Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 20. Mai 199926. Stück
26. Verordnung:Festsetzung von Richtsätzen für Pflegegeld und weitere Sonderleistungen; Änderung

26.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung von Richtsätzen für Pflegegeld und weitere Sonderleistungen geändert wird
Auf Grund des § 27 Abs. 5 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/
1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 44/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Richtsätze für Pflegegeld und weitere Sonderleistungen festgesetzt werden, LGBl. für Wien Nr. 4/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 24/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„(1) Die Richtsätze für Pflegegeld werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für ein Wiener Pflegekind in Einzelpflege
(1 bis 3 Kinder) 4 625 S
2. für ein Wiener Pflegekind in Pflegegroßfamilien (4 bis 10 Kinder) in Wien und in den anderen Bundesländern 5 025 S“
2. Im § 5 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „4 525 S“ der Betrag „4 625 S“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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