Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 7. Jänner 20002. Stück
2. Verordnung:Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger

2.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
Auf Grund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 833/1992, wird verordnet:
Entgelt
§ 1. Das monatliche Entgelt für Hausbesorger wird für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wie folgt festgesetzt:
1. bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 2,34 S,
2. bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 2,34 S,
3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 4,21 S.
Die Erhöhungen betragen gegenüber der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 2/1999, für die Ziffern
1. 1,74 vH,
2. 1,74 vH,
3. 1,45 vH.
Materialkostenersatz
§ 2. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15 vH festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
Aufrundung
§ 3. Die sich aus dem Inhalt nach § 1 sowie dem Zuschlag nach § 2 ergebende Summe ist erforderlichenfalls so aufzurunden, dass die ersten zwei Stellen nach dem Komma eine durch zehn teilbare Zahl ergeben.
Sperrgeld
§ 4. Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht 45 S, nach Mitternacht 50 S, zu entrichten.
Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann
§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. für Wien Nr. 2/1999, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:

Häupl
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