Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 28. September 199948. Stück
48. Gesetz:Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992; Änderung

48.
Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 18/1994 und 21/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „um höchstens acht Wochen.“
2. Nach § 5 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der anderen Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Landesregierung zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 3 hat die Landesregierung nähere Bestimmungen über
1. die als verwandt gestellten Lehrberufe,
2. das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander und mit solchen gewerblicher Art sowie
3. den allfälligen Ersatz von Prüfungen oder Teilprüfungen durch die Ablegung gleicher oder ähnlicher Prüfungen im Rahmen eines anderen Lehrberufes
zu erlassen.“
3. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach § 5 Abs. 3 erfolgt, so sind auf die Lehrzeit anzurechnen:“
4. § 8 lautet:
§ 8. (1) Ein Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule (§ 7 Abs. 1) oder erfolgreicher Teilnahme an den nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Der Lehrling kann auf Antrag auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch erst nach dem erfolgreichen Besuch der Berufsschule (§ 7 Abs. 1) oder erfolgreicher Teilnahme an den nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.
(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule (§ 7 Abs. 1) erfolgreich abgeschlossen oder an den nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen erfolgreich teilgenommen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.“
5. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Fachkurses erworben hat. Die verlangte Glaubhaftmachung wird jedenfalls durch die Vorlage eines Dienstzeugnisses und einer Bestätigung über die Teilnahme an einem solchen Fachkurs erbracht.“
6. § 18 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. die Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer



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