Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 15. November 199950. Stück
50. Verordnung:Bestimmung von Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen zu betreiben

50.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer
Auf Grund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Bestimmung der Behörde
§ 1. Die Bundespolizeidirektion Wien wird als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
Öffnungszeiten
§ 2. Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen werktags, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, mindestens jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr geöffnet sein.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 1999 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Svihalek
Amtsführender Stadtrat
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).
Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)


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