Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 14. September 199945. Stück
45. Gesetz:Wiener Schulgesetz (14. Novelle zum Wiener Schulgesetz); Änderung

45.
Gesetz, mit dem das Wiener Schulgesetz geändert wird (14. Novelle zum Wiener Schulgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule, die aus der Grundstufe I und der Grundstufe II besteht. Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe. Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe. Jede Schulstufe entspricht grundsätzlich einer Klasse; dies gilt nicht bei gemeinsamer Führung der Grundstufe I.“
2. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Volksschulen haben in der Grundstufe I entweder
1. ein getrenntes Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2. ein gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundstufe I
verpflichtend zu führen.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt nach den örtlichen Gegebenheiten der Stadtschulrat für Wien fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum und das Kollegium des Stadtschulrates für Wien zu hören und die Zustimmung des Schulerhalters einzuholen.“
3. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“
4. § 15 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres neun Schulstufen.
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei die Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 7, 11 und 19 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.“
5. Im § 16 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 8 Anwendung.“
6. Im § 26 erhält der Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“, folgender Abs. 5 wird eingefügt:
„(5) Bei Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung Bedacht zu nehmen.“
7. Im § 42a Abs. 1 entfällt die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung“.
8. § 43 samt Überschrift lautet:
„Bewilligungspflichten
§ 43. (1) Der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage einer Pflichtschule bedarf einer Bewilligung des Magistrates.
(2) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke erst nach Erteilung einer Bewilligung des Magistrates verwendet werden. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn eine Bewilligung nach Abs. 1 erwirkt und das Bauvorhaben fertiggestellt wurde.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Bauplan den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 5 entspricht. Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen. Vor Erteilung der Bewilligung ist jeweils der Stadtschulrat für Wien zu hören. Die Bestimmungen der Bauordnung für Wien bleiben unberührt. Eine gemeinsame Bewilligung ist zulässig.“
9. Im § 44 Abs. 3 werden die Wendungen „der Landesregierung“ und „die Landesregierung“ durch die Wendungen „des Magistrates“ und „der Magistrat“ ersetzt.
10. Im § 56 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Abweichend von Z 1 lit. b hat der Stadtschulrat für Wien durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/1998, erfaßten Schulen in Wien erläßt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.“
11. Im § 60 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Abweichend von Z 1 lit. b hat der Stadtschulrat für Wien durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/1998, erfaßten Schulen in Wien erläßt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.“
12. Dem § 60 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Freigegenstände zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung dürfen auch an schulfreien Tagen, nicht jedoch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember angeboten werden.“
13. § 61 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Unterricht darf am Samstag längstens bis 12 Uhr dauern. An den anderen Schultagen darf längstens bis 18 Uhr, Freigegenstände zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung längstens bis 21 Uhr, unterrichtet werden.“
14. Im § 65 Abs. 2 wird die Wendung „§ 87 Abs. 3 bis 7 der Wiener Gemeindewahlordnung, LGBl. für Wien Nr. 17/1964“ durch die Wendung „§ 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996“ ersetzt.
15. Im § 69 entfällt die Überschrift.
16. § 69 zweiter Satz lautet:
„Wenn eines dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) stirbt, seiner Mitgliedschaft nach § 72 verlustig wird oder auf die Mitgliedschaft verzichtet, ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen bzw. zu entsenden.“
17. § 78 samt Überschrift entfällt.
18. Im § 80a Abs. 3 wird die Wendung „10 vH“ durch die Wendung „15 vH“ ersetzt.
19. Im § 80b Abs. 1 wird die Wendung „1997/98“ durch die Wendung „1998/99“ ersetzt.
20. Im § 82 entfällt der Abs. 2. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.
Artikel II
(1) Art. I Z 1 bis 3 und 5 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(2) Art. I Z 4 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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