4 000 S“ die Angabe „290 Euro“,
12. § 4 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „5 000 S“ die Angabe „365 Euro“,
13. § 4 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „4 000 S“ die Angabe „290 Euro“,
14. § 5 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „300 000 S“ die Angabe „21 800 Euro“,
an die Stelle der Angabe „25 000 S“ die Angabe „1 820 Euro“,
15. § 6 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „500 000 S“ die Angabe „36 340 Euro“,
an die Stelle der Angabe „25 000 S“ die Angabe „1 820 Euro“,
16. § 11 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „5 500 S“ die Angabe „400 Euro“.
Artikel III
(1) Art. I dieser Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. II dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Laska
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