Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 14. Juli 199934. Stück
34. Gesetz:Dienstordnung 1994 (7. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz (2. Novelle zum Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz), Unfallfürsorgegesetz 1967 (10. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (6. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Pensionsordnung 1995 (6. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 (5. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995); Änderung

34.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (7. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (11. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), das Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz (2. Novelle zum Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (10. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (6. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Pensionsordnung 1995 (6. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 (5. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 dritter und vierter Satz entfällt.
2. Die Überschrift vor § 9 lautet:
„Stellenbesetzung“
3. In § 9 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
4. § 10 lautet:
§ 10. (1) Erreicht der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht, so ist er vom Dienststellenleiter aufzufordern, die Dienstleistung zu verbessern.
(2) Erreicht der Beamte während des der Aufforderung gemäß Abs. 1 folgenden Jahres den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht, obwohl er nach sechs und nach weiteren drei Monaten jeweils vom Dienststellenleiter ermahnt worden ist, so hat der Dienststellenleiter dies im Dienstweg dem Dienstrechtssenat zu berichten, sofern nicht die Kündigung des Beamten in Betracht kommt.
(3) Der Dienstrechtssenat hat mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte während des in Abs. 2 genannten Jahres den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat. Stellt der Dienstrechtssenat fest, daß der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg während dieses Jahres nicht erreicht hat, so hat er gleichzeitig zu verfügen, daß das Gehalt des Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist.
(4) Hat der Dienstrechtssenat einen Bescheid gemäß Abs. 3 zweiter Satz erlassen, so hat er von Amts wegen festzustellen, ob der von diesem Bescheid betroffene Beamte während des Jahres, das dem in Abs. 2 genannten Jahr folgt, den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat. Stellt der Dienstrechtssenat mit Bescheid fest, daß der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg während dieses Jahres erreicht hat, so hat er gleichzeitig die gemäß Abs. 3 getroffene Verfügung aufzuheben. Stellt er mit Bescheid das Gegenteil fest, so hat er gleichzeitig die gemäß Abs. 3 getroffene Verfügung dahingehend abzuändern, daß das Gehalt des Beamten um den Betrag von zwei Gehaltsvorrückungen zu kürzen ist. Die Aufhebung oder Abänderung der Verfügung wirkt nicht zurück.
(5) Hat der Dienstrechtssenat einen Bescheid gemäß Abs. 4 dritter Satz erlassen, so hat er von Amts wegen festzustellen, ob der von diesem Bescheid betroffene Beamte während des Jahres, das dem in Abs. 4 genannten Jahr folgt, den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat. Stellt der Dienstrechtssenat mit Bescheid fest, daß der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg während dieses Jahres erreicht hat, so hat er gleichzeitig die gemäß Abs. 4 dritter Satz getroffene Verfügung aufzuheben; diese Aufhebung wirkt nicht zurück. Stellt er mit Bescheid das Gegenteil fest, so hat er gleichzeitig die Entlassung des Beamten zu verfügen. Hat der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet, so kann der Dienstrechtssenat statt der Entlassung die Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit bis zu 25% geminderten Ruhebezügen verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Dienstleistung des Beamten und sein sonstiges Verhalten während der gesamten Dienstzeit (§ 13 Abs. 1) gerechtfertigt ist.
(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat, sind Beeinträchtigungen der Dienstleistung aus folgenden Gründen außer acht zu lassen:
1. Berufskrankheit,
2. Folgen eines Dienstunfalles,
3. stationärer Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
4. Dienstabwesenheit wegen einer durch einen Amtsarzt bescheinigten Erkrankung mit einem Leidensgehalt, welcher dem einer Blindheit oder Geisteskrankheit gleichzuhalten ist; weiters Dienstabwesenheiten bzw. Leistungseinschränkungen infolge mit dieser Erkrankung zusammenhängender therapeutischer Maßnahmen bzw. sonstiger, mit dieser Erkrankung ursächlich zusammenhängender gesundheitlich bedingter Leistungseinschränkungen.“
5. In der Überschrift vor § 14, im Einleitungssatz des § 14 Abs. 1 und in § 14 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Z 3 entfällt jeweils der Ausdruck „und Zeitvorrückung“.
6. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
7. § 15 samt Überschrift lautet:
„Besondere Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung
§ 15. (1) Die Anrechnung gemäß § 14 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1, im Schema II von der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten um die angerechnete Zeit zu verbessern.
(2) Wird ein Beamter in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, so können ihm zusätzlich Zeiten für die Vorrückung angerechnet und seine besoldungsrechtliche Stellung nach der Überstellung verbessert werden, um Härten zu beseitigen, die dadurch entstehen, daß der Beamte in seine neue Verwendungsgruppe überstellt und nicht aufgenommen wird. Dasselbe gilt bei einem Beamten, der in eine andere Beamtengruppe überreiht wird.
(3) Die Anrechnung gemäß § 14 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 1 werden mit dem Tag der Anstellung, die Anrechnung und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 2 jedoch mit dem Tag der Überstellung oder Überreihung wirksam.
(4) Beim Beamten, der unmittelbar vor der Anstellung Vertragsbediensteter im Schema III, IV, IV K oder IV L der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, war, ändert sich die besoldungsrechtliche Stellung durch die Anstellung nicht.“
8. In § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „eines Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
9. § 19 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, in eine andere Beamtengruppe überreiht werden.“
10. Dem § 23, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Beamte hat sich im Rahmen seines Dienstverhältnisses einer zumutbaren Umschulung zu unterziehen, wenn seine bisherige Dienstleistung durch den Entfall von Aufgaben entbehrlich wird oder er seine bisherigen Aufgaben nicht mehr oder nur eingeschränkt zu erfüllen vermag.“
10a. Dem § 31 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Wurde auf Grund der ärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit des Beamten durch einen Amtsarzt bescheinigt, so darf abweichend von Abs. 1 eine innerhalb der darauffolgenden vier Monate eintretende Dienstverhinderung wegen Krankheit nur durch einen Amtsarzt bescheinigt werden. Der Magistrat hat den Beamten unverzüglich nach Einlangen der Meldung über die Dienstverhinderung durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen.“
11. In § 31 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „zum Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ und der Ausdruck „des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
12. In § 46 Abs. 1 treten an die Stelle der Z 1 bis 3 folgende Z 1 und 2:
„1. der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit (§ 13 Abs. 1),
2. den dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden sind,“
12a. Die bisherigen Z 4 und 5 des § 46 Abs. 1 werden zu Z 3 und 4.
13. In § 52a Abs. 7 wird der Ausdruck „eines Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
14. In § 68 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt. § 68 Abs. 2 Z 5 entfällt.
15. § 68 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beamte ist mit Ablauf des Monatsletzten, der dem Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 5 letzter Satz oder eines auf Versetzung in den Ruhestand lautenden Disziplinarerkenntnisses folgt, in den Ruhestand versetzt.“
16. In § 72 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird der Ausdruck „Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ und der Ausdruck „des Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
17. In § 72 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
18. § 74 Z 3 lautet:
„3. durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 5 dritter Satz.“
19. Nach § 74 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:
„7a. Abschnitt
Dienstrechtssenat
Wirkungsbereich
§ 74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt
1. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 10 Abs. 3 bis 5,
2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind.
(2) Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat aber eine Kündigung, eine Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen oder die Entlassung verfügt, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
Zusammensetzung
§ 74b. (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen, der bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Richter des Aktivstandes sein. Für ihre Bestellung kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein Vorschlagsrecht zu.
(3) Der rechtskundige Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Beamte der Gemeinde Wien sein.
(4) Die sieben weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Beamte der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein Stellvertreter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:
Beisitzer 1: Verwendungsgruppen A, L1
Beisitzer 2: Verwendungsgruppen K1, K2
Beisitzer 3: Verwendungsgruppen B, L 2a, L 2b, LK
Beisitzer 4: Verwendungsgruppen K3 bis K5
Beisitzer 5: Verwendungsgruppen C, L3, 1, 2, 3P
Beisitzer 6: Verwendungsgruppen D, D1, K6, 3A
Beisitzer 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4
Für diese Beisitzer und ihre Stellvertreter kommt dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuß ein Vorschlagsrecht zu. Jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.
(5) Der Dienstrechtssenat verhandelt und entscheidet in einem Dreiersenat, der aus dem
1. Vorsitzenden,
2. dem rechtskundigen Beisitzer und
3. einem der weiteren Beisitzer, der für Beamte jener Verwendungsgruppe zuständig ist, der der betroffene Beamte im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens beim Dienstrechtssenat angehört hat,
besteht.
Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat
§ 74c. (1) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung.
(2) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
4. mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß § 74b Abs. 2 bis 4,
5. mit Beginn eines Urlaubes von mindestens einem Jahr,
6. mit der Außerdienststellung,
7. durch Verzicht,
8. durch Enthebung, welche der Stadtsenat zu verfügen hat, wenn das Mitglied
a) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
b) die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(3) Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Dienstrechtssenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Mitglieder des Dienstrechtssenates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Stellvertreter der Mitglieder.
Geschäftsführung
§ 74d. (1) Die Sitzungen des Dienstrechtssenates (§ 74b Abs. 5) sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. Den Sitzungen ist ein Bediensteter der Gemeinde Wien als Schriftführer beizuziehen.
(2) Der Dienstrechtssenat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(3) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Dienstrechtssenates zu unterfertigen sowie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, die zu erstattenden Gegenschriften und Stellungnahmen zu unterfertigen und die Vollmachten der den Dienstrechtssenat vertretenden Organe auszustellen.
(5) Die Bürogeschäfte des Dienstrechtssenates hat der Magistrat zu führen.“
20. Die Überschrift vor § 110 lautet:
„Verweisungen auf andere Gesetze und auf EG-Richtlinien“
20a. § 110 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 1999 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die in § 41 Abs. 2 enthaltene Zitierung.“
21. Dem § 110 wird folgender Abs. 3 angefügt:
40
„(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Jänner 1999 zu verstehen.“
22. Nach § 115d wird folgender § 115e eingefügt:
§ 115e. (1) In den Fällen, in denen die Dienstbehörde vor dem 1. Jänner 2000 einen Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 erlassen hat, sind § 9 Abs. 2 und § 10 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 74a Abs. 1 Z 2 gilt nur, wenn der Bescheid des Magistrats nach dem 31. Dezember 1999 erlassen worden ist.
(3) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 74a bis 74d können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erfolgen, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2000 wirksam werden. Gleiches gilt für die Verordnung in Durchführung des § 74c Abs. 5.“
23. In der Anlage 2 zur Dienstordnung 1994 wird der Ausdruck „C, D, E“ bei den Senaten 3, 9, 14, 17, 20 und 22 jeweils durch den Ausdruck „C, D1, D, E1, E“ und in der Anlage 3 zur Dienstordnung 1994 der Ausdruck „C“ beim Senat 3 durch den Ausdruck „C, D1“ und der Ausdruck „D, E“ beim Senat 4 durch den Ausdruck „D, E1, E“ ersetzt.
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, den ruhegenußfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage.“
2. In § 4 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „Verwendungsgruppe C“ jeweils durch den Ausdruck „Verwendungsgruppe D“ ersetzt.
3a. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Einkommensteuergesetz 1972“ durch den Ausdruck „Einkommensteuergesetz 1988“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „Verwendungsgruppe C“ durch den Ausdruck „Verwendungsgruppe D“ ersetzt.
6. In § 6 Abs. 6 wird der Ausdruck „des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
7. § 6 Abs. 8 Z 1 lautet:
„1. Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst oder gleichartiger Dienst (Abs. 6),“
7a. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 11,75% der Bemessungsgrundlage, sonst 10,25% der Bemessungsgrundlage.“
8. In § 7 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
9. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die zweijährige Frist zu laufen beginnt.“
10. § 11 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Zulagen sind ruhegenußfähig.“
11. § 13 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Im Schema II kommen in Betracht
1. für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III, VII, VIII und IX,
2. für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III, VI und VII,
3. für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III, IV und V,
4. für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse III.“
12. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Gehalt beginnt im Schema I, II K und II L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema II beginnt das Gehalt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 3 letzter Halbsatz ist anzuwenden.“
13. In § 14 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist,“.
14. In § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „E, D oder C“ durch den Ausdruck „E, E1, D, D1 oder C“ ersetzt.
15. § 14 Abs. 5 entfällt.
16. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Zeitvorrückung (§ 16) und“.
17. § 16 samt Überschrift entfällt.
18. § 17 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß § 13 Abs. 3 in Betracht kommt.
(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufe nicht höher als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die Gehaltsstufe mit dem bisherigen Gehalt oder mangels einer solchen mit dem nächsthöheren Gehalt. Der Beamte rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleichhoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Dienstklasse ergebende Betrag. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren, eine gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannte Zulage im Ausmaß von weiteren zwei Jahren angerechnet.“
19. § 17 Abs. 4 entfällt.
20. § 18 Abs. 1 bis 4 lautet:
„(1) Überstellung ist die Ernennung des Beamten zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.
(2) In der neuen Verwendungsgruppe gebührt dem Beamten die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergibt, wenn er die für die Vorrückung wirksame Zeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Dabei ist der Beamte bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe des Schemas II in die Dienstklasse III einzureihen.
(3) Sind dem Beamten außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt worden, so ist seine besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Verwendungsgruppe um zwei Jahre je außerordentlicher Vorrückung zu verbessern. Zulagen, die dem Beamten gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannt worden sind, gebühren ihm auch in der neuen Verwendungsgruppe, wenn er in die höchste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe oder Dienstklasse überstellt wird. Andernfalls ist die besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Verwendungsgruppe um zwei Jahre je Zulage zu verbessern.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 ändert sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe B nicht, der aus der Dienstklasse VII in die Verwendungsgruppe A überstellt wird.“
21. § 18 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„§ 19 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 sind nicht anzuwenden.“
22. In § 19 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abs. 1 und 2 gelten bei einer Überreihung des Beamten in eine andere Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe sinngemäß.“
23. In § 19 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.
24. In § 20 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwendungsgruppe C“ durch den Ausdruck „Verwendungsgruppe D“ ersetzt.
25. In § 20 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1“ ersetzt.
26. § 24 Abs. 7 entfällt.
27. § 26 Abs. 3 entfällt.
28. Nach § 40b wird folgender § 40c samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen bei einer Gehaltskürzung durch den Dienstrechtssenat
§ 40c. (1) Verfügt der Dienstrechtssenat gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz der Dienstordnung 1994, daß das Gehalt des Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist, so vermindert sich das Gehalt des Beamten um den Differenzbetrag zwischen dem Gehalt, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und dem Gehalt der nächstniedrigeren – mangels einer solchen der nächsthöheren – Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe oder bei einem Beamten des Schemas II seiner Dienstklasse.
(2) Verfügt der Dienstrechtssenat gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994, daß das Gehalt des Beamten um den Betrag von zwei Gehaltsvorrückungen zu kürzen ist, so vermindert sich das Gehalt des Beamten um den doppelten Differenzbetrag, der sich aus Abs. 1 ergibt.
(3) Die Gehaltsminderung tritt abweichend von § 6 Abs. 3 für die Zeit ein, während der die Verfügung des Dienstrechtssenates wirksam ist.
(4) Die Zeit, während der die Verfügung des Dienstrechtssenates gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz oder § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 wirksam ist, hemmt den Lauf der zwei- und vierjährigen Fristen gemäß § 11 Abs. 1 und § 14. Hebt der Dienstrechtssenat seine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz oder § 10 Abs. 5 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 auf, so entfällt die Fristenhemmung. Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nicht.“
29. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 1999 geltenden Fassung anzuwenden.“
29a. Im § 47 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
30. An die Stelle des § 48 treten folgende §§ 48 und 48a:
§ 48. Die besoldungsrechtliche Stellung des Inspektionshauptbrandmeisters oder des Hauptbrandmeisters, der ab 1. Jänner 1999 in die Dienstklasse V befördert wird, ist in dieser Dienstklasse
1. um zwei Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 7 eingereiht wäre, oder
2. neben der Anrechnung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 um vier Jahre zu verbessern, wenn er ohne die Beförderung am Tag der Wirksamkeit der Beförderung in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 8 oder 9 eingereiht wäre.
§ 48a. (1) Beamte der Verwendungsgruppe 1, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen in die Gehaltsstufe 21 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verbessert sich um zwei Jahre.
(2) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 17, 3. und 4. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 18 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um zwei Jahre.
(3) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 17, 5. und 6. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 19 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um vier Jahre.
(4) Beamte der Verwendungsgruppen 2 und 3P sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und länger als sechs Jahre in die Gehaltsstufe 17 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um sechs Jahre.
(5) Beamte der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und in die Gehaltsstufe 18, 3. und 4. Jahr, eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 19 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um zwei Jahre.
(6) Beamte der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4 sowie der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E, die am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und länger als vier Jahre in die Gehaltsstufe 18 eingereiht sind, werden in die Gehaltsstufe 20 eingereiht. Ihr Vorrückungsstichtag verschlechtert sich um vier Jahre.
(7) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen am 1. Jänner 1999 in die Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe A eingereiht sind, werden wie folgt übergeleitet:
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
alt
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
neu
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
alt
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
neu
III/1
III/3
V/9
III/14
IV/5
III/4
VI/2
III/9
IV/6
III/5
VI/3
III/10
IV/7
III/6
VI/4
III/11
IV/8
III/7
VI/5
III/12
IV/9
III/8
VI/6
III/13
V/3, 1. Jahr
III/7
VI/7
III/14
V/3, 2. Jahr
III/8
VI/8
III/15
V/4
III/9
VI/9, 1. und 2. Jahr
III/16
V/5
III/10
VI/9, 3. und 4. Jahr
III/17
V/6
III/11
VI/9, 5. und 6. Jahr
III/18
V/7
III/12
VI/9, 7. und 8. Jahr
III/19
V/8
III/13
VI/9, über 8 Jahre
III/20
Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, 1. Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Bei Beamten, die in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 17, 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier, sechs bzw. acht Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.
(8) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und nach den bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen am 1. Jänner 1999 Beamte der Dienstklasse IV oder V der Verwendungsgruppe B sind, werden wie folgt übergeleitet:
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
alt
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
neu
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
alt
Dienstklasse/
Gehaltsstufe
neu
IV/4, 1. Jahr
III/7
V/4
III/12
IV/4, 2. Jahr
III/8
V/5
III/13
IV/5, 1. Jahr
III/8
V/6
III/14
IV/5, 2. Jahr
III/9
V/7
III/15
IV/6
III/10
V/8
III/16
IV/7
III/11
V/9, 1. und 2. Jahr
III/17
IV/8
III/12
V/9, 3. und 4. Jahr
III/18
IV/9
III/13
V/9, 5. und 6. Jahr
III/19
V/2
III/10
V/9, über 6 Jahre
III/20
V/3
III/11


Der Vorrückungsstichtag verbessert sich bei Beamten, die aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, 1. Jahr, oder aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 5, 1. Jahr, übergeleitet werden, um ein Jahr. Er verschlechtert sich um ein Jahr bei Beamten, die aus der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, 2. Jahr, übergeleitet werden. Bei Beamten, die in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 18, 19 bzw. 20 übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei, vier bzw. sechs Jahre. Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.
(9) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und am 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe L 1 eingereiht sind, werden in die zweithöhere Gehaltsstufe eingereiht. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.
(10) Beamte, die am 31. Dezember 1998 und am 1. Jänner 1999 dem Dienststand angehören und am 1. Jänner 1999 in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 eingereiht sind, werden in die nächsthöhere Gehaltsstufe eingereiht. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.
(11) Gebührt dem Beamten am 31. Dezember 1998 gemäß § 19 eine Ergänzungszulage auf ein Gehalt, dem eine von Abs. 1 bis 10 erfaßte Einreihung zugrunde liegt, so sind Abs. 1 bis 10 auf diese Einreihung anzuwenden.
(12) Eine Zulage, die einem von Abs. 1 bis 10 erfaßten Beamten gemäß § 11 Abs. 2 vor dem 1. Jänner 1999 zuerkannt worden ist, gebührt ihm weiterhin, wenn er in die höchste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe oder der Dienstklasse III eingereiht wird. Andernfalls verbessert sich der Vorrückungsstichtag in der neuen Einreihung um zwei Jahre, bei einer Überleitung aus der Gehaltsstufe 17, 4. und 5. Jahr, der Verwendungsgruppe 3P oder der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D um vier Jahre.
(13) Wenn es für den Beamten günstiger ist, dann ist auf seinen Antrag bei Anwendung der Abs. 7 und 8 so vorzugehen, als ob die Beförderung in die Dienstklasse, in der sich der Beamte am 1. Jänner 1999 oder in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag befindet, unterblieben wäre. Ein solcher Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des sechsten der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats einzubringen. Dasselbe gilt sinngemäß bei Eintritt der Zeitvorrückung nach den bisher geltenden Bestimmungen. In diesem Fall ist bei der Überleitung nach Abs. 7 und 8 von der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse, in der sich der Beamte vor Eintritt der Zeitvorrückung befunden hat, auszugehen.
(14) Wird der Beamte zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag nach den bisher geltenden Bestimmungen in eine höhere Dienstklasse befördert, so ist, wenn es für ihn günstiger ist, die Überleitung gemäß Abs. 7 oder 8 erst mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes nächstfolgenden Monatsersten durchzuführen. Wird dem Beamten im genannten Zeitraum eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannt, so gelten diese Förderungen auch für die Einreihung, die sich durch die Überleitung nach Abs. 7 oder 8 ergeben hat.
(15) Ist der Beamte zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten durch Zeitvorrückung in eine höhere Dienstklasse gelangt, so ist er aus dieser Dienstklasse, oder, wenn es für ihn günstiger ist, aus der Dienstklasse überzuleiten, in der er sich am 1. Jänner 1999 befunden hat. Die Überleitung ist, wenn es für den Beamten günstiger ist, mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten durchzuführen.“
31. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 werden im Schema II nach der Verwendungsgruppe C folgende Bestimmungen eingefügt:
„Verwendungsgruppe D1
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Beamter des technischen Dienstes
Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Kanzleibeamtin
E
Beamtengruppen der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe
Betriebsbeamte (Kontrollore), nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten“
32. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 werden im Schema II nach der Verwendungsgruppe D folgende Bestimmungen eingefügt:
„Verwendungsgruppe E1
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme der Wiener Stadtwerke
Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen“
33. In der Anlage 2 zur Besoldungsordnung 1994 lauten die Gehaltsansätze des Schemas I, der Dienstklasse III des Schemas II und der Verwendungsgruppen L 2a 1, L 2a 2 und L 1 des Schemas II L wie
folgt:
„Schema I


Verwendungsgruppe


Gehalts-
stufe
1
2
3P
3A
3
4



Schilling


 1
14 793
14 469
14 147
13 182
13 066
12 755


 2
15 114
14 726
14 373
13 434
13 286
12 928


 3
15 434
14 983
14 598
13 689
13 502
13 100


 4
15 755
15 241
14 824
13 941
13 720
13 270


 5
16 076
15 498
15 049
14 194
13 938
13 439


 6
16 397
15 755
15 275
14 447
14 155
13 611


 7
16 718
16 013
15 500
14 701
14 374
13 783


 8
17 039
16 270
15 726
14 954
14 593
13 954


 9
17 359
16 527
15 951
15 209
14 809
14 125


10
17 680
16 784
16 177
15 464
15 028
14 298


11
18 001
17 042
16 402
15 717
15 247
14 469


12
18 322
17 299
16 628
15 971
15 464
14 640


13
19 193
17 556
16 853
16 224
15 683
14 809


14
20 062
17 813
17 079
16 476
15 899
14 982


15
20 928
18 070
17 727
16 729
16 119
15 153


16
21 795
18 748
18 376
16 984
16 335
15 326


17
22 663
19 402
19 025
17 269
16 582
15 519


18
23 535
20 060
19 674
17 554
16 828
15 712


19
24 399
20 723
20 323
17 839
17 075
15 905


20
25 263
21 387
20 972
18 126
17 321
16 098

Schema II


Dienstklasse III


Gehalts-
Verwendungsgruppe


stufe
E
E1
D
D1
C
B
A



Schilling


 1
12 755
13 066
14 147
14 469
14 793
15 881
20 205


 2
12 928
13 286
14 373
14 726
15 114
16 578
20 205


 3
13 100
13 502
14 598
14 983
15 434
17 275
20 205


 4
13 270
13 720
14 824
15 241
15 755
17 972
21 332


 5
13 439
13 938
15 049
15 498
16 076
18 669
22 460


 6
13 611
14 155
15 275
15 755
16 397
19 366
23 587


 7
13 783
14 374
15 500
16 013
16 718
20 062
25 935


 8
13 954
14 593
15 726
16 270
17 039
21 655
28 282


 9
14 125
14 809
15 951
16 527
17 359
23 247
30 629


10
14 298
15 028
16 177
16 784
17 680
24 839
31 641


11
14 469
15 247
16 402
17 042
18 001
25 643
32 652


12
14 640
15 464
16 628
17 299
18 322
26 448
33 664


13
14 809
15 683
16 853
17 556
19 193
27 253
34 676


14
14 982
15 899
17 079
17 813
20 062
28 057
35 687


15
15 153
16 119
17 727
18 070
20 928
28 862
36 699


16
15 326
16 335
18 376
18 748
21 795
29 667
37 710


17
15 519
16 582
19 025
19 402
22 663
30 468
38 557


18
15 712
16 828
19 674
20 060
23 535
31 114
39 404


19
15 905
17 075
20 323
20 723
24 399
31 762
40 251


20
16 098
17 321
20 972
21 387
25 263
32 407
41 097

Schema II L


Verwendungsgruppe


Gehalts-
stufe
L 2a 1
L 2a 2
L 1



Schilling


1
18 743
20 099
22 565


2
18 743
20 099
22 565


3
19 334
20 722
22 565


4
19 916
21 353
23 368


5
20 509
21 975
24 166


6
21 092
22 600
25 323


7
22 272
23 859
27 268


8
23 496
25 384
29 219


9
24 714
26 909
31 168


10
26 124
28 676
33 113


11
27 533
30 441
35 059


12
28 944
32 206
37 008


13
30 350
33 972
38 956


14
31 768
35 736
40 904


15
33 174
37 504
42 851


16
34 585
39 268
44 801


17
35 825
40 838
46 746


18
37 124
42 477
48 704


19


51 407“

34. Z 2 und 3 der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 lauten:
„2. Zu § 24 Abs. 1:
Die Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III 3 725 S,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III und in den Dienstklassen VI und VII 4 842 S.
3. Zu § 24 Abs. 2:
Die Dienstzulage für Sozialpädagoginnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III 2 810 S,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III und in den Dienstklassen VI und VII 3 597 S.“
35. Z 4 lit. a und b der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 lautet:
„a) 3 075 S für Inspektionshauptbrandmeister, die in Dienstklasse V eingereiht sind oder einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten mindestens sechs Monate innehaben; 4 713 S für die übrigen Inspektionshauptbrandmeister;
b) 2 050 S für Hauptbrandmeister, die in Dienstklasse V eingereiht sind oder einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten mindestens sechs Monate innehaben; 3 624 S für die übrigen Hauptbrandmeister;“
36. Der Z 4 der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die sechs Monate gemäß lit. a und b ist die unmittelbar ununterbrochen vorangegangene Zeit anzurechnen, während der der Beamte die mit dem Dienstposten der Dienstklasse V verbundenen Aufgaben bereits umfassend besorgt hat.“
37. In der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 werden in Z 9 lit. a die Gehaltsstufen „1 bis 8“ und „9 bis 12“ sowie der Ausdruck „ab der Gehaltsstufe 13“ durch die Gehaltsstufen „1 bis 10“ und „11 bis 14“ sowie durch den Ausdruck „ab der Gehaltsstufe 15“ ersetzt.
38. In der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 werden in Z 9 lit. b und c die Gehaltsstufen „1 bis 8“ und „9 bis 12“ sowie der Ausdruck „ab der Gehaltsstufe 13“ durch die Gehaltsstufen „1 bis 9“ und „10 bis 13“ sowie durch den Ausdruck „ab der Gehaltsstufe 14“ ersetzt.
39. Z 14 der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 lautet:
„14. Zu § 43:
Beamte des Schemas II:


Gehaltsstufe


Dienstklasse
10
9



Schilling


IV
26 131



V
31 604



VI
39 746



VII
55 951



VIII

74 740“

40. Die Anlage 4 zur Besoldungsordnung 1994 entfällt.
Artikel III
Das Wiener Karenzurlaubszuschußgesetz, LGBl. für Wien Nr. 24/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 19/1998 wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verwendungsgruppe C“ durch den Ausdruck „Verwendungsgruppe D“ ersetzt.
2. In § 13 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
Artikel IV
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 23/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 10 lit. m wird die Wortfolge „Schule nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, oder MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, sofern die Schule von der Stadt Wien erhalten wird;“ durch die Wortfolge „Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, sofern die Schule (Akademie) von der Stadt Wien erhalten wird;“ ersetzt.
2. In § 4a Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1967)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67)“ ersetzt.
3. § 11 samt Überschrift entfällt.
4. In § 13 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „§ 27 der Pensionsordnung 1966“ durch den Ausdruck „§ 31 der Pensionsordnung 1995“ ersetzt.
5. In § 13 Abs. 4 werden der Ausdruck „§§ 26 bis 33 des Wiener Pflegegeldgesetzes“ durch den Ausdruck „§§ 26 bis 34 des Wiener Pflegegeldgesetzes“ und jeweils die Wortfolge „in der bisher geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „in der bis 30. Juni 1993 geltenden Fassung“ ersetzt.
6. In § 13 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Zuerkennung des Pflegegeldes“ durch den Ausdruck „Entscheidung über das Pflegegeld“ ersetzt.
7. In § 18 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 6 der Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1967)“ durch den Klammerausdruck „(§ 25 Abs. 6 der Pensionsordnung 1995)“ ersetzt.
8. In § 22 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 41 der Pensionsordnung 1966)“ durch den Klammerausdruck „(§ 48 der Pensionsordnung 1995)“ ersetzt.
9. In § 22 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 43 der Pensionsordnung 1966)“ durch den Klammerausdruck „(§ 50 der Pensionsordnung 1995)“ ersetzt.
10. In § 25 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 22/1968,“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72,“ ersetzt.
11. An die Stelle des § 25 Abs. 2 vierter Satz treten folgende Bestimmungen:
„Als Dienstabwesenheit gelten die Dienstverhinderung im Sinn des § 38 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 der Besoldungsordnung 1994, soweit sie über die Fristen gemäß § 38 Abs. 1 oder 5 der Besoldungsordnung 1994 hinausgeht, die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, das Beschäftigungsverbot gemäß § 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, der Karenzurlaub gemäß §§ 53 bis 55 oder § 56 Abs. 3 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, und die Verkehrsbeschränkung im Sinn des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl. Nr. 153/1945, des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950, oder des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, soweit diese Verkehrsbeschränkung über die Fristen gemäß § 38 Abs. 9 der Besoldungsordnung 1994 hinausgeht. Der Bemessungszeitraum verlängert sich zeitlich zurückgerechnet auch um die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Freijahres.“
12. § 25 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Nachteile, die sich aus § 9 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder aus § 40c der Besoldungsordnung 1994 ergeben, außer Betracht zu lassen.“
13. § 31 Abs. 4 und 5 entfällt. Die bisherigen Abs. 6 bis 9 des § 31 werden zu Abs. 4 bis 7, wobei in Abs. 4 (neu) der Ausdruck „§ 34 der Pensionsordnung 1966“ durch den Ausdruck „§ 40 der Pensionsordnung 1995“ ersetzt wird.
14. Abschnitt VI entfällt.
15. § 41 lautet:
§ 41. Auf Verfahren nach diesem Gesetz, in denen der Magistrat einen Bescheid vor dem 1. Jänner 2000 erlassen hat, ist Abschnitt VI weiterhin anzuwenden.“
16. In § 41a Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 1995“ durch das Datum „1. Jänner 1999“ ersetzt.
Artikel V
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Vertragsbedienstete hat sich im Rahmen seines Dienstverhältnisses einer zumutbaren Umschulung zu unterziehen, wenn seine bisherige Dienstleistung durch den Entfall von Aufgaben entbehrlich wird oder er seine bisherigen Aufgaben nicht mehr oder nur eingeschränkt zu erfüllen vermag.“
2. In § 13 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „zum Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ und der Ausdruck „des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
3. § 17 Abs. 1 Z 8 zweiter Halbsatz entfällt.
4. Die Überschrift vor § 18 lautet:
„Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung“
5. In § 21 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
6. In § 23 Abs. 2 treten an die Stelle der Z 1 bis 3 folgende Z 1 und 2:
„1. der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit,
2. den dem Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden sind,“
6a. Die bisherigen Z 4 und 5 des § 23 Abs. 2 werden zu Z 3 und 4.
7. In § 30a Abs. 7 wird der Ausdruck „eines Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
8. In § 42 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird der Ausdruck „Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ und der Ausdruck „des Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
9. In § 43 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
10. In der Anlage 1 zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 lauten die Gehaltsansätze des Schemas III, der Dienstklasse III des Schemas IV und der Verwendungsgruppen L 2a 1, L 2a 2 und L 1 des Schemas IV L wie folgt:
„Schema III


Verwendungsgruppe


Gehalts-
stufe
1
2
3P
3A
3
4



Schilling


 1
15 386
15 049
14 714
13 711
13 590
13 266


 2
15 720
15 316
14 949
13 973
13 819
13 446


 3
16 053
15 584
15 183
14 238
14 043
13 625


 4
16 387
15 852
15 418
14 500
14 270
13 802


 5
16 721
16 119
15 652
14 763
14 497
13 978


 6
17 054
16 387
15 887
15 026
14 723
14 157


 7
17 388
16 655
16 122
15 290
14 950
14 336


 8
17 722
16 922
16 357
15 554
15 178
14 514


 9
18 055
17 190
16 591
15 819
15 403
14 691


10
18 389
17 457
16 826
16 084
15 631
14 871


11
18 723
17 725
17 060
16 347
15 858
15 049


12
19 057
17 993
17 295
16 611
16 084
15 227


13
19 963
18 260
17 529
16 875
16 312
15 403


14
20 866
18 527
17 764
17 137
16 537
15 583


15
21 767
18 795
18 438
17 400
16 765
15 761


16
22 669
19 500
19 113
17 665
16 990
15 941


17
23 572
20 180
19 788
17 961
17 247
16 141


18
24 479
20 864
20 463
18 258
17 503
16 342


19
25 377
21 555
21 138
18 554
17 760
16 543


20
26 276
22 245
21 813
18 852
18 016
16 743

Schema IV


Dienstklasse III


Gehalts-
Verwendungsgruppe


stufe
E
E1
D
D1
C
B
A



Schilling


 1
13 178
13 500
14 617
14 949
15 284
16 408
20 876


 2
13 357
13 727
14 850
15 215
15 616
17 128
20 876


 3
13 535
13 950
15 083
15 480
15 946
17 848
20 876


 4
13 710
14 175
15 316
15 747
16 278
18 569
22 040


 5
13 885
14 401
15 549
16 012
16 610
19 289
23 205


 6
14 063
14 625
15 782
16 278
16 941
20 009
24 370


 7
14 240
14 851
16 014
16 545
17 273
20 728
26 796


 8
14 417
15 077
16 248
16 810
17 605
22 374
29 221


 9
14 594
15 301
16 480
17 076
17 935
24 019
31 646


10
14 773
15 527
16 714
17 341
18 267
25 663
32 691


11
14 949
15 753
16 946
17 608
18 598
26 494
33 736


12
15 126
15 977
17 180
17 873
18 930
27 326
34 781


13
15 301
16 204
17 412
18 139
19 830
28 158
35 827


14
15 479
16 427
17 646
18 404
20 728
28 988
36 872


15
15 656
16 654
18 315
18 670
21 623
29 820
37 917


16
15 835
16 877
18 986
19 370
22 518
30 652
38 962


17
16 034
17 132
19 656
20 046
23 415
31 479
39 837


18
16 234
17 387
20 327
20 726
24 316
32 147
40 712


19
16 433
17 642
20 998
21 411
25 209
32 816
41 587


20
16 632
17 896
21 668
22 097
26 102
33 483
42 461

Schema IV L


Verwendungsgruppe


Gehalts-
stufe
L 2a 1
L 2a 2
L 1



Schilling


 1
19 565
20 973
23 112


 2
19 565
20 973
23 112


 3
20 169
21 622
23 112


 4
20 771
22 268
23 880


 5
21 375
22 917
24 654


 6
21 978
23 563
25 519


 7
23 210
24 892
27 386



Verwendungsgruppe


Gehalts-
stufe
L 2a 1
L 2a 2
L 1



Schilling


 8
24 482
26 488
29 346


 9
25 754
28 077
31 308


10
27 216
29 910
33 202


11
28 684
31 745
35 162


12
30 169
33 602
37 174


13
31 643
35 454
38 956


14
33 132
37 301
40 904


15
34 616
39 154
42 851


16
36 095
41 005
44 801


17
37 387
42 647
46 746


18
38 761
44 378
48 636


19
40 227
46 220
51 099


20
41 557
47 902
51 920“

Artikel VI
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 entfällt zweimal der Ausdruck „oder Zeitvorrückung“.
2. In § 10a Abs. 3 entfällt der Ausdruck „oder Zeitvorrückung“.
3. § 18 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
4. In § 21 Abs. 13 wird der Ausdruck „Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)“ durch den Ausdruck „Verwendungsgruppe D“ ersetzt.
5. In § 34 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag –“.
6. § 39 samt Überschrift entfällt.
6a. Nach § 46 Abs. 3 erster Satz wird folgender Satz angefügt:
„Kommt ein Gutachten des Beirates für Renten- und Pensionsanpassung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen.“
7. In § 59 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
8. In § 60 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „des Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
9. In § 61 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für den Beamten, der für den Anspruch auf Ruhegenuß eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren benötigt, gilt Abs. 2 Z 1 insoweit nicht, als für die Ruhegenußvordienstzeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wird.“
10. In § 63 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „eines Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
11. § 64 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht, wenn er gemäß § 9 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder gemäß § 68 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt worden ist.“
12. An die Stelle des § 73 Abs. 7 treten folgende Bestimmungen:
„(7) Wurde ein Beamter nach dem 1. Jänner 1999 bis zu dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in den Ruhestand versetzt, ist der ruhegenußfähige Monatsbezug auf der Grundlage der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung des Art. II zu berechnen.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten auch für den Hinterbliebenen und den Angehörigen des in diesen Bestimmungen genannten Beamten.“
Artikel VII
Das Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 7 samt Überschrift entfällt.
2. § 10 lautet:
§ 10. Durch den Entfall der §§ 10 bis 12 und der Anlage 2 zur Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 72/1995 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung tritt bezüglich des Anspruches und der Höhe der Ruhe- und Versorgungsgenußzulagen, die bereits vor dem 1. Jänner 1999 gebührt haben, keine Änderung ein.“
3. §§ 11 und 12 entfallen.
4. In § 13 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 1996“ durch das Datum „1. Jänner 1999“ ersetzt.
5. Die Anlage 2 zur Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 72/1995 entfällt.
Artikel VIII
Die Pensionsordnung 1995 in der Fassung des Art. VI wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.“
2. An die Stelle der §§ 4 und 5 treten folgende §§ 3a bis 5 samt Überschriften:
„Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 7 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus Kalenderjahren, für die ein Aufwertungsfaktor (Abs. 2) festgesetzt ist, sind mit diesen Aufwertungsfaktoren zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Bei einem Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.
4. Liegen weniger als die nach Z 3 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorliegenden Beitragsmonate.
(2) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 1999 sind in der Anlage 2 festgesetzt. Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem gemäß § 46 festgesetzten Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Ist der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienststand ausgeschieden, so ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage um zwei Prozentpunkte für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienststand und dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte betragen.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn
1. der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausgeschieden ist oder
2. der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 gebührt oder
3. der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand dauernd erwerbsunfähig ist. Dauernd erwerbsunfähig im Sinn dieser Bestimmung ist der Beamte nur dann, wenn er infolge von Krankheit, anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(4) Die sich aus Abs. 2 ergebende Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,29 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Gemeinde Wien mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.
(5) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 und 4 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dem Magistrat unverzüglich zu melden.“
3. An die Stelle des § 6 Abs. 2 treten folgende Abs. 2 und 2a:
„(2) Als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt die Zeit, die der Beamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Hievon ausgenommen sind die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen, die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Tatbestandes und, soweit in Abs. 2a nicht anderes bestimmt wird, die Zeit eines Karenzurlaubes.
(2a) Die Zeit eines Karenzurlaubes im Sinn der §§ 53 bis 55 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, oder eines Karenzurlaubes, für den ein Pensionsbeitrag zu entrichten war, gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien. Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gemäß § 56 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, zählt auf die ruhegenußfähige Dienstzeit zur Hälfte, wenn der Beamte vor dem 1. Dezember 2002 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.“
4. § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen und 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
5. Dem § 9, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:
„(2) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch die Zurechnung nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 gebührt.
(4) Scheidet der Beamte, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn seine Wiederverwendung nicht verfügt worden wäre.“
6. § 10 samt Überschrift lautet:
„Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestand wegen OrganisationsÄnderung
§ 10. (1) Für den Beamten, der gemäß § 68 Abs. 2 Z 4 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 55., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat, gelten §§ 5 bis 7 mit den sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Abweichungen.
(2) § 5 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand ist der Zeitraum von der Ruhestandsversetzung bis zum Ablauf des auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten oder, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr an einem Monatsletzten vollendet, bis zum Ablauf dieses Tages zur ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien zuzurechnen.“
7. § 10a samt Überschrift entfällt.
8. § 12 samt Überschrift entfällt.
9. Dem 2. Hauptstück wird folgender § 13 samt Überschrift angefügt:
„Ruhen des Ruhebezuges
§ 13. (1) Übt der Beamte, der nach dem 1. Dezember 2000 in den Ruhestand versetzt worden ist, in einem Kalendermonat, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ihm ein Erwerbseinkommen gebührt, so ruht der Ruhebezug in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Ausmaß.
(2) Als Erwerbseinkommen gelten
1. das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, das für den betreffenden Kalendermonat gebührt,
2. das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, und
3. der Bezug nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder einem gleichartigen Landesgesetz und der Bezug im Sinn des § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, wenn die Funktion, für die der Bezug gebührt, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten worden ist,
sofern das Erwerbseinkommen 30% des Anfangsgehaltes eines Beamten der Verwendungsgruppe E1 übersteigt.
(3) Bezüge, die für einen längeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen) zählen weder zum Entgelt gemäß Abs. 2 Z 1 noch zum Bezug gemäß Abs. 2 Z 3.
(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung des Ruhensbetrages vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 10 000 S zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, daß im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
(5) Ausgehend von der Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen ruhen,
1. wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist,
von den ersten 12 000 S  0%,
von den weiteren 6 000 S 30%,
von den weiteren 6 000 S 40%,
von allen weiteren Beträgen 50%;
2. wenn der Beamte mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist,
von den ersten 18 000 S  0%,
von den weiteren 6 000 S 30%,
von den weiteren 6 000 S 40%,
von allen weiteren Beträgen 50%.
(6) Der gesamte Ruhensbetrag darf weder das Erwerbseinkommen noch
1. im Jahr 2001 10%,
2. im Jahr 2002 20%,
3. im Jahr 2003 30%,
4. im Jahr 2004 40% und
5. ab dem Jahr 2005 50%
des Ruhebezuges übersteigen.
(7) Die in Abs. 5 genannten Beträge sind mit 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2002, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 zu vervielfachen.“
10. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Versorgungsgenuß gemäß Abs. 1, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten.“
11. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.
12. § 15 Abs. 1 Z 2 letzter Satz entfällt.
13. § 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, der am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, ist die Summe aus
1. der für den Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten maßgebenden und mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag des Beamten aufgewerteten Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 und
2. 125% der Ruhegenußzulage, die dem überlebenden Ehegatten für den Monat, in dem der Beamte verstorben ist, gebührt.
Ist der überlebende Ehegatte vor dem 1. Jänner 1999 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag des Beamten aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für den Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten für Dezember 1998 maßgebend war. Ist der überlebende Ehegatte später, aber vor dem 1. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag des Beamten aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für den ersten Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten maßgebend war.“
14. § 16 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4, die für den Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten maßgebend wäre, wenn er am Sterbetag des Beamten in den Ruhestand versetzt worden wäre, und“
15. § 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten, der am Sterbetag Beamter des Ruhestandes ist, ist die Summe aus
1. der für den Ruhegenuß des verstorbenen Beamten maßgebenden und mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag aufgewerteten Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 und
2. 125% der Ruhegenußzulage, die dem verstorbenen Beamten zuletzt gebührt hat.
Ist der verstorbene Beamte vor dem 1. Jänner 1999 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für seinen Ruhegenuß für Dezember 1998 maßgebend war. Ist der verstorbene Beamte später, aber vor dem 1. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzt worden, so tritt an die Stelle der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4 der mit den Anpassungsfaktoren gemäß § 46 Abs. 3 bis zum Sterbetag aufgewertete ruhegenußfähige Monatsbezug, der für seinen ersten Ruhegenuß maßgebend war.“
16. § 17 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. der Ruhegenußberechnungsgrundlage gemäß § 4, die für den Ruhegenuß des verstorbenen Beamten maßgebend gewesen wäre, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, und“
17. § 21 Abs. 14 lautet:
„(14) Der Waisenversorgungsgenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.“
18. In § 22 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.
19. § 22 Abs. 1 Z 2 letzter Satz entfällt.
20. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund dem Hinterbliebenen eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 gebührt.“
21. § 24 Abs. 4 und 5 entfällt. Der bisherige Abs. 6 des § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
22. § 26 samt Überschrift entfällt.
23. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
„Kinderzurechnungsbetrag
§ 29a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht auf die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit zählen.
(2) Als Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten
1. Kinder im Sinn des § 1 Abs. 5 und
2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten. Der gesamte Zeitraum, für den der Kinderzurechnungsbetrag gebührt, ist auf volle Monate aufzurunden.
(4) Für ein und dasselbe Kind sind die Zeiträume gemäß Abs. 3 nur bei jenem Beamten zu berücksichtigen, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 bis 7 ASVG gilt mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Bezüge aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(5) Der Kinderzurechnungsbetrag beträgt je zwölf Monate des sich gemäß Abs. 3 und 4 ergebenden Gesamtzeitraumes 2% und je Monat der restlichen Monate 0,167% des Mindestsatzes, der auf Grund des § 30 Abs. 5 im Zeitpunkt des erstmaligen Anfalles des Ruhegenusses für einen nicht verheirateten Beamten ohne Kinderzulage gilt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenuß nicht übersteigen.
(6) Dem überlebenden Ehegatten gebührt zum Versorgungsgenuß ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 15 Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der
1. dem im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt hätte, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder
2. dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebührte.
(7) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 22 Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der
1. dem im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt hätte, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder
2. dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebührte.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nur, wenn der Beamte nach dem 30. November 2002 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.“
24. § 47 Abs. 1 lautet:
§ 47. (1) Der Beamte des Ruhestandes und der Hinterbliebene haben einen Pensionsbeitrag von 1,5% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage umfaßt den Ruhe- oder Versorgungsgenuß, den Kinderzurechnungsbetrag und den Teil der Sonderzahlung, der dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß und dem Kinderzurechnungsbetrag entspricht.“
25. In § 73a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 bis 5“ und in § 73a Abs. 2 der Ausdruck „§ 4 Abs. 5“ jeweils durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.
26. Nach § 73b werden folgende §§ 73c und 73d samt Überschriften eingefügt:
„Übergangsbestimmungen für die Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 73c. (1) Auf den Beamten und den Hinterbliebenen, die für Dezember 2002 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, sowie auf den Hinterbliebenen eines vor dem 1. Dezember 2002 in den Ruhestand versetzten Beamten sind §§ 4 bis 6 und 10a und § 15 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Gebührt ein Ruhegenuß oder ein Versorgungsgenuß nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216“ in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr
Zahl


2003
 12


2004
 24


2005
 36


2006
 48


2007
 60


2008
 72


2009
 84


2010
 96


2011
108


2012
120


2013
132


2014
144


2015
156


2016
168


2017
180


2018
192


2019
204

(3) Gebührt ein Ruhegenuß oder ein Versorgungsgenuß nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr
lit. a
lit. b
lit. c
lit. d
lit. e
2003
 11
 11
 10
 10
 10
2004
 23
 22
 21
 20
 20
2005
 35
 33
 32
 31
 30
2006
 46
 44
 43
 42
 40
2007
 58
 55
 54
 52
 50
2008
 70
 67
 65
 63
 60
2009
 81
 78
 75
 73
 70
2010
 93
 89
 86
 84
 80
2011
105
101
 97
 94
 90
2012
116
112
108
105
100
2013
128
124
119
115
110
2014
140
135
130
125
120
2015
152
146
140
136
130
2016
163
157
151
146
140
2017
174
169
162
157
150
2018
186
180
173
168
160
2019
197
191
184
178
170
(4) Der Beitragssatz gemäß § 47 Abs. 1 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 1,4%,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 1,3%,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,2%,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,1%,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1%,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 0,9%,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 0,8%,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,7%,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,6%,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,5%,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,4%,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,3%,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,2%,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,1%.
(5) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, ist kein Pensionsbeitrag gemäß § 47 zu entrichten. Die in Abs. 4 Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 73d. (1) Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß Abs. 2 bis 6 zu berechnen. Soweit Abs. 2 bis 6 nichts anderes vorsehen, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(3) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(4) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand erreicht hat.
(5) Ist bei Ausscheiden aus dem Dienststand die für die nächste Vorrückung oder die für die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage erforderliche Zeit verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre oder der Beamte bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
(6) Der Vergleichsruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 und § 5 Abs. 2 bis 4 nicht übersteigen und 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(7) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, so sind die Berechnungen gemäß Abs. 8 oder 9 durchzuführen. Ergibt sich dabei ein Erhöhungsbetrag, dann ist der Ruhegenuß um diesen Betrag zu erhöhen.
(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß 28 000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
1. Der Ruhegenuß ist vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen.
2. Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch den Vergleichsruhegenuß zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit jenem Teil des Vergleichsruhegenusses, der über 28 000 S liegt, zu multiplizieren.
3. Der sich aus Z 2 ergebende Betrag ist um 7% von 28 000 S zu erhöhen.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(9) Übersteigt die Vergleichspension 28 000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
1. Vom Vergleichsruhegenuß sind 25% von 28 000 S abzuziehen.
2. Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch 300 000 S zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3. Der Vergleichsruhegenuß ist mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl zu multiplizieren.
4. Ist der sich aus Z 3 ergebende Betrag höher als der Ruhegenuß, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(10) Die Landesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004 – festzusetzen, mit dem die Beträge von 28 000 S und 300 000 S in Abs. 8 und 9 zu vervielfachen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 zu orientieren.
(11) Abs. 1 bis 10 gelten nur, wenn der Beamte nach dem 30. November 2002 und vor dem 1. Dezember 2019 aus dem Dienststand ausscheidet.“
27. Nach der Anlage zur Pensionsordnung 1995, welche die Bezeichnung „Anlage 1“ erhält, wird folgende Anlage 2 angefügt:
„Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)
Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 1999 betragen
für das Jahr

1980
1,692
1981
1,611
1982
1,557
1983
1,514
1984
1,463
1985
1,408
1986
1,379
1987
1,348
1988
1,323
1989
1,290
1990
1,237
1991
1,183
1992
1,136
1993
1,092
1994
1,066
1995
1,037
1996
1,013
1997
1,013“
Artikel IX
Das Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 in der Fassung des Art. VII wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3a wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 bis 5 der Pensionsordnung 1995“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 bis 5 der Pensionsordnung 1995“ ersetzt.
2. § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Ist im ruhegenußfähigen Monatsbezug (§ 5 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) oder in der Ruhegenußberechnungsgrundlage (§ 4 der Pensionsordnung 1995 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) eines Beamten eine Dienstzulage für leitende Beamte (§ 45 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55) enthalten, so gebührt dem Beamten keine Ruhegenußzulage.“
Artikel X
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 5 bis 8, 11 bis 13, 16, 17, 20 bis 21 und 23, Art. II Z 1 bis 7, 8 bis 22, 24 bis 27 und 29 bis 40, Art. III, Art. IV Z 1, 2, 4 bis 11 und 16, Art. V Z 2 bis 10, Art. VI Z 1 bis 4, 6 bis 10 und 12 sowie Art. VII Z 2 bis 5 mit 1. Jänner 1999,
2. Art. I Z 1 und 9 bis 10a, Art. II Z 23, Art. IV Z 3 und 13, Art. V Z 1, Art. VI Z 5 sowie Art. VII Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
3. Art. I Z 2 bis 4, 14, 15, 18, 19 und 22, Art. II Z 7a und 28, Art. IV Z 12, 14 und 15 sowie Art. VI Z 11 mit 1. Jänner 2000,
4. Art. VIII Z 9 mit 1. Jänner 2001,
5. Art. VIII Z 1 bis 8 und 10 bis 27 sowie Art. IX mit 1. Jänner 2003.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 60,– (entspricht 4,36 EUR).

Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG

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