Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 2. August 199940. Stück
40. Gesetz:Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995; Änderung

40.
Gesetz, mit dem das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 35, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 entfällt der der Klammerausdruck „(im folgenden Verwaltungssenat genannt)“.
2. In § 1 Abs. 2 erster Satz, § 4, § 5 erster Satz, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 zweiter Satz, § 8 erster Satz und Z 1 und 3, § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 erster Satz wird jeweils der Ausdruck „des Verwaltungssenates“ durch den Ausdruck „des Unabhängigen Verwaltungssenates“ und in § 9 Abs. 2 zweiter Satz und § 9 Abs. 6 erster und zweiter Satz jeweils der Ausdruck „Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.
3. § 2 entfällt.
4. § 3 lautet:
„§ 3. Mit Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist jeder, der nicht schon Beamter des Dienststandes im Sinn des § 1 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, ist, unabhängig von den sonst vorgesehenen Anstellungserfordernissen der Dienstordnung 1994 zu unterstellen (Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien).“
5. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) In bezug auf die Mitgliedschaft und Tätigkeit im Unabhängigen Verwaltungssenat gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Dienstordnung 1994 nur §§ 18, 21, 23, 25 bis 29, 31, 32, 34 bis 36, 38, 39, 43 bis 50, 52 bis 56, § 57 Abs. 1 bis 3, §§ 58 bis 63a, 66, 67, 115b und 115c sowie das Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, sinngemäß.“
6. § 6 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Dem Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates kommen neben den jedem Dienststellenleiter obliegenden Aufgaben die Vollziehung der in §§ 18, 21, 23, 25 bis 29, § 31 Abs. 2, §§ 52 bis 56, § 57 Abs. 1 bis 3 und §§ 58 bis 61 DO 1994 genannten Angelegenheiten zu.“
7. § 6 Abs. 6 entfällt.
8. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a. Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:
1. Es gibt ein eigenes Gehaltsschema für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates (Schema UVS). Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind zwei Jahre nach Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schemas UVS zu überstellen.
2. Wird ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden ernannt, ist es zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung in diese Funktion in die für die jeweilige Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe zu überstellen.
3. Die Gehaltsansätze im Schema UVS betragen:
Schema UVS
Gehaltsstufe
Gehaltsgruppe

I
II
III
1
37 112
49 332
69 345
2
38 759
53 008
72 834
3
40 407
56 684
76 324
4
42 054
60 361
79 813
5
43 702
64 037
83 303
6
45 349
67 713
86 792
7
46 997
71 390
90 282
8
48 644
75 066
93 771
9
50 292
78 743

10
51 939


11
53 587


12
55 234


13
56 882


14
58 529


15
60 177


16
61 825


4. Das Gehalt wird im Schema UVS durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es kommen in Betracht
a) die Gehaltsgruppe III für den Vorsitzenden,
b) die Gehaltsgruppe II für den Stellvertretenden Vorsitzenden und
c) die Gehaltsgruppe I für die sonstigen Mitglieder
des Unabhängigen Verwaltungssenates.
5. Soweit in Z 6 nicht anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
a) das Gehalt beginnt in der jeweiligen Gehaltsgruppe mit der Gehaltsstufe 1,
b) das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates rückt nach jeweils zwei Jahren, die es in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe vor,
c) Vorrückungsstichtag ist der Tag der Überstellung.
6. Ist das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe, die in der der Funktion entsprechenden Gehaltsgruppe vorgesehen ist, nicht höher als das bisherige Gehalt (einschließlich Allgemeine Dienstzulage), so gebührt dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates das nächsthöhere Gehalt, welches in der der Funktion entsprechenden Gehaltsgruppe vorgesehen ist. Das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem es in der bisherigen Dienstklasse (Gehaltsgruppe) die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte.
7. Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Schema UVS sind § 2, § 11 Abs. 2, §§ 13 bis 17, § 18 Abs. 2 bis 6, § 23 und § 39 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 nicht anzuwenden. § 18 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Ausdrucks „andere Verwendungsgruppe“ der Ausdruck „(andere) Gehaltsgruppe“ tritt. Die Gehälter im Schema UVS gelten als Monatsbezug im Sinn des § 4.
8. Die Gehaltsansätze des Schemas UVS ändern sich in der Gehaltsgruppe III um denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten der Gemeinde Wien das Gehalt der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, in der Gehaltsgruppe II um denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten der Gemeinde Wien das Gehalt der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, und in der Gehaltsgruppe I um denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten der Gemeinde Wien das Gehalt der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1, ändert.
9. a) Dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das die Voraussetzungen für eine Einreihung in das Schema UVS noch nicht erfüllt (Z 1 zweiter Satz), gebührt ab dem Zeitpunkt der Ernennung bis zur Überstellung in das Schema UVS eine Ausgleichszulage im Ausmaß von 70% der Differenz zwischen seinem Gehalt einschließlich der Allgemeinen Dienstzulage und der Anfangsgehaltsstufe derjenigen Gehaltsgruppe des Schemas UVS, die für das jeweilige Mitglied nach erfolgter Überstellung vorgesehen ist.
b) Dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das im Schema UVS eingereiht ist, zum Stellvertretenden Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden ernannt wird und die Voraussetzungen für eine Einreihung in die jeweilige Gehaltsgruppe noch nicht erfüllt (Z 2), gebührt ab dem Zeitpunkt der Ernennung bis zu Überstellung in die jeweilige Gehaltsgruppe eine Ausgleichszulage im Ausmaß von 70% der Differenz zwischen seinem Gehalt und der Anfangsgehaltsstufe derjenigen Gehaltsgruppe, die für das Mitglied nach erfolgter Überstellung vorgesehen ist.
c) Die Ausgleichszulagen gelten als Bestandteil des Gehaltes.“
9. § 8 lautet wie folgt:
„§ 8. Dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates gebührt ab Wirksamkeit der Ernennung eine Funktionszulage als Nebengebühr. Die Funktionszulage beträgt monatlich
1. für den Vorsitzenden 25% des Gehaltes der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 1,
2. für den Stellvertretenden Vorsitzenden 25% des Gehaltes der Gehaltsgruppe II, Gehaltsstufe 1, und
3. für die sonstigen Mitglieder 25% des Gehaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1.
Diese Nebengebühr ist gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, für die Ruhegenußzulage anrechenbar.“
10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a. (1) Die Beurteilung der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Art. 129a B-VG übertragenen Aufgaben obliegt dem Personalausschuß (§ 8a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990).
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(2) Die Beurteilung erfolgt durch Bescheid, der die Feststellung zu enthalten hat, ob das Mitglied den zu erwartenden Arbeitserfolg für den Beurteilungszeitraum
1. erbracht oder
2. nicht erbracht hat.
(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
1. Die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
4. die Kommunikationsfähigkeit, das Verhandlungsgeschick, die Fähigkeit zur Menschenbehandlung und Menschenführung sowie das Durchsetzungsvermögen;
5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
6. das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
7. die Führungsqualitäten und die organisatorischen Fähigkeiten und
8. der Erfolg der Verwendung.
(4) Besondere, für die Beurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(5) Die Mitglieder sind in den ersten drei Jahren nach ihrer Ernennung für jedes dieser Jahre zu beurteilen. Danach sind die Mitglieder alle drei Jahre für den Gesamtzeitraum dieser drei Jahre zu beurteilen. Mitglieder, bei denen die Beurteilung für den Gesamtzeitraum von drei Jahren auf „Arbeitserfolg nicht erbracht“ lautet, sind in jedem Fall auch für das darauffolgende Jahr zu beurteilen. Lautet diese Beurteilung auf „Arbeitserfolg erbracht“, so ist das Mitglied erst wieder in drei Jahren zu beurteilen.
(6) Gegen den Bescheid des Personalausschusses kann Berufung an die Vollversammlung erhoben werden. Die Berufung ist beim Präsidenten einzubringen. Die Vollversammlung hat über die Berufung innerhalb von zwei Monaten ab der Einbringung zu entscheiden.
(7) Gegen die Entscheidung der Vollversammlung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“
11. In § 9 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt“.
12. § 9 Abs. 4 erster und zweiter Satz lautet:
„Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates gelten § 76 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6, § 76 Abs. 2, §§ 77 bis 80, § 87 Abs. 2, § 89, § 90 Z 1, 5 und 6, §§ 91 bis 93, § 94 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9 sowie §§ 95 bis 97 und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß. § 76 Abs. 1 Z 6 und § 94 Abs. 1 DO 1994 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Entlassung die Amtsenthebung und an die Stelle der vorläufigen Suspendierung die Suspendierung tritt.“
13. §§ 10 bis 12 lauten:
„§ 10. (1) Das Amt eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates endet durch Amtsenthebung oder Tod.
(2) Das Mitglied darf nur durch Beschluß der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien oder auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses der Vollversammlung ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn
1. ein schriftlicher Antrag des Mitgliedes auf Amtsenthebung vorliegt;
2. das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert;
3. das Mitglied durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird; dies gilt nicht, wenn die ganze Strafe bedingt nachgesehen wird, außer die Nachsicht wird widerrufen;
4. das Mitglied seine Tätigkeit im Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, nicht weiter ausüben darf;
5. die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1
bis 3 DO 1994 gegeben sind;
6. das Mitglied gemäß § 73 DO 1994 austritt;
7. das Mitglied für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „Arbeitserfolg nicht erbracht“ (§ 8a Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) beurteilt wurde. Unabhängig davon ist ein Mitglied, das für zwei der ersten drei Jahre nach seiner Ernennung mit „Arbeitserfolg nicht erbracht“ (§ 8a Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 erster Satz) beurteilt wurde, von der Vollversammlung seines Amtes zu entheben.
(3) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 2 Z 7, auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses der Vollversammlung oder gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gilt als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Amtsenthebung gemäß Abs. 2 Z 1 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.
§ 11. Mit dem Ende des Amtes als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates endet bei einem aufrechten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien die Dienstfreistellung gemäß § 4. Im übrigen ist während der Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen oder eine Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die Gemeinde Wien nicht zulässig.
§ 12. Die in §§ 3 und 4, § 6 Abs. 1 (soweit §§ 38, 39 und 43 DO 1994 betroffen sind), § 7a, § 8, § 11 und §§ 15 bis 17 genannten Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“
14. In § 14 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 1994“ durch das Datum „1. Jänner 1999“ ersetzt.
15. Nach § 14 werden folgende §§ 15 bis 17 angefügt:
„§ 15. Auf den Beamten, der am 31. August 1999 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist, sind § 3, § 6 Abs. 6 und §§ 10 bis 12 in der am 31. August 1999 geltenden Fassung bis zu einer allfälligen Wiederernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, längstens jedoch bis 30. November 1999, weiterhin anzuwenden.
§ 16. (1) Mit dem Beamten, der als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates am 30. November 1999 in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien steht, wird mit 1. Dezember 1999 ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet. Der Tag der Aufnahme in das befristete Dienstverhältnis gilt bei Anwendung der Dienstordnung 1994 mit Ausnahme des § 37 Abs. 1 Z 2 DO 1994 auch als Tag der Anstellung für das unbefristete Dienstverhältnis.
(2) Durch die Begründung des unbefristeten Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 tritt in bezug auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten keine Änderung ein. Ebenso bleiben die vor dem 1. Dezember 1999 in Vollziehung der Dienstordnung 1994, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, und des § 7a erlassenen Bescheide in ihrem Bestand unberührt.
(3) Für den in Abs. 1 genannten Beamten gilt der 1. Dezember 1999 als Tag des Dienstantrittes im Sinn des § 2 Abs. 1 und des § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67.
(4) Der in Abs. 1 genannte Beamte hat für die vor dem 1. Dezember 1999 bezogenen und gemäß § 8 dieses Gesetzes oder § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, für die Ruhegenußzulage anrechenbar erklärten Nebengebühren keinen Pensionsbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 RVZG 1995 zu entrichten.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für den Beamten, der in der Zeit vom 1. September 1999 bis 30. November 1999 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates wiederernannt wird, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 1. Dezember 1999 der Tag tritt, mit dem die Wiederernennung wirksam wird.
§ 17. Für Beamte, die am 31. August 1999 und am 1. September 1999 Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind, gilt folgendes:
1. Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, die am 1. September 1999 mindestens zwei Jahre Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind, sind unter Bedachtnahme auf § 7a Z 6 in die für sie in Betracht kommende Gehaltsgruppe des Schemas UVS zu überstellen.
2. Wird das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in das Schema UVS, Gehaltsgruppe I, überstellt, ist der Vorrückungsstichtag um zwei Jahre zu verbessern.
3. Ist das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bereits im Schema II, Dienstklasse VIII oder IX eingereiht, gelten Z 1 und § 7a nicht. § 8 ist in diesem Fall in der am 31. August 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
4. Z 3 gilt nicht, wenn das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates spätestens bis 30. November 1999 schriftlich erklärt, daß es im Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen für eine Einreihung in das Schema UVS in die für das Mitglied vorgesehene Gehaltsgruppe des Schemas UVS überstellt werden möchte. Eine solche Erklärung ist nach dem 30. November 1999 nicht mehr widerrufbar.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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