Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 9. Juni 199931. Stück
31. Kundmachung:Teilweise Aufhebung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Jänner 1997, kundgemacht am 8. April 1997, Zl. MA 46-V6-86/97, durch den Verfassungsgerichtshof

31.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die teilweise Aufhebung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Jänner 1997, kundgemacht am 8. April 1997, Zl. MA 46-V6-86/97, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 1999, Zl. V 46/98-10, die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Jänner 1997, kundgemacht am 8. April 1997, Zl. MA 46-V6-86/97, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit gemäß § 43 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 94d der Straßenverkehrsordnung 1960 in Wien 6, Mariahilfer Straße 45–47, zwischen dem Beginn des absoluten Halteverbotes und der Gehsteigvorziehung in Höhe des Straßenhofes in der Zeit von Montag bis Freitag (wt.) von 7.00 bis 18.00 Uhr das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen die Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, verboten wird und der Hauptbewilligungsträger der Ladezone, die Firma Brieftaube, unverändert bleibt.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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