Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 21. Juli 199935. Stück
35. Kundmachung:Aufhebung einer Wortfolge im § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 11/1998, durch den Verfassungsgerichtshof

35.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Aufhebung einer Wortfolge im § 1 Abs. 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11//1998, als verfassungswidrig durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Juni 1999, Zl. G 238/98-6, die Wortfolge „des Eigentums (Miteigentums),“ im § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 11/1998, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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