Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 2. März 20009. Stück
9. Gesetz:Wiener Abgabenordnung; Änderung

9.
Gesetz, mit dem die Wiener Abgabenordnung geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 185 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Ein Rückzahlungsanspruch steht insoweit nicht zu, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet wurde, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.
(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden auf Abgabepflichtige, soweit ihnen die Anlassfallwirkung für eine vom Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erkannte Abgabenvorschrift zukommt.“
2. Dem § 243 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Verfahren nach § 185 verlängert sich der in Abs. 2 genannte Zeitraum von sechs Monaten auf zwei Jahre.“
Artikel II
Art. I ist auch auf vor der Kundmachung dieses Gesetzes entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwenden.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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