Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 9. Dezember 199953. Stück
53. Verordnung:Technische Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW – TR Gas 1996); Anerkennung

53.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Technische Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW – TR Gas 1996) anerkannt werden
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1954, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 55/1996, wird verordnet:
Artikel I
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1954, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 55/1996, werden die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, 1010 Wien, Schubertring 14, herausgegebenen Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW – TR Gas 1996) nach Maßgabe folgender Vorbehalte anerkannt:
1. Es werden nur die Technischen Richtlinien Teil 1 bis Teil 4 anerkannt;
2. die Anerkennung gilt nicht für Flüssiggas in vermischtem oder unvermischtem Zustand;
3. in jedem Gebäude mit mehreren Wohn- oder Betriebseinheiten muss jede Wohn- oder Betriebseinheit, die mit Gas versorgt wird, über eine Absperreinrichtung in der Verteilungsleitung, welche in einem allgemein zugänglichen Bauteil angeordnet sein muss, absperrbar sein;
4. die Dichtheit der Abschlüsse (Türen und Fenster) von Räumen, die zu einem Verbrennungsluftraum gemäß ÖVGW-G 1/Teil 3 Punkt 3.2.3 gehören, darf nur so groß sein, dass der nötige Luftwechsel gewährleistet bleibt.
Artikel II
Den in dieser Verordnung zitierten ÖVGW – Vorschriften und ÖNORMEN sind entsprechende sicherheitstechnische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Schutz der Interessen nach § 5 Wiener Gasgesetz sicherstellen, gleichzuhalten.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 23. Dezember 1986, LGBl. Nr. 2/1987, in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 7. März 1989, LGBl. Nr. 15, außer Kraft.
Artikel IV
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/266/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
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