Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 21. Juli 199936. Stück
36. Verordnung:Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung; Änderung

36.
Verordnung der Wiener Landesregierung vom 18. Juni 1999, mit der die Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 13, 15, 16, 18, 20 und 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet:
Die Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. für Wien Nr. 40/1967, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 29/1988, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Zentralwahlausschuß hat
1. den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Dienststellenwahlausschüssen und den Dienststellenleitern seines Bereiches oder
2. im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter
so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Ausschreibung unter der Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl an dem vom Zentralwahlausschuß beschlossenen Termin, ansonsten unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.“
2. Im § 5 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „drei Wochen“ durch den Ausdruck „vier Wochen“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Landeslehrer der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Landeslehrer aufzunehmen, die am Stichtag (§ 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Dienststelle angehören (§ 8 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), und zwar auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Landeslehrer aufzunehmen, die am Stichtag zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Zentralausschuß auszuüben (§ 34 Abs. 5). Landeslehrer, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Dienstzuteilung nicht in das Verzeichnis aufzunehmen.“
4. § 7 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) am Stichtag noch nicht einen Monat Landesbedienstete des Dienststandes sind;“
5. Abschnitt IV wird aufgehoben.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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