Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 5. April 200020. Stück
20. Verordnung:Gewährung von Wohnbeihilfe; Änderung

20.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe geändert wird
Auf Grund der §§ 20 bis 25 und 47 bis 52 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/1994, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
„(1) Als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 20 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist:
Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 10 100 S, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 12 400 S anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 1 350 S. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der
1. Einkommensstufe 40 S
2. Einkommensstufe 45 S
3. Einkommensstufe 50 S
4. Einkommensstufe 55 S
5. Einkommensstufe 60 S
6. Einkommensstufe 65 S
7. Einkommensstufe 70 S
8. Einkommensstufe 75 S
9. Einkommensstufe 80 S
10. Einkommensstufe 85 S
11. Einkommensstufe 90 S
12. Einkommensstufe 95 S
13. Einkommensstufe 100 S
je 100 S des Monatseinkommens in der jeweiligen Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 800 S; für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensstufe um 50 S.
(2) Übersteigt das nach Abs. 1 ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen, so gebührt keine Wohnbeihilfe.“
Artikel II
Es tritt in
§ 2 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „10 100 S“ die Angabe „733,99 Euro“,
an die Stelle der Angabe „12 400 S“ die Angabe „901,14 Euro“,
an die Stelle der Angabe „1 350 S“ die Angabe „98,11 Euro“,
an die Stelle der Angabe „40 S“ die Angabe „2,91 Euro“,
an die Stelle der Angabe „45 S“ die Angabe „3,27 Euro“,
an die Stelle der Angaben „50 S“ die Angaben „3,63 Euro“,
an die Stelle der Angabe „55 S“ die Angabe „4,00 Euro“,
an die Stelle der Angabe „60 S“ die Angabe „4,36 Euro“,
an die Stelle der Angabe „65 S“ die Angabe „4,72 Euro“,
an die Stelle der Angabe „70 S“ die Angabe „5,09 Euro“,
an die Stelle der Angabe „75 S“ die Angabe „5,45 Euro“,
an die Stelle der Angabe „80 S“ die Angabe „5,81 Euro“,
an die Stelle der Angabe „85 S“ die Angabe „6,18 Euro“,
an die Stelle der Angabe „90 S“ die Angabe „6,54 Euro“,
an die Stelle der Angabe „95 S“ die Angabe „6,90 Euro“,
an die Stelle der Angaben „100 S“ die Angaben „7,27 Euro“ und
an die Stelle der Angabe „800 S“ die Angabe „58,14 Euro“.
Artikel III
(1) Art. I dieser Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. II dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Laska
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