Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 16. August 199941. Stück
41. Kundmachung: Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten

41.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluß gefaßt:
1. Abschnitt
Artikel I
Gemäß § 45 Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patient zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 4 430 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 1 878 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 1 768 S.
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, unter Beachtung der Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 7 923,65 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung und
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) mit 3 512,98 S
für das Hanusch-Krankenhaus mit 2 833,64 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, mit 3 161,91 S
und für das Orthopädische Spital (Speising) mit 3 348,55 S
festgestellt.
Artikel II
Die Rechtsträger der unter Art. I erfaßten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern der privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die amtlichen Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 8 930 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 7 230 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 7 110 S
Artikel III
Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, wird für Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten, die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patient ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß Artikel I bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß Artikel II in Höhe von 700 S festgesetzt.
2. Abschnitt
Artikel IV
Gemäß § 45 Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patient zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 4 250 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 1 968 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 1 768 S.
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, unter Beachtung der Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 8 082,53 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung und
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) mit 3 582,98 S
für das Hanusch-Krankenhaus mit 2 750 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit 3 225,23 S
festgestellt.
Artikel V
Die Rechtsträger der unter Art. IV erfaßten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern der privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die amtlichen Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St. Anna Kinderspital) mit 8 900 S
für das Krankenhaus Lainz,
das Wilhelminenspital,
das Franz-Josef-Spital,
das Krankenhaus Rudolfstiftung,
das Sozialmedizinische Zentrum-Ost (Donauspital) und
das Hanusch-Krankenhaus mit 7 370 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe und das Orthopädische Spital (Speising) mit 7 150 S
Artikel VI
Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 60/1998, wird für Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten, die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patient ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß Art. IV bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß Art. V in Höhe von 715 S festgesetzt.
3. Abschnitt
Artikel VII
(1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes gelten nicht für die Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus Lainz.
(2) Der 1. Abschnitt tritt mit 1. August 1999 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Juli 1999 verlieren die Artikel II, III und IV der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 58/1998, ihre Wirksamkeit.
Artikel VIII
(1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes gelten nicht für die Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus Lainz.
(2) Der 2. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 verliert der 1. Abschnitt dieser Kundmachung seine Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular