Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 9. Juni 199930. Stück
30. Gesetz:Wiener Landesvergabegesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 389L0665, 392L0013, 392L0050, 393L0036, 393L0037, 393L0038, 397L0052 und 398L0004]

30.
Gesetz, mit dem das Wiener Landesvergabegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landesvergabegesetz – WLVergG, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 47 Ausscheiden von Angeboten“ die Wortfolge „§ 47a Zuschlagsentscheidung“ eingefügt. Die Bezeichnung „§§ 74, 75“ wird durch die Bezeichnung „§ 75“ ersetzt. Ferner werden die Wortfolge „§ 104 Schlichtungsverfahren der EFTA-Überwachungsbehörde“ durch die Wortfolge „§ 104 Außerstaatliche Schlichtung“ und die Wortfolge „§ 105 Kontrolle durch die EFTA-Überwachungsbehörde“ durch die Wortfolge „§ 105 Außerstaatliche Kontrolle“ ersetzt. Die Wortfolge „§ 107 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, von Mitbewerbern oder von Mitbietern“ entfällt. Nach „§ 114 Übergangsbestimmung“ wird die Wortfolge „§ 115 Bezugnahme auf Richtlinien“ eingefügt.
2. In den §§ 2 Abs. 2 und 3, 29 Abs. 4, 49 Abs. 1 und 3, 56 Abs. 4 Z 2, 60 Abs. 4 Z 2, 72 Abs. 4 Z 2, 82 Abs. 2 (im einleitenden Satzteil und in Z 4), 92 Abs. 1, 93 Abs. 1, 2 und 3, 104 Abs. 1 und 2 und 105 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „EFTA-Überwachungsbehörde“ jeweils durch die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 3 wird der „31. Oktober“ durch den „31. August“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.
5. § 9 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik;“
6. Im § 9 Abs. 2 werden der Punkt nach Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 bis 11 angefügt:
„9. Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie die Ausstrahlung von Sendungen;
10. Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen (Verträge anderer Art als Baukonzessionsaufträge im Sinne des § 8, die zwischen einem Auftraggeber und einer anderen Stelle geschlossen werden, und auf Grund derer der Auftraggeber die Ausführung einer Tätigkeit zugunsten der Öffentlichkeit, die seiner Verantwortung untersteht, einer anderen Stelle seiner Wahl überträgt, die die Tätigkeit gegen ein Nutzungsrecht, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung einer Vergütung, ausführt);
11. Dienstleistungsaufträge, die an einen öffentlichen Auftraggeber auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund von veröffentlichten, mit dem EG-Vertrag übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.“
7. § 15 Abs. 8 lautet:
„(8) Zuschlagsentscheidung, Zuschlagserteilung, Zuschlagsfrist:
1. Als Zuschlagsentscheidung gilt die vorläufige Feststellung (Wissenserklärung) der vergebenden Stelle, an welchen Bieter die Zuschlagserteilung vorgesehen ist.
2. Als Zuschlagserteilung gilt die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, daß ihm der Zuschlag zivilrechtlich verbindlich erteilt wird.
3. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist und umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist.“
8. § 16 Abs. 3 und ein neu eingefügter Abs. 3a lauten:
„(3) Zur Überprüfung der beruflichen Zuverlässigkeit der für die Einladung zur Angebotsabgabe oder für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer haben
1. der Auftraggeber im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren vor der Einladung der ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe, im offenen Verfahren anläßlich der Prüfung der Angebote, eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997, einzuholen; diese Auskunft darf im Zeitpunkt des Ablaufs der in der Ausschreibung bzw. anläßlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgesetzten Zuschlagsfrist nicht älter als sechs Monate sein;
2. die Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Erklärung darüber beizubringen, ob gegen sie sowie ihre verantwortlichen Organe im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997, oder vergleichbarer Vorschriften außerhalb Österreichs innerhalb der letzten zwei Jahre auf Grund von Anzeigen einer für die Überprüfung der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften außerhalb Österreichs gesetzlich berufenen Stelle eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden oder mit einer Bestrafung rechtskräftig abgeschlossen wurden. Eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren und rechtskräftige Bestrafungen sind bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren anläßlich der Anträge auf Teilnahme oder der Bestätigung des Interesses durch die Unternehmer (§ 91 Abs. 2 Z 3), bei offenen Verfahren anläßlich der Angebotsabgabe, bekannt zu geben.
(3a) Um die Erklärung gemäß Abs. 3 Z 2 überprüfen zu können, ist von Bewerbern, Bietern, Subunternehmern sowie ihren verantwortlichen Organen im Sinne des § 9 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, eine Zustimmungserklärung beizubringen, daß vom Magistrat der Stadt Wien personenbezogene Daten hinsichtlich nach Abs. 3 Z 2 bekannt gegebener Verwaltungsstrafverfahren sowie rechtskräftiger Bestrafungen wegen einer Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997, und vergleichbarer Vorschriften außerhalb Österreichs von Behörden eingeholt werden dürfen; darin ist auch zuzustimmen, daß diese Daten dem Vergabekontrollsenat zur Vollziehung dieses Landesgesetzes, der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie einer allfälligen sonstigen gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) des Bewerbers, Bieters, Subunternehmers sowie deren verantwortlicher Organe im Sinne des § 9 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, zur Abgabe von Stellungnahmen übermittelt werden dürfen.“
9. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu der Frage, ob die gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 bekannt gewordenen Übertretungen schwerwiegend sind, sind Stellungnahmen der in § 16 Abs. 3a angeführten Kammern einzuholen.“
10. § 21 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage, im Falle des § 52 drei Tage, nach Abschluß der Auswahl schriftlich zu verständigen. Auf schriftlichen Antrag sind ihnen innerhalb von 15 Tagen die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung mitzuteilen. Die Übertragung der Verständigung, des Antrags und der Mitteilung kann nach Maßgabe der der vergebenden Stelle und den Bewerbern jeweils zur Verfügung stehenden Mittel auch im Wege der Telekopie, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.“
11. § 27 Abs. 4 lautet:
„(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig; der Auftragnehmer hat wesentliche Teile jener Arbeiten des Auftrages, die in seine Befugnis fallen, selbst auszuführen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.“
12. § 27 Abs. 7 lautet:
„(7) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, daß die Vergabe der Leistung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erfolgt. Ferner ist auf die Anforderungen an Gebäude zur besseren Benützbarkeit der Gebäude durch körperbehinderte oder auf Grund ihres Alters gebrechliche Menschen gemäß § 106a der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, zu verweisen.“
13. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.
14. § 29 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. die Anwendung von Abs. 2 die Anwendung
a) der Richtlinie 91/263/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 128 vom 23. Mai 1991, S 1, oder
b) des Beschlusses 87/95/EWG über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation, ABl. Nr. L 36 vom 7. Februar 1987, S 31, oder
c) anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen beeinträchtigen würde, oder“
15. § 29 Abs. 5 lautet:
„(5) Mangels europäischer Spezifikationen (innerstaatlicher Normen, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen)
1. sind die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen festzulegen, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Richtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar nach dem Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach dem in der Richtlinie 89/106/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, vorgesehenen Verfahren;
2. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die innerstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden;
3. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden. In diesem Fall ist bei der Bezugnahme folgende Reihenfolge einzuhalten:
a) innerstaatliche Normen, die internationale Normen umsetzen,
b) sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen, sowie
c) alle weiteren Normen.“
16. Dem § 30 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Auftraggeber, die Alternativangebote zugelassen haben, dürfen ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb ausscheiden, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen (innerstaatliche Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen oder gemeinsame technische Spezifikationen) oder auf innerstaatliche technische Spezifikationen im Sinne des § 29 Abs. 5 Z 1 und 2 festgelegt wurden.
(4) Auftraggeber, die Alternativangebote zugelassen haben, dürfen ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb ausscheiden, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Gesetzes führen würde.“
17. § 37 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. daß sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes im entsprechenden Berufsregister – siehe Anhang III – eingetragen sind und über die nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1998, erforderliche Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei (§ 373c) oder Gleichhaltung mit einer inländischen Befähigung (§ 373d) verfügen,“
18. § 38 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 kann der Auftraggeber eine beglaubigte Abschrift des Berufsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung sowie die nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1998, erforderliche Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei oder die Gleichhaltung mit einer inländischen Befähigung verlangen,“
19. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Während des offenen und des nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine AngebotsÄnderung nicht verhandelt werden. Zulässig sind Aufklärungsgespräche zur Einholung von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Erörterungen, die zur Prüfung der Preisangemessenheit von Angeboten und der Gleichwertigkeit von Alternativangeboten erforderlich sind. Weiters sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der unparteiischen Behandlung der Bieter zulässig. Gründe und Ergebnisse sind im Vergabeakt festzuhalten.“
20. § 47 Z 1 lautet:
„1. Angebote von Bietern, welche die geforderten Nachweise über Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie über die allgemeine Zuverlässigkeit nicht erbracht haben; die allgemeine Zuverlässigkeit gilt insbesondere als nicht erbracht, wenn aus der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 eingeholten Auskunft hervorgeht, daß dem Bieter eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997, zuzurechnen ist, oder wenn die gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 bekannt gewordenen Übertretungen, insbesondere wegen deren Umfang, Dauer oder Wiederholung schwerwiegend sind. Zu der Frage, ob die gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 bekannt gewordenen Übertretungen schwerwiegend sind, sind Stellungnahmen der im § 16 Abs. 3a letzter Satz angeführten Kammern einzuholen;“
21. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:
„Zuschlagsentscheidung
§ 47a. (1) Die vergebende Stelle teilt den Bietern die Zuschlagsentscheidung (§ 15 Abs. 8 Z 1) nachweislich schriftlich mit. Die Übertragung der Mitteilung kann nach Maßgabe der der vergebenden Stelle und den Bietern jeweils zur Verfügung stehenden Mittel auch im Wege der Telekopie, telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
(2) Innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags sind den ausgeschiedenen Bietern überdies die Gründe für das Ausscheiden ihres Angebotes und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots mitzuteilen. Hiebei gilt Abs. 1 letzter Satz. Die vergebende Stelle kann jedoch bestimmte der in diesem Absatz genannten Informationen über die Zuschlagsentscheidung zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen von öffentlichen oder privaten Unternehmen einschließlich derjenigen des Unternehmens, an das der Zuschlag erteilt werden soll, beeinträchtigen würde oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen könnte.“
22. Dem § 48 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Falle eines Vorverfahrens (§ 96) ist der in § 96 Abs. 3 festgelegte Zeitraum, in dem der Zuschlag nicht erteilt werden darf, im Falle einer einstweiligen Verfügung (§ 100), mit der dem Auftraggeber vorläufig untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen, die Dauer der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung, in die Zuschlagsfrist nicht einzurechnen. Im Falle eines Antrages auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung (§ 99 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Z 4) verlängert sich die Zuschlagsfrist um die gesamte Dauer des Verfahrens vor dem Vergabekontrollsenat.“
23. § 49 Abs. 2 wird aufgehoben.
24. In § 54 Abs. 1 wird die Fundstelle „BGBl. Nr. 866/1992“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 158/1998“ ersetzt.
25. § 56 Abs. 7 wird aufgehoben.
26. § 74 wird aufgehoben.
27. In § 82 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der in Abs. 2 beschriebenen Aufgaben“ durch die Wortfolge „der in § 80 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben“ ersetzt.
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28. § 82 Abs. 1 Z 6 lit. b lautet:
„b) die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 80 Abs. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist, sofern mindestens 80% des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Werden die gleichen Dienstleistungen oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz zu berücksichtigen, der sich für diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.“
29. In § 88 Abs. 3 werden die Wortfolge „des Gemeinsamen EWR-Ausschusses“ durch die Wortfolge „des Rates der Europäischen Union“ und die Wortfolge „nach § 4a des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 16/1993“ durch die Wortfolge „nach den Art. 22 bis 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, Amtsblatt Nr. L 17 vom 21. Jänner 1997, S 1,“ ersetzt.
30. § 94 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Zur Entscheidung über einen gemäß § 97 gestellten Antrag ist der Vergabekontrollsenat in erster und letzter Instanz zuständig. Seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Nachprüfungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998“.
31. § 95 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus sieben Mitgliedern. Diese sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von sechs Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Drei Mitglieder, die auch fachkundige Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien sein können, sind nach Anhörung des Gemeinderates, je ein Mitglied nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, zu bestellen. Der Vorsitzende hat dem Richterstand anzugehören und ist nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu bestellen. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise ein erstes, ein zweites und ein drittes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Ersatzmitglieder vertreten in der Reihenfolge ihrer Bestellung die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach ihrem Ausscheiden bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so hat unverzüglich eine Nachbestellung stattzufinden.“
32. § 95 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen besondere Kenntnisse des Vergabewesens – die nach Anhörung des Gemeinderates zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder insbesondere in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht – besitzen.“
33. § 95 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mitgliedschaft im Vergabekontrollsenat erlischt:
1. bei Tod des Mitgliedes,
2. bei Verzicht,
3. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat (§ 41 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996),
4. mit Ablauf der Amtsdauer,
5. beim Vorsitzenden und dessen Ersatzmitgliedern im Falle des Ausscheidens aus dem Richterstand,
6. durch Enthebung durch den Vergabekontrollsenat.“
34. Nach § 95 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Ein Mitglied ist mit Bescheid des Vergabekontrollsenates seines Amtes zu entheben, wenn das Mitglied wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung dauernd unfähig wird oder grobe Pflichtverletzungen begangen hat. Der Bescheid ist nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes zu beschließen. Dem betroffenen Mitglied steht kein Stimmrecht zu.“
35. § 95 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Sitzungen des Vergabekontrollsenates werden vom Vorsitzenden einberufen. Ist ein Mitglied befangen oder vorübergehend verhindert, so ist das Ersatzmitglied einzuberufen. Von einer Entscheidungstätigkeit sind Mitglieder des Vergabekontrollsenates hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution (im Falle von Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien jener Dienststelle, jener Teilunternehmung oder jenes Betriebes) betreffen, der sie angehören. Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen. Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenates unter Angabe von Befangenheitsgründen ablehnen. Über die allfällige Befangenheit eines Mitgliedes und über Ablehnungsanträge entscheidet der Vergabekontrollsenat, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht zusteht. Die Verlautbarung der Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates und der Institution (im Falle von Bediensteten der Stadt Wien der Dienststelle, der Teilunternehmung oder des Betriebes), der sie angehören, im Amtsblatt der Stadt Wien ist vom Vorsitzenden zu Beginn jedes Kalenderjahres zu veranlassen.“
36. § 95 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Die Beschlüsse werden in Anwesenheit von sieben Mitgliedern mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Darin sind die Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates, die an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen. Der Bescheid ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Verfügungen im Rahmen der Verfahrensleitung können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch von einem Mitglied getroffen werden.“
37. Dem § 95 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Amt der Wiener Landesregierung hat dem Vergabekontrollsenat auf dessen Vorschlag das notwendige Personal für die Geschäftsführung und nach Anhörung des Vorsitzenden des Vergabekontrollsenates die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Vergabekontrollsenat nur an die Anordnungen des Vorsitzenden und des jeweiligen Berichterstatters gebunden. Sie dürfen von diesen Funktionen nur nach Anhörung des Vorsitzenden enthoben werden.“
38. Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sobald die vergebende Stelle eine Mitteilung gemäß Abs. 1 erhalten hat, darf sie den Zuschlag bei sonstiger Nichtigkeit frühestens zwei Wochen, im Falle des § 52 frühestens drei Tage, nach Erhalt dieser Mitteilung erteilen. Dieses Zuschlagsverbot gilt nicht, sobald sie die Rechtswidrigkeit behoben und den beschwerdeführenden Unternehmer davon schriftlich benachrichtigt hat oder ihm schriftlich mitgeteilt hat, warum die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt. Die Übertragung der Benachrichtigung und der Mitteilung kann nach Maßgabe der der vergebenden Stelle und dem beschwerdeführenden Unternehmer zur Verfügung stehenden Mittel auch im Wege der Telekopie, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.“
39. § 97 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ist nur zulässig, wenn der Unternehmer den Auftraggeber von der behaupteten Rechtswidrigkeit und der beabsichtigten Antragstellung schriftlich nachweislich unterrichtet hat (§ 96 Abs. 1), und der Auftraggeber ihn nicht innerhalb von zwei Wochen, im Falle des § 52 innerhalb von drei Tagen, von der Behebung der Rechtswidrigkeit benachrichtigt hat. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (§ 99 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Z 4). Der Antrag ist ferner zulässig, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer bereits vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, die behauptete Rechtswidrigkeit liege nicht vor; schließlich ist der Antrag zulässig, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, daß der Auftraggeber die angenommene Rechtswidrigkeit entgegen einer Benachrichtigung nach § 96 Abs. 2 nicht behoben hat.“
40. § 97 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. von einem Bieter, der behauptet, daß der Zuschlag ihm als Bestbieter erteilt hätte werden müssen; bei unter das 4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden Auftragsvergaben auch von einem Bieter, der behauptet, daß er eine echte Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten; eine echte Chance ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Bieter die Eignungskriterien erfüllt hat, sein Angebot nicht auszuscheiden war und die Wahrscheinlichkeit, daß der Bieter ohne den Rechtsverstoß den Zuschlag gemäß § 48 Abs. 2 erhalten hätte, höher ist als die Wahrscheinlichkeit, daß er den Zuschlag auch bei Einhaltung dieses Landesgesetzes nicht erhalten hätte.“
41. § 98 lautet:
§ 98. Anträge an den Vergabekontrollsenat auf Nachprüfung wegen folgender behaupteter Rechtsverstöße sind beim Vergabekontrollsenat innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:
1. hinsichtlich abgelehnter Bewerbungen (§ 101 Z 2) spätestens vier Wochen, im Falle des § 52 spätestens sechs Tage, nach Zustellung der Verständigung über die Gründe der Ablehnung;
2. hinsichtlich diskriminierender Anforderungen (§ 101 Z 1), sowie, wenn rechtswidrigerweise das nicht offene Vergabeverfahren oder das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, spätestens zwei Wochen, im Falle des § 52 spätestens drei Tage, vor Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist, bei Wettbewerben spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten;
3. hinsichtlich einer Verkürzung der in diesem Gesetz festgelegten Fristen für Teilnahmeanträge oder für den Eingang der Angebote spätestens drei Tage vor Ablauf der von der vergebenden Stelle festgesetzten Bewerbungs- oder Angebotsfrist;
4. hinsichtlich der Unterlassung einer vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung sowie, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, daß der Auftraggeber die behauptete Rechtswidrigkeit entgegen einer Benachrichtigung nach § 96 Abs. 2 nicht behoben hat, bis zur Zuschlagserteilung;
5. hinsichtlich der erfolgten Zuschlagsentscheidung (§ 99 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 101 Z 4) spätestens vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung über diese Entscheidung an den Antragsteller;
6. hinsichtlich der erfolgten Zuschlagserteilung (§ 99 Abs. 1 Z 2) spätestens sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Zuschlags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, im Falle des Unterbleibens der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach erfolgter Zuschlagserteilung.“
42. § 99 lautet:
§ 99. (1) Der Vergabekontrollsenat ist auf Antrag zuständig:
1. bis zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung: zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen zwecks Beseitigung von Rechtsverstößen im Sinne des § 101, sowie zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen (einschließlich der Zuschlagsentscheidung) der vergebenden Stelle des Auftraggebers im Sinne des § 101;
2. nach erfolgter Zuschlagserteilung:
a) sofern die Zuschlagsentscheidung dem Antragsteller nicht mitgeteilt wurde, oder
b) wenn der Zuschlag einem anderen Bieter bereits während der dem Antragsteller zustehenden Frist zur Anrufung des Vergabekontrollsenates gegen die Zuschlagsentscheidung (§ 98 Z 5) oder während eines Verfahrens vor dem Vergabekontrollsenat zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde, oder
c) wenn der Auftraggeber den Zuschlag entgegen der dem Antragsteller bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung schließlich einem anderen Bieter erteilt hat, ohne hiezu durch eine Entscheidung des Vergabekontrollsenates verpflichtet gewesen zu sein:
zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Landesgesetz im Sinne der §§ 47 und 48 Abs. 2 der Zuschlag nicht dem Antragsteller als Bestbieter erteilt wurde; bei unter das 4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden Vergabeverfahren auch zur Feststellung, ob der antragstellende Bieter eine echte Chance (§ 97 Abs. 2 Z 2) gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten und ob diese echte Chance durch einen Verstoß gegen dieses Landesgesetz im Sinne der §§ 47 und 48 Abs. 2 beeinträchtigt wurde. In Verfahren gemäß lit. a, b oder c ist der Vergabekontrollsenat ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob einem übergangenen Bewerber oder Bieter auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung der Zuschlag nicht erteilt worden wäre; bei unter das 4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden Auftragsvergaben überdies auch zur Feststellung, ob der übergangene Bieter auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind abzuweisen, wenn die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit behauptet wird, keinen wesentlichen Einfluß auf den Ausgang des Vergabeverfahrens haben kann bzw. konnte.“
43. § 100 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit einer einstweiligen Verfügung im Sinne des Abs. 1 können bis zur Zuschlagserteilung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Maßnahmen des Auftraggebers bis zu einer Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.“
44. § 100 Abs. 5 lautet:
„(5) Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen dürfen frühestens zugleich mit einem Antrag auf Nichtigerklärung eingebracht werden. Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller die von ihm begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und den behaupteten drohenden Schaden genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Der Antrag ist beim Vergabekontrollsenat einzubringen.“
45. § 101 lautet:
„§ 101. Der Vergabekontrollsenat hat im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidungen eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn
1. in der öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der Bekanntmachung der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbes, im Aufruf zum Wettbewerb, in der öffentlichen Bekanntmachung, mit der Unternehmer aufgefordert werden, sich um die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren zu bewerben, in der öffentlichen Bekanntmachung eines offenen Verfahrens oder in den Ausschreibungsunterlagen diskriminierende Anforderungen enthalten waren;
2. ein Bewerber entgegen den Kriterien in den Ausschreibungsunterlagen oder in der öffentlichen Bekanntmachung, in der Unternehmer aufgefordert wurden, an einem nicht offenen Verfahren, an einem Verhandlungsverfahren oder an einem Wettbewerb teilzunehmen, abgelehnt wurde und der Auftraggeber bei Beachtung dieser Kriterien zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis kommen könnte;
3. rechtswidrigerweise das nicht offene Vergabeverfahren oder das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, die in diesem Gesetz festgelegten Fristen für Teilnahmeanträge oder für den Eingang der Angebote verkürzt wurden oder vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen unterlassen wurden;
4. der Zuschlag nach der den Bietern mitgeteilten Zuschlagsentscheidung entgegen den §§ 47 und 48 Abs. 2 nicht dem Antragsteller als Bestbieter erteilt würde.“
46. In § 103 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit den Regelungen des EWR-Abkommens über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Durchführungsvorschriften“ durch die Wortfolge „mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen österreichischen Vorschriften“ ersetzt.
47. Die Überschrift des § 104 lautet:
„Außerstaatliche Schlichtung“
48. In § 104 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „gegen die Regelungen des EWR-Abkommens“ durch die Wortfolge „gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes“ ersetzt.
49. Die Überschrift des § 105 lautet:
„Außerstaatliche Kontrolle“
50. In § 105 Abs. 1 werden die Wortfolge „gemäß § 93 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993,“ durch die Wortfolge „gemäß § 119 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/1998,“ und die Wortfolge „gegen die im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Vergabevorschriften“ durch die Wortfolge „gegen die mit dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen“ ersetzt.
51. § 106 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Landesgesetzes im Sinne der §§ 47 und 48 Abs. 2 durch Organe eines Auftraggebers hat ein übergangener Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotserstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen notwendigen sonstigen Kosten. Bei unter das 4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden Auftragsvergaben hat ein übergangener Bieter, der den Ersatz der Kosten der Angebotserstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen notwendigen sonstigen Kosten begehrt, lediglich nachzuweisen, daß er ohne den schuldhaften Verstoß gegen dieses Landesgesetz im Sinne der §§ 47 und 48 Abs. 2 eine echte Chance (§ 97 Abs. 2 Z 2) gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde.
(2) Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn gemäß § 99 Abs. 1 Z 2 festgestellt worden ist, daß dem übergangenen Bieter auch bei Einhaltung dieses Landesgesetzes der Zuschlag nicht erteilt worden wäre. Bei unter das 4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden Auftragsvergaben hat der übergangene Bieter keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotserstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen notwendigen sonstigen Kosten, wenn gemäß § 99 Abs. 1 Z 2 festgestellt worden ist, daß er auch bei Einhaltung dieses Landesgesetzes keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.“
52. § 107 wird samt Überschrift aufgehoben.
53. Nach § 114 wird folgender § 115 samt Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 115. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG,
2. Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992, S 14,
3. Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 1,
4. Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 1,
5. Richtlinie 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 54,
6. Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 84,
7. Richtlinie 97/52/EG zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 328 vom 28. November 1997, S 1,
8. Richtlinie 98/4/EG zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S 1.“
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Artikel I Z 31 (§ 95 Abs. 1) tritt drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Auf Vergabeverfahren, bei denen die öffentliche Bekanntmachung der Ausschreibung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erfolgt ist, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden; dies gilt nicht für die §§ 9 Abs. 2 und 16 Abs. 3 und 3a.
(2) Mit 1. Jänner 2002 sind alle Preise ausschließlich in Euro zu erstellen.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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