Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 30. August 199944. Stück
44. Gesetz:Wiener Pflegegeldgesetz, Pensionsordnung 1995 und Unfallfürsorgegesetz 1967; Änderung

44.
Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz, die Pensionsordnung 1995 und das Unfallfürsorgegesetz 1967 geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Pflegegeldgesetz, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 3 lauten:
§ 3. (1) ...
3. a) nicht eine der im § 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 111/1998, angeführten Leistungen bezieht oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hätte, oder
b) nicht ein Pflegegeld nach der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995 in der Fassung des Art. II der Wiener Pflegegeldgesetznovelle 1999, dem Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 in der Fassung des Art. III der Wiener Pflegegeldgesetznovelle 1999 oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71/1995, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 18/1999, bezieht oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hätte.
(2) ...
1. die gemäß § 3 Abs. 3 BPGG durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen werden können, oder
2. die gemäß § 3 Abs. 4 BPGG durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen werden können, oder
...
(3) ...
3. Fremde, denen gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997, Asyl gewährt wurde, oder
...“
2. § 4 wird neu gefaßt. § 4 Abs. 1 bis 4 lauten:
§ 4. (1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in der Höhe der
Stufe 1 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 5 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und in der Nacht zu erbringen sind oder
2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;
Stufe 7 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.
(4) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere festzulegen:
1. eine Definition der Begriffe „Betreuung und Hilfe“,
2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen der Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind und
3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf.“
3. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Mindesteinstufungen
§ 4a. (1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zu einer eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptieren Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
(2) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.
(3) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, so ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.
(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
– einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten blinde Personen, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und akkustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf gemäß § 4 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld.“
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4. § 6 lautet:
§ 6. Geldleistungen, die einem Pflegebedürftigen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften als dem Bundespflegegeldgesetz, nach anderen landesrechtlichen Vorschriften oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind insoweit auf das Pflegegeld anzurechnen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie das Pflegegeld abdecken. Vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ist ein Betrag von 825 S monatlich anzurechnen.“
5. Im § 7 erhalten die Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen 4 und 5. § 7 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 bis 3 ersetzt:
§ 7. (1) Das Pflegegeld gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung gemäß §§ 4 und 4a mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monates. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des Bundes entfällt, weil das Land Wien gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Bundes folgenden Monates. Das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4 und 4a ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.
(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Fall einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monates zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wird.
(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.“
6. In § 10 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 2“ die Wortfolge „und § 4a“ eingefügt.
7. § 11 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung 9. Die Abs. 7 und 8 werden eingefügt. § 11 Abs. 2, 3, 7 und 8 lauten:
„(2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- und Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997, der Bund, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Sozialhilfeträger für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt. Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Land Wien einen stationären Aufenthalt eines Pflegegeldbeziehers in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung umgehend zu melden.
(3) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiterzuleisten:
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Voll- oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiterzuleisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;
2. für die Dauer eines stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG;
3. während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, wenn der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig behinderten Personen in deren Interesse erforderlich ist.
...
(7) Wird das Pflegegeld aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
(8) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.“
8. In § 14 wird der Abs. 1 neu gefaßt, die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung 4 und 5; nachstehender Abs. 3 wird eingefügt.
§ 14. (1) Das Pflegegeld wird am Monatsletzten für den jeweiligen Monat fällig.
...
(3) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.“
9. § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht der entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung.“
10. § 20 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei ist insbesondere bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie der Erledigung des Verfahrens mittels Bescheides oder Mitteilung soweit wie möglich auf die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigen oder Anspruchswerbers Bedacht zu nehmen.“
11. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
„Begutachtung
§ 20a. (1) Auf Wunsch des pflegebedürftigen Menschen, seines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters oder seines Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
(2) Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.
(3) Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen.“
12. § 21 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung 4. Folgende Abs. 2 und 3 werden eingefügt:
„(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. § 10 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 gilt sinngemäß.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 11 Abs. 1 ist auch der Kostenträger antragsberechtigt. Die Antragstellung begründet keine Parteistellung des Kostenträgers, die über den Ersatzanspruch gemäß § 11 Abs. 1 hinausgeht.“
13. § 35 erhält die Bezeichnung § 36. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:
§ 35. (1) Beziehern eines Pflegegeldes des Landes Wien, die dem Personenkreis des § 3 Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/1998 angehören, kann das rechtskräftig zuerkannte Pflegegeld im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung über den 1. Jänner 1999 hinaus bis längstens 31. August 1999 weitergewährt werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf die persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegegeldbeziehers zur Vermeidung besonderer sozialer Härten erforderlich ist.
(2) Allen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des § 4 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1996, zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren.
(3) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4 zu gewähren, sofern die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt sind.
(4) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 3 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(5) Eine Minderung des rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 oder wegen des Außerkrafttretens der §§ 7 und 8 der Einstufungsverordnung ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche VerÄnderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
(6) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 oder wegen des Außerkrafttretens der §§ 7 und 8 der Einstufungsverordnung nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche VerÄnderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
(7) Die Umstellung des Fälligkeits- und Auszahlungszeitpunktes gemäß § 14 Abs. 1 auf im Nachhinein für den jeweiligen Monat erfolgt derart, daß für die Zeit von Juli bis Dezember 2000 die Auszahlung jedes Monat um fünf Tage später als im vorangegangenen Monat durchgeführt wird.“
Artikel II
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
2. In § 31 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 110/1993“ der Ausdruck „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/1998“ eingefügt.
3. In § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 2 bis 4, § 4a“ ersetzt und nach dem Ausdruck „15 bis 18,“ der Ausdruck „20a,“ eingefügt.
4. Dem § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 35 Abs. 2 bis 6 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993 in der geltenden Fassung, ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel III
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 23/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13 Abs. 2 Z 2 lit. a wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 110/1993“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/1998“ eingefügt.
Im § 13 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „§ 27 der Pensionsordnung 1966“ durch den Ausdruck „§ 31 der Pensionsordnung 1995“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 2 bis 4, § 4a“ ersetzt und nach dem Ausdruck „15 bis 18,“ der Ausdruck „20a,“ eingefügt.
3. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 35 Abs. 2 bis 6 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993 in der geltenden Fassung, ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Art. I Z 8 – § 14 Abs. 1 und 3 – und Art. I Z 13 – § 35 Abs. 7 – rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Die Bestimmung des Art. I Z 8 – § 14 Abs. 3 – tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
Die Bestimmungen des Art. I Z 8 – § 14 Abs. 1 – und Art. I Z 13 – § 35 Abs. 7 – treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
Artikel V
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im Art. I Z 4 (betreffend § 6) an die Stelle der Betragsangabe „825 S“ die Betragsangabe „59,96 Euro“.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer



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