Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 30. Juni 199933. Stück
33. Verordnung:Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 1994); Änderung

33.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 1994) geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 5 Z 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung der Wiener Veranstaltungsgesetznovelle 1993, LGBl. für Wien Nr. 26/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/1999, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 1994), LGBl. für Wien Nr. 36/1994, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Im § 7 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die im 1. Wiener Gemeindebezirk befindlichen Standplätze Stephansplatz (linksseitig), Heldenplatz (vor dem Erzherzog-Karl-Denkmal), Augustinerstraße (gegenüber ONr. 1), Josef-Meinrad-Platz (zwischen Volksgarten und Burgtheater), Jungferngasse 2 (linksseitig) dürfen
1. in einer Kalenderwoche mit ungerader Zahl (1. Kalenderwoche, 3. Kalenderwoche, 5. Kalenderwoche usw. bis 51. Kalenderwoche eines Jahres)
a) an einem Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einer ungeraden Fahrzeugnummer versehen sind,
b) an einem Dienstag, Donnerstag und Samstag nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einer geraden Fahrzeugnummer versehen sind;
2. in einer Kalenderwoche mit gerader Zahl (2. Kalenderwoche, 4. Kalenderwoche, 6. Kalenderwoche usw. bis 52. Kalenderwoche eines Jahres)
a) an einem Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einer geraden Fahrzeugnummer versehen sind,
b) an einem Dienstag, Donnerstag und Samstag nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einer ungeraden Fahrzeugnummer versehen sind.
(1b) Ab einer Anzahl von 120 erteilten Fiakerkonzessionen, welche Zahl von der Behörde im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen ist, gelten für den Bereich des 1. Wiener Gemeindebezirkes folgende Betriebsbedingungen für Fiaker:
1. Die Benützung der Standplätze ist nur denjenigen gestattet, die im Besitz einer Platzkarte für den jeweiligen Zeitraum und den jeweiligen Standplatz sind. Platzkarten sind nicht übertragbar.
2. Die Platzkarten werden von der Behörde nach Vorlage des Nachweises einer aufrechten Konzession und eines amtlichen Lichtbildausweises an den Inhaber der Fiakerkonzession vergeben.
3. Die Platzkartenvergabe hat nach Maßgabe der im 1. Wiener Gemeindebezirk vorhandenen Standplätze für Fiaker (§ 6) zu erfolgen und darf die pro Standplatz festgelegte Höchstzahl von Fahrzeugen nicht überschreiten. Bei Erreichen der Höchstzahl dürfen für den jeweiligen Fiakerstandplatz keine weiteren Platzkarten ausgegeben werden.
4. Für den gleichen Standplatz dürfen pro Woche maximal zwei Platzkarten an den gleichen Fiakerunternehmer vergeben werden.
5. Die Platzkarten sind derart sichtbar mitzuführen, daß deren Besitz von den Überwachungsorganen (§ 25 Wiener Veranstaltungsgesetz) jederzeit überprüft werden kann. Auf Verlangen sind diesen die Platzkarten auszuhändigen.
Artikel II
Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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