Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 28. September 199947. Stück
47. Gesetz:Dienstordnung 1994 (8. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (12. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und Vertragsbedienstetenordnung 1995 (7. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995); Änderung

47.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (8. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (12. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (7. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. die Zeit der Ausbildung, die für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zu dem in der Anlage 1 festgesetzten Höchstausmaß;“
2. § 17 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. bei einer wirtschaftlichen Unternehmung, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder die regelmäßig Dienstleistungen für die Gemeinde Wien erbringt oder wenn die Abordnung sonst im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Wien gelegen ist.“
3. § 17a Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beamte kann auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung
1. zur Ausbildung oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration tätig ist, oder
2. zur Aus- und Fortbildung für seine dienstliche Verwendung zu einer Entrichtung eines anderen Rechtsträgers, oder
3. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung
entsendet werden.“
4. In § 17a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und 3“ ersetzt.
5. Dem § 17a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen (Staatsverträge) Abweichendes bestimmen, ist die Entsendung nach Abs. 1 Z 3 nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, der Gemeinde Wien einen Beitrag in der Höhe des Aktivitätsaufwandes für den Beamten einschließlich eines Zuschlages in der Höhe von 50% derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß § 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten.“
6. In § 28 Abs. 4 erster Satz entfallen die Worte „unter Angabe des Beginnes und der Dauer bei sonstigem Verlust des Anspruches“.
6a. § 28 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Wird der Antrag nach Ablauf der achtwöchigen Frist gestellt, kann Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
7. § 28 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. einen anspruchsbegründenden Umstand im Sinn des Abs. 1 Z 1 bis 4, welcher zu bescheinigen ist,
2. den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung,
3. das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während der Teilzeitbeschäftigung mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dieses regelmäßig selbst pflegen wird.“
8. Der bisherige Abs. 5 des § 28 erhält die Bezeichnung „(6)“.
9. § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginnes, der Dauer und der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie des Ausmaßes der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 27 und 28 verfügen.“
10. In § 53 Abs. 6 erster Satz entfallen die Worte „unter Angabe des Beginnes und der Dauer bei sonstigem Verlust des Anspruches“.
10a. § 53 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Wird der Antrag nach Ablauf der achtwöchigen Frist gestellt, kann ein Karenzurlaub im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
11. § 53 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Antrag auf Karenzurlaub hat folgende Angaben zu enthalten:
1. einen anspruchsbegründenden Umstand im Sinn der Abs. 1 bis 3, welcher zu bescheinigen ist,
2. den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes sowie
3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während des Karenzurlaubes mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und dieses regelmäßig selbst pflegen wird.“
12. Der bisherige Abs. 7 des § 53 erhält die Bezeichnung „(8)“.
13. Der bisherige § 114 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Auf den Beamten, dessen bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2000 begonnen hat, ist § 14 Abs. 1 Z 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 1999 angestellt wird, wenn er am 31. Dezember 1999 und sodann ununterbrochen bis zur Anstellung Vertragsbediensteter im Sinn der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war.“
14. Die Anlage 1 zur Dienstordnung 1994 lautet:
„Anlage 1
A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 beträgt:
1. drei Jahre für Ärzte, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, erforderlich ist, für Beamte der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeutinnen und Rhythmikerinnen,
2. zwei Jahre und drei Monate für Beamte der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach dem MTD-Gesetz erforderlich ist,
3. zwei Jahre für Medizinisch-technische Fachkräfte,
4. ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieherinnen,
5. ein Jahr für Apothekerinnen, Sozialpädagoginnen, Werkmeister, Maschinenmeister und Betriebsbeamte,
6. sechs Monate für Beamte der nicht von Z 1 bis 5 erfaßten Beamtengruppen der Schemata I, II, II K und II L.
B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 beträgt:
1. sechs Jahre für Ärzte, Ärztliche Direktoren, Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände, den Ärztlichen Leiter des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte,
2. fünfeinhalb Jahre für Tierärzte,
3. fünf Jahre für Beamte des höheren technischen Dienstes, Beamte der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte des höheren Forstdienstes und Psychologinnen,
4. viereinhalb Jahre für Apothekerinnen sowie für Lehrerinnen und Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,
5. vier Jahre für Beamte der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dem Beamten, der sich
1. wegen eines eigenen Kindes,
2. wegen eines Kindes, das er an Kindes Statt angenommen hat, oder
3. wegen eines Kindes, das er in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat,
in einem Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) befindet, gebührt – wenn es sich um einen sonstigen Karenzurlaub im Sinn des § 56 Dienstordnung 1994 handelt nur über Antrag – während des Karenzurlaubes ein Karenzurlaubsgeld, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind regelmäßig selbst pflegt.“
2. § 20 Abs. 9 lautet:
„(9) Der Beamte hat alle nach der Antragstellung auf Gewährung des Karenzurlaubes eintretenden Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, schriftlich zu melden.“
3. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dem Beamten, dessen Arbeitszeit zur Pflege eines in § 20 Abs. 1 genannten Kindes herabgesetzt wurde, gebührt – wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des § 27 Dienstordnung 1994 handelt nur über Antrag – während der Teilzeitbeschäftigung eine Ersatzleistung in der Höhe des sich aus § 20 Abs. 2 bis 4 und 6 ergebenden Karenzurlaubsgeldes, vermindert um den an der Normalarbeitszeit gemessenen Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung.“
4. § 49a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wurde der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung im Sinn des § 27 Dienstordnung 1994 oder auf einen sonstigen Karenzurlaub nach § 56 Dienstordnung 1994 vor dem Inkrafttreten des Art. II des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (8. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (12. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (7. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, gestellt, finden die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) § 17a der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, gilt auch für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, daß der in Abs. 5 vorgesehene Zuschlag nicht zu leisten ist.“
1a. In § 12 Abs. 6 erster Satz entfallen die Worte „bei sonstigem Verlust des Anspruches“.
1b. § 12 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Antrag nach Ablauf der achtwöchigen Frist gestellt, kann Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Der Beginn, die Dauer und die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit können nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungwürdiger Gründe über Antrag des Vertragsbediensteten abgeändert werden.“
3. § 14 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. bei einer wirtschaftlichen Unternehmung, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder die regelmäßig Dienstleistungen für die Gemeinde Wien erbringt oder wenn die Abordnung sonst im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Wien gelegen ist.“
3a. In § 31 Abs. 6 erster Satz entfallen die Worte „bei sonstigem Verlust des Anspruches.“
3b. § 31 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Antrag nach Ablauf der achtwöchigen Frist gestellt, kann ein Karenzurlaub im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
4. Die §§ 60 und 61 samt Überschriften entfallen.
Artikel IV
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 2 bis 12 sowie die Art. II und III mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. I Z 1, 13 und 14 mit 1. Jänner 2000.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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