Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 23. Dezember 199957. Stück
57. Gesetz:Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz; Änderung

57.
Gesetz, mit dem das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz), LGBl. Nr. 11/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
§ 1. (1) Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung.“
2. § 4 lautet:
§ 4. (1) Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung erteilt der Magistrat nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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