Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 7. Jänner 20001. Stück
1. Verordnung:Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche; Änderung

1.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche geändert wird
Auf Grund des § 28 Abs. 4 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/
1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl. für Wien Nr. 3/1991, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Das für die Betreuung der Minderjährigen eingesetzte Personal muss fachlich entsprechend ausgebildet, unbescholten und geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Minderjährigen zu gewährleisten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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