Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 6. Dezember 199952 . Stück
52. Verordnung:Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates; Festsetzung

52.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Vergütung für Mitglieder des Dienstrechtssenates festgesetzt wird
Auf Grund des § 74c Abs. 5 und 6 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/1999, wird verordnet:
§ 1. Dem Vorsitzenden (dem Stellvertreter des Vorsitzenden) des Dienstrechtssenates gebührt für die Teilnahme an Sitzungen des Senates zur Abgeltung des Zeit- und Arbeitsaufwandes eine Vergütung in der Höhe von 440 Schilling für jede Stunde, mindestens jedoch 1 300 Schilling für jede Sitzung.
§ 2. Den übrigen Mitgliedern (den Stellvertretern der übrigen Mitglieder) des Dienstrechtssenates gebührt für die Teilnahme an Sitzungen des Senates für jede Stunde eine Vergütung in der Höhe des für Beamte der Gemeinde Wien entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung vorgesehenen Überstundensatzes (Normalstundensatz zuzüglich 50% Überstundenzuschlag), höchstens jedoch der für Beamte der Dienstklasse VII vorgesehene Überstundensatz.
§ 3. (1) Von der die Bürogeschäfte des Dienstrechtssenates führenden Magistratsdienststelle sind detaillierte Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Höhe der zu leistenden Vergütungen ergibt.
(2) Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt vierteljährlich im Nachhinein. Die Vergütung für den Vorsitzenden (den Stellvertreter des Vorsitzenden) ist auf das von ihm bekanntzugebende Konto zu überweisen.
§ 4. Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei für die Berechnung der Höhe der Vergütung nur volle Stunden herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen sind.
§ 5. Die in § 1 genannte Vergütung ändert sich erstmals ab 1. Jänner 2001 um denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes der Gemeinde Wien das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 treten im § 1 an die Stelle der Betragsangaben von „440 Schilling“ bzw. „1 300 Schilling“ die Betragsangaben „31,98 Euro“ bzw. „94,47 Euro“.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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