Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 20. Dezember 199956. Stück
56. Gesetz:Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung); Änderung

56.
Gesetz, mit dem die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1999, wird wie folgt geändert:
§ 73 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Kontrollamtsdirektor wird auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf fünf Jahre bestellt. Er muss ein Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und über ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen. Der Posten ist öffentlich auszuschreiben. Der Kontrollamtsdirektor kann nur durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Das übrige Personal des Kontrollamtes ist nach Vorschlag des Kontrollamtsdirektors zuzuteilen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).

Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular