Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 29. Juli 199937. Stück
37. Gesetz:Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1999 – WElWG) und mit dem das Wiener Starkstromwegegesetz 1969 geändert wird [CELEX-Nr.: 396L0092, 396L0061]

37.
Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1999 – WElWG) und mit dem das Wiener Starkstromwegegesetz 1969
geändert wird
Der Wiener Landtag hat am 28. April 1999 in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, und des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968, zuletzt geändert mit Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/1998, beschlossen:
Artikel I
Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1999 – WElWG
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Geltungsbereich, Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
II. Hauptstück (Erzeugungsanlagen)
§ 5 Anlagengenehmigung; Anzeige
§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
§ 13 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 16 Wiederkehrende Überprüfung
§ 17 Amtswegige Überprüfung
§ 18 Auflassung einer Erzeugungsanlage, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
§ 24 Umfang der Enteignung
§ 25 Enteignungsverfahren
III. Hauptstück (Betrieb von Netzen)
1. Abschnitt (Netzzugang, Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber)
§ 26 Geregelter Netzzugang
§ 27 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 28 Verweigerung des Netzzuganges
§ 29 Allgemeine Netzbedingungen
§ 30 Pflichten der Betreiber von Netzen, Aufbringung
§ 31 Kosten des Netzzugangs (Netzzutritt, Netzbereitstellung)
§ 32 Technischer Betriebsleiter
§ 33 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 34 Versorgung über Direktleitungen
2. Abschnitt (Betreiber von Verteilernetzen, Besondere Rechte und Pflichten)
§ 35 Recht zur Allgemeinversorgung
§ 36 Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht
§ 37 Reserveversorgung, Zusatzversorgung
§ 38 Aufbringung, Abnahmepflicht
§ 39 Allgemeine Versorgungsbedingungen, Hausanschluß
§ 40 Bedingungen für besondere Abnahmeverhältnisse
3. Abschnitt (Genehmigung der Bedingungen, Veröffentlichung)
§ 41 Verfahren
§ 42 Veröffentlichung
IV. Hauptstück (Ausübungsvoraussetzungen für Netze)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 43 Anzeige, Feststellungsverfahren
2. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 44 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 45 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte
§ 46 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 47 Ausübung
§ 48 Geschäftsführer
§ 49 Pächter
§ 50 Fortbetriebsrechte
§ 51 Ausübung der Fortbetriebsrechte
V. Hauptstück (Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb)
1. Abschnitt (Übertragungsnetze)
§ 52 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
2. Abschnitt (Verteilernetze)
§ 53 Endigung der Konzession
§ 54 Entziehung der Konzession
§ 55 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
VI. Hauptstück (Netzzugangsberechtigte, Verbrauchsstätte)
§ 56 Zugelassene Kunden
§ 57 Erzeuger
§ 58 Versorgung einer Verbrauchsstätte
VII. Hauptstück (Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)
§ 59 Zuständigkeit
§ 60 Auskunftspflicht
§ 61 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 62 Strafbestimmungen
VIII. Hauptstück (Landeselektrizitätsbeirat, Berichtspflicht)
§ 63 Aufgaben des Landeselektrizitätsbeirates
§ 64 Berichtspflicht
IX. Hauptstück (Übergangsbestimmungen, Schlußbestimmungen)
§ 65 Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 66 Übergangsbestimmungen
§ 67 Schlußbestimmungen
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Ziele
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Wien.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung in Angelegenheiten, die nach Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder nach besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. der Bevölkerung und der Wirtschaft Elektrizität kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen,
2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997, S 20, Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen,
3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen,
4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen im Allgemeininteresse auferlegt werden und sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen beziehen oder der Luftreinhaltung, der Reinhaltung der Gewässer und Flüsse, dem verstärkten Einsatz alternativer Energiequellen sowie der Nutzung der Wärme bei thermischen Erzeugungsanlagen durch Kraft-Wärme-Kopplung dienen,
5. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen und
6. die beim Betrieb einer Erzeugungsanlage eingesetzte Primärenergie bestmöglich zu nutzen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
2. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt;
3. „Eigenerzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität überwiegend für den eigenen Verbrauch erzeugt;
4. „Unabhängiger Erzeuger“ einen Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen in dem Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;
5. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;
6. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zur Stromversorgung von Kunden;
7. „Kunden“ Endverbraucher von Elektrizität und Betreiber von Verteilernetzen;
8. „Zugelassene Kunden“ Kunden, denen nach Maßgabe des § 56 Abs. 2, 3 oder 4 Netzzugang zu gewähren ist;
9. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch oder zur Versorgung einer Verbrauchsstätte (Z 24) kauft; Unternehmen, die zum Zwecke der Verteilung von Elektrizität errichtet oder betrieben werden, gelten nicht als Endverbraucher im Sinne dieser Bestimmung;
10. „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Netzen dienen;
11. „Verbundnetz“ Übertragungs- und Verteilernetze, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
12. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem Transport von Elektrizität zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern dient;
13. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;
14. „Wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
15. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
16. „Netzbetreiber“ einen Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen;
17. „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
18. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird oder die Hilfsdienste in Anspruch nimmt;
19. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;
20. „Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zwecke der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von Elektrizität betrieben wird;
21. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft, Biomasse, Bio-, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung von Elektrizität Verwendung finden;
22. „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, ausgenommen Wohnhausanlagen;
23. „Betriebsgelände“ ist ein geschlossener geographischer Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben;
24. „Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende Betriebsgelände (Z 23), für das oder für die ein Endverbraucher (Z 9) Elektrizität bezieht und über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt; eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, sind jedenfalls auch dann Verbrauchsstätten, wenn kein eigenes Netz vorliegt; Wohnhausanlagen gelten nicht als Verbrauchsstätten;
25. „Betriebsanlage“ jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen, auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist;
26. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;
27. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auch nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, sind;
28. „Versorgungsgebiet“ ein örtlich umschriebenes bestimmtes Gebiet, das von einem Verteilernetz abgedeckt wird;
29. „Netzzugangsberechtigte“ Kunden und Erzeuger, denen nach Maßgabe der §§ 56 Abs. 2, 3 oder 4 und 57 Abs. 2 oder 4 Netzzugang zu gewähren ist;
30. „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt, die von Elektrizitätsunternehmen, Eigenerzeugern oder unabhängigen Erzeugern betrieben wird. Anlagen und Anlagenteile, die funktionell mit einer Erzeugungsanlage unmittelbar verbunden sind, wie insbesondere Anlagen zur Verhinderung oder Einschränkung von Emissionen, Anlagen zur Nutzbarmachung der bei der Stromerzeugung anfallenden Wärme zu anderen Zwecken als zur Stromerzeugung, Anlagen zum Transport oder zur Umformung elektrischer Energie sowie sonstige Nebenanlagen, sind Bestandteile der Erzeugungsanlage, sofern sie sich im unmittelbaren Kraftwerksbereich befinden;
31. „Reserveversorgung“ die vorübergehende Deckung des Elektrizitätsbedarfs durch ein Elektrizitätsunternehmen bei Ausfall der Eigenerzeugung;
32. „Zusatzversorgung“ die regelmäßige teilweise Deckung des Elektrizitätsbedarfs eines Endverbrauchers durch ein Elektrizitätsunternehmen, soweit er nicht durch Eigenerzeugung gedeckt wird;
33. „Netzanschlußpunkt“ die technisch geeignete und wirtschaftlich günstigste Übergabestelle im Netz, an der Elektrizität eingespeist oder entnommen wird.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 3. (1) Den Elektrizitätsunternehmen werden – soweit dies mit einem wettbewerbsorientierten Markt vereinbar ist – entsprechend ihrer Tätigkeit nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Systems bei gleicher Abnahmecharakteristik;
2. die kostengünstige, ausreichende und sichere Versorgung von Endverbrauchern zu genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen und bestimmten Tarifpreisen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);
3. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
4. die vorrangige Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, soweit sie der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen;
5. der Bezug von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften entsprechen;
6. unbeschadet der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, die Verringerung von Elektrizitätsimporten aus Drittstaaten.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen gemäß Abs. 1 mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. Dazu zählen insbesondere auch die Koordinierung und Kooperation zum Zwecke der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluß langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Elektrizitätsunternehmen untereinander sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.
Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
§ 4. Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Dienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
II. Hauptstück
Erzeugungsanlagen
Anlagengenehmigung; Anzeige
§ 5. (1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage, sofern es sich nicht um ein Notstromaggregat handelt, bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die die Interessen gemäß § 11 Abs. 1 berühren und sich entweder auf
1. den Zweck oder
2. die Betriebsweise oder
3. den Umfang der Erzeugungsanlage, insbesondere ihre Einrichtungen bzw. Ausstattungen, oder
4. den Umfang der verwendeten Primärenergien
beziehen.
(3) Änderungen, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen sowie die Aufstellung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen, sofern sie nicht zur Aufrechterhaltung der Versorgung oder zur Reserveversorgung eingesetzt werden (Notstromaggregate), sind der Behörde durch Anzeige zur Kenntnis zu bringen. Die Kenntnisnahme der Anzeige hat innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen bei der Behörde mit Bescheid zu erfolgen oder ist mit Bescheid zu verweigern, wenn die Änderung genehmigungspflichtig ist. Die Aufstellung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen gilt im angezeigten Umfang als genehmigt, wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige die Inbetriebnahme nicht untersagt hat.
(4) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;
2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;
3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;
4. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
5. die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;
6. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1;
7. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen.
Die Ziffern 1, 2, 6 und 7 gelten sinngemäß auch für die Anzeige nach Abs. 3. Die Behörde kann im Einzelfall von der Beibringung einzelner Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. Anzeige entbehrlich sind.
Entfall der Genehmigungspflicht
§ 6. (1) Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise dem Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen oder die nach gewerberechtlichen Bestimmungen zu bewilligen sind, unterliegen, solange sie diese Eigenschaften aufweisen, weder der Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1 noch der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 3.
(2) Weist eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr den Charakter einer eisenbahn-, berg-, luftfahrt-, schiffahrts- oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, oder dienen sie nicht mehr der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken, so hat dies der Inhaber der Anlage der Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 1 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
Vereinfachtes Verfahren
§ 7. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, daß die Erzeugungsanlage
1. mit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser, Wind oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte Engpaßleistung maximal 100 kW beträgt oder
2. mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Elektrizität umwandelt und die Gesamtfläche der Solarzellen nicht mehr als 50 m2 beträgt,
so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag beim örtlich zuständigen Magistratischen Bezirksamt mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen dort innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes zur Einsichtnahme aufliegen und daß Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 gegen die Erzeugungsanlage erheben zu können, Gebrauch machen können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls geeignete Auflagen und Bedingungen zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Den Eigentümern der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ist der Inhalt des Anschlages nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Nachbarn verlieren ihre Stellung als Parteien, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 bei der Behörde erheben.
(4) Wesentliche Änderungen (§ 5 Abs. 2) einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
Genehmigungsverfahren
Anhörungsrechte
§ 8. (1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag beim örtlich zuständigen Magistratischen Bezirksamt bekanntzumachen. Die Eigentümer der Grundstücke, die an die Anlage unmittelbar angrenzen und die in § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden; Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993, sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, daß die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erzeugungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die in den von ihnen zu wahrenden Interessen im Sinne des § 12 Abs. 5 berührt werden, sind im Genehmigungsverfahren zu hören.
(5) Die Bezirksvertretung, in deren Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen gemäß Abs. 1 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.
Nachbarn
§ 9. Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Parteien
§ 10. (1) Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:
1. der Genehmigungswerber,
2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke einschließlich des darunter befindlichen Bodens oder darüber befindlichen Luftraumes für Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger,
3. die Nachbarn (§ 9). Sie verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben,
4. jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Erzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie eingespeist wird.
(2) Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Abs. 1 Z 3 zu behalten, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 11 Abs. 1 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung bis zur Entscheidung durch die Behörde vorbringen und ist vom Zeitpunkt der Einwendungen an neuerlich Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen und von dieser in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Einwendungen können nur bis längstens drei Monate nach Betriebsaufnahme erhoben werden.
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 11. (1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, daß durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Erteilung der Genehmigung
§ 12. (1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 erfüllt sind, insbesondere, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(5) In der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist durch Vorschreibung geeigneter Auflagen eine Abstimmung mit anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes vorzunehmen. Diese Abstimmung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen Gegenstand behördlicher Beurteilung auf Grund anderer Verwaltungsvorschriften sind.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.
(7) Im Falle einer wesentlichen Änderung einer Erzeugungsanlage sind für diese insoweit, als es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen erforderlich ist, die notwendigen Anpassungen vorzusehen. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(8) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
(9) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
Betriebsgenehmigung
Probebetrieb
§ 13. (1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, daß die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde hat eine Fristverlängerung zu genehmigen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
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(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, daß die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 14. (1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheid oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
Nachträgliche Vorschreibungen
§ 15. (1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, daß die gemäß § 11 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die im § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(3) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
(4) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Abs. 4 glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung.
(6) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag des Inhabers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Die im Abs. 2 genannten Nachbarn sind Parteien eines solchen Verfahrens.
(7) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 5 Abs. 1 und 3 bedürfen, und die in § 6 Abs. 2 genannten Erzeugungsanlagen gelten die Abs. 1 und 4 bis 6 sinngemäß.
Wiederkehrende Überprüfung
§ 16. (1) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach dem II. Hauptstück dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach dem II. Hauptstück dieses Gesetzes ergangenen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen fünf Jahre.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, die gerichtlich beeidete Sachverständige sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Inhaber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(5) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung unterzogen und die Eintragung des geprüften Standorts gemäß § 16 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes, BGBl. Nr. 622/1995, erwirkt hat. Aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung, die jeweils nicht älter als drei Jahre sein dürfen, muß hervorgehen, daß im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Erzeugungsanlage mit den im Abs. 1 genannten Bescheiden geprüft wurde. Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
Amtswegige Überprüfung
§ 17. (1) Amtswegige Überprüfungen sind jederzeit zulässig.
(2) Ergeben sich bei dieser Überprüfung Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand, so hat die Behörde unter Berücksichtigung des Interesses der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung der Versorgung mit Elektrizität anzuordnen, daß der Betrieb der Erzeugungsanlage eingeschränkt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.
(3) Die Behörde hat eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Erzeugungsanlage hergestellt werden muß.
Auflassung einer Erzeugungsanlage
Vorkehrungen
§ 18. (1) Beabsichtigt der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu treffen.
(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Der auflassende Anlageninhaber hat der Behörde anzuzeigen, daß er die gemäß Abs. 2 angezeigten und/oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet.
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 19. (1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
1. die Fertigstellung und die Inbetriebnahme (§ 12 Abs. 9) der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt werden,
2. nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes (§ 13 Abs. 1) um Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,
3. der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung (§ 13) aufgenommen wird,
4. der über die Anlage Verfügungsberechtigte anzeigt, daß die Erzeugungsanlage ganz oder teilweise dauernd außer Betrieb genommen wird (§ 18).
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Erzeugungsanlage für die Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Betriebsbereitschaft gehalten wird. Dies ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, dessen Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu vermeiden. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anläßlich der Betriebsunterbrechung der Behörde innerhalb eines Monates nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anläßlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(4) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages längstens um fünf Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(5) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist mit Bescheid festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.
(6) Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt nur dem Inhaber der Erzeugungsanlage Parteistellung zu.
Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 20. (1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 21. (1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Erzeugungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stillegung der Erzeugungsanlage, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Die Maßnahme bleibt aufrecht, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu widerrufen.
Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 22. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) Die erteilte Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Darunter werden insbesondere das Betreten von Grundstücken, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die im § 12 Abs. 5 erwähnten Belange durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen. Vor Erteilung der Genehmigung sind die im § 8 Abs. 4 erwähnten Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(6) Dem Magistratischen Bezirksamt, in dessen Sprengel die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluß der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes nicht behindern, besteht kein Entschädigungsanspruch. Für andere Schäden, und sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 25 sinngemäß.
Enteignung
§ 23. (1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage als Maßnahme für die Sicherung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung geboten ist, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, der Landeselektrizitätsbeirat im Einzelfall gehört wurde und zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem Inhaber anderer dinglicher Rechte nachweislich eine Einigung darüber nicht zustande kommt.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen.
Umfang der Enteignung
§ 24. (1) Die Enteignung kann umfassen:
1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
Enteignungsverfahren
§ 25. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, ausgenommen jedoch § 7 Abs. 3, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 24 Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die Benutzbarkeit nach der Verkehrsauffassung verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer diese Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
2. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
3. Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 2) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
4. Ein erlassener Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder im Enteignungsbescheid (Einlösebescheid) festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 2) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.
5. Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung einer Erzeugungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erzeugungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gelten Z 2 und 3 sinngemäß.
6. Hat zufolge eines Enteignungsbescheides (Einlösebescheides) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erzeugungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erzeugunganlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten Z 2 und 3.
III. Hauptstück
Betrieb von Netzen
1. Abschnitt
Netzzugang
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
Geregelter Netzzugang
§ 26. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Systemen und die Durchleitung zu den jeweils geltenden Allgemeinen Netzbedingungen und zu den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen inklusive eines allfälligen Zuschlages gemäß § 47 Abs. 4 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils geltenden Allgemeinen Netzbedingungen und den jeweils geltenden bestimmten Systemnutzungstarifen inklusive eines allfälligen Zuschlages gemäß § 47 Abs. 4 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, die Nutzung der Netze zu verlangen.
(3) Können sich ein Netzbetreiber und ein Netzzugangsberechtigter über den Netzanschlußpunkt nicht einigen, so hat die Behörde über Antrag des Netzbetreibers oder des Netzzugangsberechtigten die technisch geeignete und wirtschaftlich günstigste Übergabestelle im Netz mit Bescheid festzustellen.
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 27. Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so ist der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:
1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen,
2. Transporte zur Belieferung von Kunden aus Erzeugungsanlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, wobei im Rahmen dieser Erzeugungsanlagen Wasserkraftwerke Vorrang haben,
3. Transporte im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie (Richtlinie des Rates 90/547/EWG vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze, ABl. L 313 vom 13. November 1990, S 30),
4. Transporte der übrigen Berechtigten durch Aufteilung im Verhältnis der angemeldeten Leistungen.
Verweigerung des Netzzuganges
§ 28. (1) Der Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern,
1. bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfällen),
2. bei mangelnden Netzkapazitäten,
3. wenn der zugelassene Kunde aus einem System beliefert werden soll, in dem er nicht als solcher genannt ist,
4. wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizität an Dritte zu nutzen sind.
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
Allgemeine Netzbedingungen
§ 29. (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Die Allgemeinen Netzbedingungen können vorsehen, daß ein Netzbetreiber eine Durchleitung über sein Übertragungs- oder Verteilernetz unterbrechen kann, sofern ein Netzzugangsberechtigter (§ 2 Z 29) seine vertraglichen Pflichten (insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Systemnutzungsentgelte) oder seine sonstigen, in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Pflichten, verletzt.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen sind insbesondere so zu gestalten, daß
1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,
2. die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,
4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluß an das Netz im Netzanschlußpunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten,
5. sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugeranlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,
6. sie klar und übersichtlich gefaßt sind,
7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.
(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik für verbindlich erklärt werden.
Pflichten der Betreiber von Netzen
Aufbringung
§ 30. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet,
1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen,
2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
3. den Betreibern von Netzen, mit denen ihr Netz verbunden ist, die notwendigen Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen,
4. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,
5. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionäre zu enthalten,
6. Netzzugangsberechtigten (§ 2 Z 29) zu genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem jeweiligen System zu gewähren.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind zusätzlich verpflichtet;
1. den Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System herzustellen,
2. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie durchzuführen,
3. Erzeugungsanlagen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Anspruch zu nehmen (wirtschaftlicher Vorrang) und im Rahmen des wirtschaftlichen Vorranges den Grundsätzen der Bevorzugung erneuerbarer Energieträger, von Abfällen oder Anlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, unter besonderer Beachtung des § 27 Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch keine Beeinträchtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere der Versorgungssicherheit erfolgt.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Betreiber des Übertragungsnetzes die erforderliche Elektrizität aufzubringen durch
1. Erzeugung in Erzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Übertragungsnetzes verfügungsberechtigt ist,
2. Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes oder
3. Lieferungen von Erzeugern auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Übertragungsnetzes.
(4) Im Zweifelsfalle hat die Behörde auf Antrag eines Betreibers eines Übertragungsnetzes oder eines Inhabers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob im Rahmen des wirtschaftlichen Vorranges die Voraussetzungen für eine vorrangige Inanspruchnahme einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 2 Z 3 bestehen. Von Amts wegen kann sie diese Feststellungen treffen.
Kosten des Netzzugangs (Netzzutritt, Netzbereitstellung)
§ 31. (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen, bei Erhöhungen des Versorgungsumfanges und bei Einspeisungen in ihr Netz angemessene Baukostenzuschüsse (Anschlußpreise) zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wiener Starkstromwegegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 20/1970, die mittelbar oder unmittelbar Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung von Elektrizität sind, zu begehren.
(2) Neuanschluß ist der erstmalige Erwerb oder der Wiedererwerb eines örtlich gebundenen Bezugsrechtes für eine Anlage vom jeweiligen Netzbetreiber.
(3) Erhöhung des Versorgungsumfanges ist die Erhöhung des Bezugsrechtes oder der tariflichen Bezugsgröße einer bereits angeschlossenen Anlage.
(4) Einspeisung ist der Erwerb eines örtlich gebundenen Rechtes, die in einer Erzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie, im vertraglich festgelegten Umfang, in das Übertragungs- oder Verteilernetz eines Netzbetreibers einzuspeisen.
(5) Die nähere Regelung der Baukostenzuschüsse kann in den Allgemeinen Netzbedingungen (§ 29) oder in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (§ 39) erfolgen. Diese Regelung ist unbeschadet besonderer bundesrechtlicher Vorschriften jedenfalls so zu gestalten, daß
1. die Kosten für die tatsächlichen Aufwendungen für Netze, die für die Versorgung einer Anlage oder mehrerer Anlagen notwendig sind, nach wirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und verursachungsgerecht zugeordnet werden und
2. die Kosten für bestehende Netze entweder nach Pauschalsätzen oder nach tatsächlichen Aufwendungen im Sinne der Z 1 verrechnet werden, wobei beide Verrechnungsarten nebeneinander angewendet werden dürfen.
(6) Dem Kunden ist anläßlich der Vorschreibung des Baukostenzuschusses auf dessen Verlangen in alle Berechnungsunterlagen über die Ermittlung des Baukostenzuschusses Einsicht zu gewähren.
Technischer Betriebsleiter
§ 32. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen.
(2) Der Betriebsleiter muß den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 Z 1 entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen, und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird insbesondere durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997, für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, daß der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder
2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann und
3. die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen des Alters, der mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in der Person des Betriebsleiters gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist.
Die Wirtschaftskammer Wien ist vor Erteilung der Nachsicht zu hören.
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.
Aufrechterhaltung der Leistung
§ 33. Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn unerläßliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluß- und Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Kunden rechtzeitig vorher in ortsüblicher Wiese zu verständigen.
Versorgung über Direktleitungen
§ 34. Netzbetreiber sind berechtigt,
1. zugelassene Kunden,
2. ihre eigenen Betriebsstätten und
3. ihre eigenen Konzernunternehmen
über eine Direktleitung zu versorgen.
2. Abschnitt
Betreiber von Verteilernetzen
Besondere Rechte und Pflichten
Recht zur Allgemeinversorgung
§ 35. (1) Der Betreiber eines Verteilernetzes hat das Recht, innerhalb seines Versorgungsgebietes (von seinem Verteilernetz abgedecktes Gebiet) alle Kunden mit Elektrizität zu versorgen.
(2) Vom Recht zur Allgemeinversorgung sind ausgenommen:
1. die Inhaber von Eigenerzeugeranlagen,
2. zugelassene Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern innerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben,
3. zugelassene Kunden, die mit Erzeugern außerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben,
4. Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 Lieferverträge abgeschlossen haben,
5. Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Netzbetreibern und Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung oder gemäß § 57 Abs. 2 oder 4 versorgt werden.
Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht
§ 36. (1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, Allgemeine Versorgungsbedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Versorgungsbedingungen und Allgemeinen Tarifpreisen innerhalb ihrer Versorgungsgebiete mit jedermann zur Deckung seines Eigenbedarfs privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität abzuschließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht).
(2) Die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht nicht:
1. soweit der Anschluß oder die Versorgung dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wobei insbesondere auf die Reserve- und Zusatzversorgung Rücksicht zu nehmen ist; als wirtschaftlich nicht zumutbar gilt der Anschluß oder die (Weiter-)Versorgung insbesondere, wenn ein Endverbraucher offene Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von elektrischer Energie nicht erfüllt oder sich ein Rechtsnachfolger weigert, offene Verbindlichkeiten des Rechtsvorgängers gegenüber dem Elektrizitätsunternehmen zu übernehmen, dies unbeschadet einer anderslautenden Vereinbarung mit dem Elektrizitätsunternehmen;
2. gegenüber Eigenerzeugern, wenn ihnen die Deckung des Stromverbrauches aus der Eigenerzeugeranlage wirtschaftlich zumutbar ist;
3. für Widerstandsheizungen zur Beheizung von Wohnräumen;
4. für Anlagen zur Vollklimatisierung, es sei denn, daß deren Installation aus volkswirtschaftlichen, medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen unerläßlich ist.
(3) Die Allgemeine Versorgungspflicht besteht nicht:
1. für zugelassene Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern innerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben,
2. für zugelassene Kunden, die mit Erzeugern außerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben,
3. für Endverbraucher, die mit unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 Lieferverträge abgeschlossen haben,
4. für Betriebsstätten und Tochterunternehmen von Netzbetreibern und Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung oder gemäß § 57 Abs. 2 oder 4 versorgt werden.
(4) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag des Endverbrauchers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
Reserveversorgung
Zusatzversorgung
§ 37. (1) Reserveversorgung im Sinne des § 2 Z 31 ist in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 2 für die Betreiber des Verteilernetzes jedenfalls zumutbar, wenn unabhängig von der jeweils verbrauchten Elektrizität ein angemessenes Entgelt für die bereitzuhaltende Leistung entrichtet wird.
(2) Zusatzversorgung im Sinne des § 2 Z 32 ist in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 2 für die Betreiber des Verteilernetzes jedenfalls zumutbar, wenn der Endverbraucher Elektrizität aus Erzeugungsanlagen bezieht, die ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern oder mit Abfällen betrieben werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten. Für die Zusatzversorgung ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
Aufbringung
Abnahmepflicht
§ 38. (1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben die Elektrizität unter Beachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die Bevölkerung und die Wirtschaft kostengünstig, sicher und ausreichend zu versorgen, aufzubringen durch
1. Erzeugung in Erzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Verteilernetzes verfügungsberechtigt ist,
2. Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes oder
3. Lieferungen von Erzeugern auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes.
(2) Betreiber von Verteilernetzen haben die für die Abgabe an Endverbraucher erforderliche Elektrizität aus im jeweiligen Versorgungsgebiet liegenden Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpaßleistung von nicht mehr als 5 MW abzunehmen.
(3) Betreiber von Verteilernetzen haben die für die Abgabe an Endverbraucher erforderliche Elektrizität aus im Versorgungsgebiet liegenden Erzeugungsanlagen in einem steigenden Ausmaß zu beziehen, die auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden und die feste oder flüssige heimische Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie, einsetzen.
(4) Im Jahre 2005 ist ein Anteil von drei Prozent dieser erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen Elektrizitätsmenge zu erreichen, wobei
1. die Aufbringung von Erzeugungsanlagen des Betreibers des Verteilernetzes, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger betrieben werden und die feste oder flüssige heimische Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie einsetzen,
2. Lieferungen gemäß § 57 Abs. 1 über das System des Betreibers des Verteilernetzes oder über Direktleitungen, sofern entweder die Einspeisung oder die Entnahme innerhalb seines Versorgungsgebietes erfolgt, und
3. Lieferungen von Erzeugern aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger betrieben werden und die feste oder flüssige heimische Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie einsetzen, und über das System des Betreibers des Verteilernetzes oder über Direktleitungen, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen versorgen, sofern entweder die Einspeisung oder die Entnahme innerhalb des Versorgungsgebietes des Betreibers des Verteilernetzes erfolgt,
einzurechnen sind.
(5) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes oder eines Inhabers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abnahmeverpflichtung gemäß Abs. 2 oder 3 besteht.
Allgemeine Versorgungsbedingungen
Hausanschluß
§ 39. (1) Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind insbesondere so zu gestalten, daß
1. die Erfüllung der dem Betreiber des Verteilernetzes obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,
2. die Leistungen des Endverbrauchers mit den Leistungen des Betreibers des Verteilernetzes in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
3. auf die Interessen der Endverbraucher Bedacht genommen wird und die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,
4. sie dem Betreiber des Verteilernetzes die Verpflichtung auferlegen,
a) die Endverbraucher in seinem Versorgungsgebiet über energiesparende Maßnahmen, insbesondere über die Möglichkeit einer Reduzierung des Verbrauches von Elektrizität zu beraten und
b) jeden Endverbraucher über die von ihm gegenüber dem vorhergehenden Abrechnungsjahr erzielte Einsparung bzw. erzielten Mehrverbrauch an Elektrizität zu informieren,
5. sie klar und übersichtlich gefaßt sind,
6. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten,
7. sie Regelungen über die Reserve- und Zusatzversorgung enthalten.
(3) Der Hausanschluß beginnt ab dem technisch geeigneten und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlußpunkt des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes. Der Hausanschluß endet – sofern mit dem Betreiber des Verteilernetzes nichts anderes vereinbart ist – mit den Verbindungsklemmen zur Hausinstallation des Anschlußobjektes.
Bedingungen für besondere Abnahmeverhältnisse
§ 40. Wenn ein Elektrizitätsunternehmen einer Gruppe von Abnehmern, die nicht zu den Allgemeinen Tarifpreisen und Allgemeinen Bedingungen versorgt werden, auf Grund ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise und Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall bei im wesentlichen gleichartigen Abnahmeverhältnissen den Anschluß und die Versorgung zu diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen. Dies gilt nicht gegenüber zugelassenen Kunden (§ 2 Z 8).
3. Abschnitt
Genehmigung der Bedingungen
Veröffentlichung
Verfahren
§ 41. (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen und/oder der Allgemeinen Versorgungsbedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Wirtschaftskammer für Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landwirtschaftskammer, der Österreichische Gewerkschaftsbund und der Verein für Konsumenteninformation sind vor Erteilung der Genehmigung zu hören.
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(4) Die Behörde kann den Netzbetreibern die Vorlage geänderter Allgemeiner Netzbedingungen oder Allgemeiner Versorgungsbedingungen innerhalb angemessener Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 29 und 39 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist – frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.
Veröffentlichung
§ 42. Die Netzbetreiber haben die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise und die bestimmten Systemnutzungstarife im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
IV. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für Netze
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Anzeige
Feststellungsverfahren
§ 43. (1) Wer ein Übertragungsnetz zu betreiben beabsichtigt, hat dies der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im § 45 Abs. 2 Z 1 und 2 aufgezählten Urkunden und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Die Behörde hat über Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Anlage eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 2 Z 12 vorliegt.
2. Abschnitt
Verteilernetze
Elektrizitätswirtschaftliche Konzession
Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 44. (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
1. der Konzessionswerber in der Lage ist,
a) eine kostengünstige, ausreichende und sichere Versorgung zu gewährleisten und
b) den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen und
2. für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, daß der Konzessionswerber
1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Staates ist,
c) seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Staat hat und
d) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,
2. sofern es sich um einen juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt,
a) seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Staat hat und
b) für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer (§ 48) oder Pächter (§ 49) bestellt hat.
§ 13 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997, gilt sinngemäß.
(4) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 48) weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter (§ 49) übertragen werden.
(5) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 3 Z 1 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Staates (Abs. 3 Z 1 lit. b) sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EWR-Staat (Abs. 3 Z 1 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Elektrizitätsunternehmens für die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(6) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Staat (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 48) oder Pächter (§ 49) bestellt ist.
(7) Die Bestimmungen für Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften.
Verfahren zur Konzessionserteilung
Parteistellung
Anhörungsrechte
§ 45. (1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 44 anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihr Alter und ihrer Staatsangehörigkeit dienen,
2. bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf,
3. ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Versorgungsgebiet mit Darstellung der Versorgungsgebietsgrenzen im Maßstab 1 : 25 000,
4. Angaben über den im Versorgungsgebiet voraussichtlichen Bedarf an elektrischer Energie, sowie Angaben darüber, wie und auf welche Art und Weise dieser Bedarf befriedigt werden soll,
5. Angaben über die Versorgungsstruktur und die zu erwartenden Kosten der Verteilung der elektrischen Energie sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, sichere ausreichende Elektrizitätsversorgung erwarten lassen.
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 44 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
1. dem Konzessionswerber und
2. jenen Betreibern von Verteilernetzen, deren Versorgungsgebiet durch die beantragte Konzession berührt wird,
Parteistellung zu.
(5) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
1. die Wirtschaftskammer Wien,
2. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und
3. die Wiener Landwirtschaftskammer
zu hören.
Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 46. (1) Über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei sind auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (zB stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.
Ausübung
§ 47. (1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.
Geschäftsführer
§ 48. (1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) § 39 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 und § 44 Abs. 5 gelten sinngemäß.
Pächter
§ 49. (1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muß, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 44 Abs. 5 und 6 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, muß er seinen Sitz im Inland, in einem EU- oder EWR-Staat haben und ist ein Geschäftsführer (§ 48) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
Fortbetriebsrechte
§ 50. (1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
1. der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber,
2. dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,
3. unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,
4. dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse,
5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 48) oder Pächter (§ 49) zu bestellen. § 44 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
Ausübung der Fortbetriebsrechte
§ 51. (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,
2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten,
3. mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,
4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt,
5. mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder
6. mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder sowie der Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, indem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, daß das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalter endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
V. Hauptstück
Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
1. Abschnitt
Übertragungsnetze
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 52. (1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind
1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder
2. kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des III. Hauptstückes ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, ausgenommen jedoch § 7 Abs. 3, sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
2. Abschnitt
Verteilernetze
Endigung der Konzession
§ 53. (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endigt:
1. durch den Tod des Konzessionsinhabers, wenn dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes,
2. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt,
3. durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,
4. durch Entzug der Konzession.
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Ausübung der Konzession auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Das Nachfolgeunternehmen (Rechtsnachfolger) tritt mit dem Übergang der Konzession in sämtliche Rechte und Pflichten aus den Verträgen des ursprünglichen Konzessionsinhabers ein.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluß eines Firmenbuchauszuges und der zur Herbeiführung der Eintragung ins Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Ist der Nachfolgeunternehmer eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist § 44 Abs. 3 Z 2 lit. b sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmens endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des Abs. 3 letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine andere Gesellschaftsform berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(7) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.
Entziehung der Konzession
§ 54. (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde nur zu entziehen, wenn
1. der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 46 Abs. 5 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist oder
2. über das Vermögen des Konzessionsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt wurde, dieser jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, daß die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(3) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, daß der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 55. (1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten gemäß dem III. Hauptstück nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Verteilernetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind
1. die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder
2. kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des III. Hauptstückes ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens ein, das von der Untersagung betroffen wird.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, ausgenommen jedoch § 7 Abs. 3, sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, daß bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
VI. Hauptstück
Netzzugangsberechtigte
Verbrauchsstätte
Zugelassene Kunden
§ 56. (1) Zugelassene Kunden sind berechtigt, mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von Elektrizität zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen.
(2) Zugelassene Kunden sind
1. ab 19. Februar 1999 Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh,
2. ab 19. Februar 2000 Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh,
3. ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh
im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.
(3) Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind ab 19. Februar 1999 zugelassene Kunden. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind zugelassene Kunden, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorausgegangenen Abrechnungsjahr
1. ab 19. Februar 2002 den Wert von 40 GWh und
2. ab 19. Februar 2003 den Wert von 9 GWh
überschritten hat.
(4) Betreiber von Verteilernetzen können über die Strommenge, die ihre zugelassenen Kunden innerhalb ihres Verteilernetzes verbrauchen, zum Zwecke der Versorgung dieser Kunden Lieferverträge unter den Bedingungen des Netzzuganges abschließen.
(5) Bestehen Zweifel über die Qualifikation, so hat die Behörde auf Antrag eines Kunden oder eines Netzbetreibers festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, 3 oder 4 vorliegen. Von Amts wegen kann sie diese Feststellung treffen.
Erzeuger
§ 57. (1) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger sind ausschließlich berechtigt,
1. in jenem Ausmaß, in dem sie Elektrizität aus Anlagen abgeben, die mit fester oder flüssiger heimischer Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermischer Energie, Wind- oder Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern,
2. in allen übrigen Fällen mit zugelassenen Kunden Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern oder
3. unbeschadet ihres Rechtes auf Netzzugang
a) nach Z 1 in jenem Ausmaß, in dem sie Elektrizität aus Anlagen abgeben, die mit fester oder flüssiger heimischer Biomasse, Bio-, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie betrieben werden, alle Kunden
b) nach Z 2 zugelassene Kunden
auch über Direktleitungen zu versorgen.
(2) Unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern ist unter Beachtung des Abs. 3 der Netzzugang zu gewähren, um die im Abs. 1 Z 1 genannten Kunden, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.
(3) Der Netzzugang für die Belieferung von Kunden gemäß Abs. 1 Z 1 setzt eine vertragliche Vereinbarung über die Reserve- und Zusatzversorgung zwischen dem Betreiber des Verteilernetzes, in dessen Gebiet die zu versorgende Anlage liegt, und dem Kunden voraus.
(4) Unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern ist der Netzzugang zu gewähren, um zugelassene Kunden, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.
(5) Erzeuger sind ausschließlich berechtigt, zugelassene Kunden, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen.
(6) Erzeuger, die zur Versorgung von zugelassenen Kunden, ihrer eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen die Errichtung und den Betrieb von Direktleitungen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- und Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichgestellt.
(7) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger sind verpflichtet, der Behörde jene Daten bekanntzugeben, die zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes, der von ihnen maßgeblich beeinflußt wird, erforderlich sind. Verweigert ein unabhängiger Erzeuger oder Eigenerzeuger die Bekanntgabe von Daten, so hat die Behörde über die Zulässigkeit der Verweigerung mit Bescheid zu entscheiden.
Versorgung einer Verbrauchsstätte
§ 58. (1) Die Bedingungen, zu denen Endverbraucher Elektrizität innerhalb einer Verbrauchsstätte (§ 2 Z 24) abgeben, dürfen von den Allgemeinen Netzbedingungen und den Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Betreibers des Verteilernetzes, in dessen Gebiet die Verbrauchsstätte liegt, nicht zum Nachteil der Endverbraucher abweichen.
(2) Die Behörde hat über Antrag eines Endverbrauchers oder Abnehmers festzustellen, ob eine Verbrauchsstätte gemäß § 2 Z 24 vorliegt oder ob Abs. 1 eingehalten wird.
VII. Hauptstück
Behörde
Auskunftspflicht
Strafbestimmungen
Zuständigkeit
§ 59. (1) Sofern sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die Aufstellung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 4) sind dem Magistrat anzuzeigen; über Berufungen entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt in erster Instanz dem Magistrat; über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Auskunftspflicht
§ 60. (1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 61. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
1. die Beteiligten an diesem Verfahren,
2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden,
4. die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates,
5. den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Strafbestimmungen
§ 62. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S oder 14 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
1. eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung oder entgegen einer solchen errichtet, wesentlich ändert, erweitert oder betreibt,
2. eine mobile Erzeugungsanlage entgegen § 5 Abs. 3 in Betrieb nimmt,
3. ohne Fertigstellungsanzeige eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt (§ 12 Abs. 9),
4. die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 13 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung oder entgegen einer solchen – ausgenommen Probebetrieb – betreibt,
5. den Bestimmungen der §§ 16, 18, 19 Abs. 2 und 21 Abs. 1 zuwider handelt,
6. den Netzzugang nicht zu genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 26 Abs. 1) oder einem Feststellungsbescheid gemäß § 26 Abs. 3 nicht entspricht,
7. den Kunden und Erzeugern auf deren Verlangen nicht in alle Berechnungsunterlagen über die Ermittlung der Kosten für den Netzzugang Einsicht nehmen läßt (§ 31 Abs. 6),
8. den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen läßt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 32),
9. Elektrizität aus Erzeugungsanlagen nicht abnimmt, obwohl die Behörde die Abnahmepflicht festgestellt hat (§ 38 Abs. 5),
10. zu nicht genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung abschließt (§ 39 Abs. 1),
11. den Kunden auf deren Verlangen die Allgemeinen Netzbedingungen, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise oder Systemnutzungstarife nicht ausfolgt oder erläutert (§ 41 Abs. 3),
12. einem Auftrag gemäß § 41 Abs. 4 nicht nachkommt,
13. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, die genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise oder die bestimmten Systemnutzungstarife nicht entsprechend veröffentlicht (§ 42),
14. ein Übertragungsnetz ohne Anzeige betreibt (§ 43 Abs. 1),
15. ein Verteilernetz ohne elektrizitätswirtschaftliche Konzession betreibt (§ 44 Abs. 1),
16. die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben läßt (§ 47 Abs. 1),
17. trotz der gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 7, § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 48 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an einen Pächter (§ 49 Abs. 2) erhalten zu haben,
18. die Bestellung eines Pächters (§ 49 Abs. 2) oder Geschäftsführers (§ 48 Abs. 2) nicht genehmigen läßt oder das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
19. den in Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen oder Aufträgen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,
20. entgegen den Bestimmungen des § 57 Abs. 1 Z1 Kunden mit Elektrizität beliefert,
21. entgegen den Bestimmungen des § 58 Endverbraucher innerhalb einer Verbrauchsstätte versorgt,
22. entgegen den Bestimmungen der §§ 57 Abs. 7 und 60 die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme oder den Zutritt gemäß § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gewährt,
23. seiner Berichtspflicht gemäß § 64 Abs. 2 nicht nachkommt oder
24. den Vorschriften gemäß § 66 Abs. 3, 4, 5 oder 8 nicht entspricht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
VIII. Hauptstück
Landeselektrizitätsbeirat
Berichtspflicht
Aufgaben des Landeselektrizitätsbeirates
§ 63. (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Erörterung von Mindesteinspeisetarifen für Erzeugungsanlagen gemäß § 38 Abs. 3,
2. im Falle der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 47 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, die Erörterung der Preise für die Lieferung von Elektrizität durch Betreiber von Verteilernetzen an Endverbraucher und für die Lieferung von Erzeugern an Betreiber von Verteilernetzen,
3. die Erörterung von Maßnahmen zur Erreichung des in § 38 Abs. 4 festgelegten Anteils an erneuerbaren Energien,
4. die Erörterung des Wiener Energiekonzeptes in elektrizitätswirtschaftlicher Hinsicht.
5. die Anhörung in Angelegenheiten der Ausübung von Zwangsrechten.
(3) Dem Beirat haben neben dem Landeshauptmann oder dem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzende anzugehören:
1. zwei Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung,
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
3. der Landeslastverteiler,
4. drei Vertreter eines das Landesgebiet von Wien versorgenden Verteilerunternehmens.
(4) Die Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung und die Vertreter der im Abs. 3 Z 2 und 4 genannten Stellen werden vom Landeshauptmann ernannt. Die in Abs. 3 Z 2 genannten Stellen haben für die aus ihrem Kreis zu ernennenden Vertreter ein Vorschlagsrecht.
(5) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(6) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.
(7) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Berichtspflicht
§ 64. (1) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. Juni jedes Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung dieses Gesetzes vorzulegen.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die auch Betreiber eines Netzes sind, haben bis spätestens 30. April jedes Jahres der Behörde einen Bericht über die Anstrengungen zur bestmöglichen Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere über die im § 3 Abs. 2 angesprochenen Koordinierungen und Kooperationen, und über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes vorzulegen.
IX. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Schlußbestimmungen
Umgesetzte EU-Richtlinien
§ 65. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997, S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie), ausgenommen die Art. 13 bis 15 und Art. 20 Abs. 3;
2. Art. 3 lit. d der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26; IPPC-Richtlinie).
Übergangsbestimmungen
§ 66. (1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Betreiber von Verteilernetzen konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit eines Betreibers eines Verteilernetzes, so hat über seinen Antrag die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen.
(2) Übertragungsnetze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten im Sinne des § 43 als angezeigt. Die Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den Geschäftsführer oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekanntzugeben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 48 Abs. 1) verantwortlich ist.
(4) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 49 Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten Betriebsleiter gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Fehlt einem Betreiber eines Netzes der erforderliche Betriebsleiter, so hat der Betreiber des Netzes innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den gemäß § 32 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung des Betriebsleiters anzusuchen.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. § 41 Abs. 4 ist auf diese Bedingungen anzuwenden.
(7) Auf bestehende Verträge über den Anschluß und die Versorgung sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen und die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.
(8) Netzbetreiber sind verpflichtet, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 29 Abs. 2 zu gewähren.
(9) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 13 bis 21 sind auf diese Erzeugungsanlagen sinngemäß anzuwenden.
(10) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Versorgungsumfang von Eigenerzeugeranlagen wird durch § 2 Z 3 nicht berührt.
(11) Dieses Landesgesetz findet auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren keine Anwendung. Dies gilt auch für jene nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen anhängigen Verfahren, in denen das Gesetz vom 17. Dezember 1976, LGBl. Nr. 8/1977, mit dem Bestimmungen über die Elektrizitätswirtschaft für den Bereich des Bundeslandes Wien erlassen werden (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1976), in der Fassung des Gesetzes vom 5. März 1980, LGBl. Nr. 22/1980 und LGBl. Nr. 2/1993, in einem konzentrierten Verfahren anzuwenden ist.
(12) Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, gelten als Endverbraucher im Sinne des § 2 Z 9, ohne daß alle übrigen Voraussetzungen des § 2 Z 24 vorliegen.
(13) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Schlußbestimmungen
§ 67. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 62 mit 19. Februar 1999 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. Dezember 1976, LGBl. Nr. 8/1977 mit dem Bestimmungen über die Elektrizitätswirtschaft für den Bereich des Bundeslandes Wien erlassen werden (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1976), in der Fassung des Gesetzes vom 5. März 1980, LGBl. Nr. 22/1980 und LGBl. Nr. 2/1993, außer Kraft.
(3) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 tritt mit 19. Februar 2006 außer Kraft.
Artikel II
Gesetz, mit dem das Wiener Starkstromwegegesetz 1969 geändert wird
Das Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 20/1970, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1 000 V und unabhängig von der Betriebsspannung,
1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß § 10 in Anspruch genommen werden;
2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 38 Abs. 3 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1999 erzeugten Elektrizität dienen.“
2. Die Neufassung des § 3 Abs. 2 tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft, findet jedoch auf Anlagen, die bereits vorher bestanden haben, keine Anwendung.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 80,– (entspricht 5,81 EUR).

Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG


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