Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 29. Dezember 199964. Stück
64. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung

64.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 38/1975, 21/1980, 17/1986, 7/1993, 50/1993 und 29/1997 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten  5 142 S;
2. für den Hauptunterstützten  5 014 S;
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe  2 575 S,
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe  1 542 S.
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 2000 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt ab 1. Jänner 2000
1. für den Alleinunterstützten  2 858 S; 
2. für den Hauptunterstützten  3 825 S.“
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als durchschnittlicher Mietbedarf gilt für das Jahr 2000 ein Betrag von 856 S monatlich.“
5. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 50 m2 einen Betrag von 3 193 S,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 70 m2 einen Betrag von 3 381 S,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 90 m2 einen Betrag von 3 689 S und
für eine Wohnungsgröße ab 90 m2 einen Betrag von 3 996 S
nicht überschreiten.“
6. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „840 S“ der Betrag „861 S“.
7. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „1 004 S“ der Betrag „1 028 S“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 62/1998, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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