Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 2. August 199939. Stück
39. Gesetz:Unabhängiger Verwaltungssenat Wien; Änderung

39.
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 10/1994 und Nr. 41/1994 sowie Nr. 4/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt die Wortfolge „ , im folgenden Verwaltungssenat genannt,“.
2. In den §§ 2, 3 und 9 Abs. 1 erster Satz sowie im § 15 Abs. 2 wird jeweils vor dem Wort „Verwaltungssenat“ das Wort „Unabhängige“, in den §§ 5 Abs. 1 erster Satz, 9 Abs. 1 zweiter Satz, 13 und 14a sowie im § 15 Abs. 3 erster und dritter Satz wird jeweils vor dem Wort „Verwaltungssenates“ das Wort „Unabhängigen“ und im § 9 Abs. 5 zweiter Satz wird vor dem Wort „Verwaltungssenat“ das Wort „Unabhängigen“ eingefügt.
3. § 4 samt Überschrift lautet:
„Ernennung der Mitglieder
§ 4. (1) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates ernennt die Landesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung ist vom Amt der Wiener Landesregierung vorzunehmen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Darüber hinaus kann die Ausschreibung in sonstiger geeigneter Weise kundgemacht werden.
(2) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die einlangenden Bewerbungen zu begutachten, nach Maßgabe der höheren Befähigung und besseren Verwendbarkeit der Bewerber zu reihen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung ist bei ihrer Entscheidung an die Reihung nicht gebunden.
(3) Zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates darf nur ernannt werden, wer
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
2. das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und
3. durch mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt hat, für den der Abschluß dieses Studiums vorgeschrieben ist oder der jene Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt hat, die für die Tätigkeit eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates erforderlich sind.
(4) Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates soll aus Berufsstellungen im Bund entnommen werden.
(5) Die Ernennung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates erfolgt unbefristet.
(6) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben vor Antritt ihres Amtes die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Der Präsident und der Vizepräsident haben das Gelöbnis dem Landeshauptmann, die übrigen Mitglieder dem Präsidenten zu leisten.“
4. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.“
5. § 5 Abs. 3 entfällt.
6. § 6 samt Überschrift lautet:
„Amtsenthebung
§ 6. (1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates dürfen nur aus den in den dienstrechtlichen und organisationsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gründen und nur auf Beschluß der Vollversammlung ihres Amtes enthoben werden.
(2) Ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist von der Vollversammlung seines Amtes zu entheben, wenn es eine Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 trotz Aufforderung durch die Vollversammlung nicht aufgibt.“
7. § 7 samt Überschrift lautet:
„Leitung
§ 7. (1) Der Präsident leitet den Unabhängigen Verwaltungssenat. Er wird bei Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert und hat der Präsident nicht ein anderes Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit seiner Vertretung betraut, vertritt ihn jenes Mitglied, welches dem Unabhängigen Verwaltungssenat am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(2) Zu den Leitungsgeschäften gehören insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes sowie die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates und über das sonstige Personal.
(3) Der Präsident weist die Geschäftsstücke nach der Geschäftsverteilung zu.
(4) Der Präsident hat unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Verhandlungstermine zu koordinieren.
(5) Dem Präsidenten obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist eine Evidenz- und Dokumentationsstelle einzurichten, mit deren Führung der Präsident ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zu betrauen hat, sofern er diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.“
8. § 8 samt Überschrift lautet:
„Vollversammlung
§ 8. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt
1. die Beschlußfassung über die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2),
2. die Beschlußfassung über die Amtsenthebung (§ 6),
3. die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Personalausschusses (§§ 8a und 8b),
4. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung (§ 11),
5. die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 12a),
6. die Beschlußfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 13) und
7. die Wahrnehmung der in den dienstrechtlichen Vorschriften der Vollversammlung übertragenen Aufgaben.
(3) Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Einberufung, die Festlegung der Tagesordnung, der Vorsitz, die Bestellung von Berichtern aus dem Kreis der übrigen Mitglieder und unter der Voraussetzung, daß dies der Verhandlungsgegenstand erfordert, die Beiziehung von Personen ohne Stimmrecht aus dem Personalstand des Unabhängigen Verwaltungssenates obliegen dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter. Dem Präsidenten obliegt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Fertigung von Beschlußausfertigungen. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und Anträge zu § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Über jeden Antrag ist abzustimmen.
(4) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, hat die Vollversammlung jedenfalls auf schriftlichen, einen Tagesordnungspunkt enthaltenden Antrag von mindestens sechs Mitgliedern, in dienstrechtlichen Angelegenheiten auch auf schriftlichen, einen Tagesordnungspunkt enthaltenden Antrag des betroffenen Mitgliedes allein, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Maßgabe der Dringlichkeit, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages so einzuberufen, daß die Vollversammlung spätestens innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages zusammentreten kann.
(5) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Es ist offen abzustimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die seines Vertreters, den Ausschlag. Der Berichter stimmt als erster ab. Die weitere Reihenfolge der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, das sich nach der Dauer der Zugehörigkeit eines Mitgliedes zum Unabhängigen Verwaltungssenat bestimmt. Das dem Dienstalter nach älteste Mitglied gibt seine Stimme zuerst ab. Bei gleichem Dienstalter stimmt das an Lebensjahren ältere vor dem jüngeren Mitglied ab. Abweichend davon stimmt der Vizepräsident als vorletzter und der Präsident als letzter ab.
(6) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist durch einen vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates zu bestimmenden Schriftführer ein Protokoll zu führen, in welches alle Anträge, der Gang der Beratungen, alle Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen aufzunehmen sind. Der Schriftführer kann sich bei der Führung des Protokolls geeigneter technischer Hilfsmittel bedienen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Präsidenten zu unterfertigen und jeweils ab dem achten der Sitzung folgenden Tag für die Dauer von zwei Wochen für alle Mitglieder zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb dieser Frist kann jedes Mitglied Zusätze und Einwendungen dem Präsidenten übermitteln. Diese bilden einen Bestandteil des Protokolls. Das Protokoll ist gemeinsam mit den Zusätzen und Einwendungen aufzubewahren. Die Einsicht in das Protokoll samt Zusätzen und Einwendungen ist den einzelnen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates auf Verlangen jederzeit möglich.“
9. § 8a samt Überschrift lautet:
„Personalausschuß
§ 8a. (1) Zur Beurteilung des zu erwartenden Arbeitserfolges der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates und zur Entscheidung über Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse für die Wahlen zu den Ausschüssen ist ein Personalausschuß einzurichten.
(2) Der Personalausschuß besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und gewählten Mitgliedern. Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und der Vizepräsident. Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt drei. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Ein gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses darf nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Geschäftsverteilungsausschusses sein.
(3) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern kraft Amtes haben an Stelle des Präsidenten der Vizepräsident, an Stelle des Vizepräsidenten das vom Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz betraute Mitglied, wenn es dem Personalausschuß oder dem Geschäftsverteilungsausschuß nicht auf Grund der Wahl angehört, in weiterer Folge an Stelle des Vizepräsidenten jenes Mitglied, welches dem Unabhängigen Verwaltungssenat am längsten angehört und dem Personalausschuß oder dem Geschäftsverteilungsausschuß nicht kraft Amtes oder auf Grund der Wahl angehört, einzutreten. Im Falle der Verhinderung gewählter Mitglieder haben die Ersatzmitglieder nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten.
(4) Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl und beträgt drei Jahre. Scheiden gewählte Mitglieder während der Funktionsdauer aus, so haben an ihre Stelle die Ersatzmitglieder nach der Reihenfolge ihrer Wahl zu treten. Reicht die Zahl der Ersatzmitglieder hiezu nicht aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Den Vorsitz im Personalausschuß hat der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, zu führen. Die Sitzungen des Personalausschusses sind vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Der Personalausschuß ist auch auf schriftliches, einen Tagesordnungspunkt enthaltendes Verlangen von mindestens zwei gewählten Mitgliedern nach Maßgabe der Dringlichkeit, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages so einzuberufen, daß der Personalausschuß spätestens innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages zusammentreten kann. Der Personalausschuß hat einen oder mehrere Berichterstatter zu bestellen.
(6) Der Personalausschuß hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nicht öffentlichen Sitzungen zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(7) Die Teilnahme an den Sitzungen des Personalausschusses ist Dienstpflicht. Für das Verfahren im Personalausschuß gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 über die Verkündung von Beschlüssen, die Fertigung von Beschlußausfertigungen, die Wortmeldungen und das Antragsrecht der Mitglieder sowie des § 8 Abs. 5 über die Reihenfolge der Abstimmung sinngemäß.
(8) Über jede Sitzung des Personalausschusses ist durch einen vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Personalausschusses zu bestimmenden Schriftführer ein Protokoll zu führen, in welches alle Anträge, der Gang der Beratungen, alle Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen aufzunehmen sind. Der Schriftführer kann sich bei der Führung des Protokolls geeigneter technischer Hilfsmittel bedienen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Präsidenten zu unterfertigen und jeweils ab dem achten der Sitzung folgenden Tag für die Dauer von einer Woche für alle Mitglieder des Personalausschusses zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb dieser Frist kann jedes Mitglied des Personalausschusses Zusätze und Einwendungen dem Präsidenten übermitteln. Diese bilden einen Bestandteil des Protokolls. Das Protokoll ist gemeinsam mit den Zusätzen und Einwendungen aufzubewahren. Die Einsicht in das Protokoll samt Zusätzen und Einwendungen ist den einzelnen Mitgliedern des Personalausschusses auf Verlangen jederzeit möglich.“
10. Nach § 8a wird folgender § 8b samt Überschrift eingefügt:
„Wahl des Personalausschusses
§ 8b. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates. Wählbar sind alle Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, die dem Personalausschuß nicht kraft Amtes angehören. Mitglieder, welche bereits in ununterbrochener Reihenfolge zwei Perioden als Mitglied dem Personalausschuß angehört haben, sind von der Wählbarkeit für die darauffolgende Periode ausgeschlossen. Außerdem sind von der Wählbarkeit Mitglieder ausgeschlossen, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, solange diese nicht getilgt ist. Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Einsichtsfrist (Abs. 5) der maßgebende Stichtag.
(2) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung und einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht auch während eines Freijahres oder eines länger als einen Monat dauernden Karenzurlaubes oder Präsenz- oder Zivildienstes.
(3) Verliert ein Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit, so kann es dem Personalausschuß nicht mehr als Wahlmitglied (Ersatzmitglied) angehören. Während der im Abs. 2 angeführten Zeiten ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Personalausschuß.
(4) Der Präsident hat spätestens drei Monate vor Ablauf des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten Personalausschußmitglieder Tag und Stunde der Wahl des neuen Personalausschusses und die zweiwöchige Frist für die Einsicht in das nach Abs. 5 anzulegende Wählerverzeichnis festzulegen und die wahlberechtigten Mitglieder hievon zu verständigen. Der Tag, an dem die Einsichtsfrist abläuft, und der Wahltag müssen Arbeitstage sein. Diese Tage dürfen nicht mehr als zehn Arbeitstage auseinander liegen.
(5) Der Präsident hat ein Wählerverzeichnis der wahlberechtigten und der wählbaren Mitglieder anzufertigen und durch mindestens zwei Wochen zur Einsicht beim Unabhängigen Verwaltungssenat aufzulegen. Ergeben sich während der Einsichtsfrist Änderungen, die im Wählerverzeichnis noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Präsident das Wählerverzeichnis von Amts wegen zu ändern. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedes Mitglied gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses beim Präsidenten schriftlich Einspruch erheben. Hierüber hat der Personalausschuß zu entscheiden.
(6) Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerverzeichnisses hat der Präsident beim Unabhängigen Verwaltungssenat eine Liste aufzulegen, in die sich jedes wählbare Mitglied innerhalb der im Abs. 5 erster Satz genannten Frist als Wahlwerber für die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses eintragen kann. Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat der Präsident den Mitgliedern sofort eine alphabetische Liste der Mitglieder, die sich in die Liste der Wahlwerber eingetragen haben, zu übermitteln. In dieser Liste dürfen nur Wahlwerber eingetragen sein, die in dem gemäß Abs. 5 zu erstellenden und abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind. Diese Liste gilt als Liste der Wahlwerber für den Personalausschuß und ist auch am Wahltag in den Wahlzellen aufzulegen.
(7) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechtes ist Dienstpflicht.
(8) Zur Durchführung der Wahl am Wahltag ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und den zwei – vom Präsidenten abgesehen – an Dienstjahren ältesten Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates, die an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter. Die Wahlkommission hat über die Durchführung der Wahl am Wahltag eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen ist.
(9) Die Wahl in den Personalausschuß hat mittels amtlichen Stimmzettels zu erfolgen. Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Wahlwerber mit Familiennamen und Vornamen in alphabetischer Reihenfolge angeführt. Die wahlberechtigten Mitglieder haben in der hiefür vorgesehenen Spalte auf dem amtlichen Stimmzettel bei sechs Wahlwerbern eine Reihung durchzuführen, wobei der Erstgereihte mit sechs Punkten, der Sechstgereihte mit einem Punkt zu bewerten ist. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn bei sechs Wahlwerbern eine Reihung durchgeführt wurde.
(10) Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Wählerverzeichnis festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf die in der Liste der Wahlwerber eingetragenen Mitglieder entfallenden Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.
(11) Gewählt als Mitglieder des Personalausschusses sind die Mitglieder mit den drei höchsten Punktezahlen. Die drei Mitglieder mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder des Personalausschusses gewählt. Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Mitglieder, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder des Personalausschusses in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist. Nach Abschluß der Wahlhandlung haben die gewählten Wahlwerber zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein gewählter Wahlwerber die Wahl nicht an, dann rücken die gewählten Wahlwerber mit den nächstniedrigeren Punktezahlen, die die Wahl annehmen, nach.
(12) Ergibt sich, daß nicht genügend Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalausschusses gewählt sind, so ist eine neuerliche Wahl durchzuführen. Bei dieser kann nur für so viele Wahlwerber in der hiefür vorgesehenen Spalte auf dem amtlichen Stimmzettel eine Reihung durchgeführt werden, als nicht bereits Wahlwerber gewählt wurden und die Annahme der Wahl erklärt haben.
(13) Nähere Bestimmungen für das Wahlverfahren für den Personalausschuß können in der Geschäftsordnung geregelt werden.“
11. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die näheren Bestimmungen für die Führung der den Mitgliedern übertragenen Geschäfte zu regeln, und zwar insbesondere hinsichtlich
1. Geschäftsgang in der Vollversammlung, in den Ausschüssen, in den Kammern und bei Verhandlungen vor Einzelmitgliedern;
2. Verfahren zur Wahl in den Personalausschuß und in den Geschäftsverteilungsausschuß;
3. Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes;
4. Verfahren in der Vollversammlung als Disziplinarkommission.“
12. § 12 samt Überschrift lautet:
„Geschäftsverteilung
§ 12. (1) Vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuß für das folgende Kalenderjahr die Geschäftsverteilung zu erlassen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind insbesondere zu regeln:
1. die Zahl der Kammern und die Verteilung der auf sie entfallenden Sachgebiete und die diesen Sachgebieten zugehörigen Rechtsvorschriften;
2. die Zusammensetzung der Kammern und die Verteilung der Funktionen des Kammervorsitzenden, des Berichters und des Beisitzers;
3. die Verteilung der Aufgaben auf die Mitglieder;
4. die Bestellung der Vertreter und die Reihenfolge ihres Eintrittes im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes;
5. die Aufteilung von Sachen, die einem ausgeschiedenen Mitglied zukamen.
(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle einer Verhinderung durch Verfügung des Präsidenten abgenommen werden.
(4) Jedes Mitglied gehört wenigstens einer Kammer an.
(5) In Vertretungsfällen, die sich aus der Verhinderung eines Mitgliedes ergeben und die in der Geschäftsverteilung nicht geregelt sind, kann der Präsident eine Änderung der Geschäftsverteilung bei gleichzeitiger Einberufung des Geschäftsverteilungsausschusses verfügen. Diese Änderung tritt mit Beschlußfassung des Geschäftsverteilungsausschusses, spätestens aber nach drei Wochen ab ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(6) Bei der jeweiligen Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Bedacht zu nehmen. Soweit einem Mitglied andere als in § 2 genannte Aufgaben vom Präsidenten übertragen wurden, bedarf das Ausmaß der Zuteilung der Aufgaben nach § 2 der Zustimmung des Präsidenten.
(7) Die Geschäftsverteilung kann vom Geschäftsverteilungsausschuß während des Jahres geändert werden, wenn dies wegen einer VerÄnderung im Personalstand, einer wesentlichen Überlastung von Mitgliedern oder wegen einer Übertragung neuer Materien in die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates erforderlich ist.
(8) Wenn der Geschäftsverteilungsausschuß
1. vor Ablauf eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das folgende Kalenderjahr oder
2. eine notwendige Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Präsidenten
erlassen hat, dann hat der Präsident eine vorläufige Geschäftsverteilung zu erlassen. Bis zur Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung durch den Präsidenten gilt die bisherige Geschäftsverteilung weiter. Die vorläufige Geschäftsverteilung gilt so lange, bis sie durch eine vom Geschäftsverteilungsausschuß beschlossene Geschäftsverteilung ersetzt wird. Der Präsident hat spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung eine Sitzung des Geschäftsverteilungssausschusses zur Erlassung der Geschäftsverteilung so einzuberufen, daß der Geschäftsverteilungsausschuß spätestens innerhalb von vier Wochen ab Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung zusammentreten kann.
(9) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten in geeigneter Weise kundzumachen.“
13. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Geschäftsverteilungsausschuß
§ 12a. (1) Der Geschäftsverteilungsausschuß besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und gewählten Mitgliedern. Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und der Vizepräsident. Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt drei. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Für das Verfahren im Geschäftsverteilungsausschuß gelten die Bestimmungen des § 8a Abs. 3 bis 8 sinngemäß.
(3) Für die Wahl des Geschäftsverteilungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 8b sinngemäß.“
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(2) Nach Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die befristet ernannten Mitglieder als unbefristet ernannt.
(3) Die erstmalige Wahl des Personalausschusses und des Geschäftsverteilungsausschusses hat innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. Die erste Funktionsdauer dieser Ausschüsse beginnt mit dem Tag der Wahl. Die Funktionsdauer des bisherigen Geschäftsverteilungsausschusses endet mit dem Beginn der Funktionsdauer des neuen Geschäftsverteilungsausschusses. Bei der erstmaligen Wahl des Personalausschusses und des Geschäftsverteilungsausschusses entscheidet über Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses die Vollversammlung.
(4) Bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch den nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes neu gewählten Geschäftsverteilungsausschuß gilt die nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 4/1996, erlassene Geschäftsverteilung weiter. Änderungen dieser bisherigen Geschäftsverteilung sind bis zum Beginn der Funktionsdauer des nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes neu gewählten Geschäftsverteilungsausschusses von dem nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 4/1996, gewählten bisherigen Geschäftsverteilungsausschuß nach den Bestimmungen des zuletzt genannten Gesetzes vorzunehmen.
(5) Die erstmalige Beurteilung des Arbeitserfolges ist für jene Mitglieder, die zu dem Zeitpunkt, mit welchem sie gemäß Abs. 2 als unbefristet ernannt gelten, mindestens drei Jahre Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind, nach einem Gesamtzeitraum von drei Jahren, der mit dem Eintritt der unbefristeten Ernennung gemäß Abs. 2 beginnt, vorzunehmen. Die übrigen im Abs. 2 genannten Mitglieder sind bei der Beurteilung des Arbeitserfolges so zu behandeln, als ob sie zu dem Zeitpunkt, mit welchem sie gemäß Abs. 2 als unbefristet ernannt gelten, neu ernannt worden wären.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 20,– (entspricht 1,45 EUR).

Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular