Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 16. April 199924. Stück
24. Kundmachung:Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich

24.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich
Der Wiener Landtag hat am 16. Februar 1999 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden kurz Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Bereich des Tierschutzes im allgemeinen Regelungen über das Verbot der Tierquälerei und im besonderen Regelungen über den Schutz von Tieren im außerlandwirtschaftlichen Bereich zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 für die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés sowie für deren Haltung in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen – soweit die Haltung bzw. Mitwirkung nach der Anlage 6 zulässig ist –, ein behördliches Verfahren mit der Möglichkeit der Vorschreibung von Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Tierschutzes vorzusehen und für den Fall, daß auch durch Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen die Interessen des Tierschutzes nicht gewahrt werden können, die Haltung und Mitwirkung der Tiere zu untersagen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein nach Abs. 2 vorgesehenes Verfahren hinsichtlich der Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen unter tierschutzrechtlichen Aspekten nicht durchzuführen, wenn bereits in einem Land auf Grund eines derartigen Verfahrens unter Berücksichtigung der Anforderungen der Anlage 6 eine Berechtigung erlangt worden ist,
a) bei Zirkussen, bei denen das Winterquartier in Österreich liegt, in jenem Land, in dem sich das Winterquartier befindet, und
b) bei sonstigen Zirkussen in jenem Land, in das der Zirkus vorerst eingereist ist oder in dem die erste Zirkusvorführung nach einer Einreise erfolgte.
Geht ein Land in seinen Rechtsvorschriften über den Mindeststandard der Anlage 6 hinaus, so gilt die vorstehende Verpflichtung für dieses Land nur dann, wenn der Regelungsstandard des Landes, in dem die Berechtigung erlangt worden ist, gleich wie oder höher als die Mindestanforderungen der Anlage 6 sind.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 für Tiere, die im Sinne der Anlage 6 lit. B Abs. 4 in Zirkussen oder Varietés mitwirken, die Führung von Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der Tiere, die Vorlage dieser Aufzeichnungen an die Behörde sowie Anordnung der Identifikation der Tiere vorzusehen. Weiters ist die Führung von Nachweisen über den Verbleib dieser Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, vorzuschreiben.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 für die Errichtung und den Betrieb von Tierheimen ein behördliches Verfahren mit der Möglichkeit der Vorschreibung von Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Tierschutzes sowie regelmäßige behördliche Überprüfungen vorzusehen.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 Regelungen vorzusehen, die den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren entsprechen.
(7) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzustreben, daß die Strafhöhe für Verwaltungsübertretungen im Bereich des Tierschutzes so festgelegt wird, daß sie nicht unterdurchschnittlich niedrig unter der Strafhöhe liegt, die von den anderen Vertragsparteien für vergleichbare Verwaltungsübertretungen vorgesehen werden.
(8) Soweit Art. 3 nicht anderes bestimmt, werden durch diese Vereinbarung Bestimmungen über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sowie jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen nicht berührt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 von Begriffsbestimmungen auszugehen, die nachstehende Inhalte nicht ausschließen:
a) Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder oder von Arbeitskraft oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und die auf Grund ihrer Art oder Rasse hiefür geeignet sind.
Nutztiere sind insbesondere Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bienen, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen.
b) Heimtiere sind Tiere, die der Mensch, insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht für die in lit. a angeführten Zwecke gezüchtet oder gehalten werden.
Heimtiere sind insbesondere Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Streifenhörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile, Degus, Chinchillas, Frettchen, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden, Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel, Tauben und Zierfische.
c) Wildtiere sind Tiere, die weder Nutztiere noch Heimtiere sind.
d) Tierheime sind Einrichtungen zur Verwahrung und Betreuung einer größeren Zahl herrenloser oder fremder Tiere ohne Nutzungszwecke.
e) Tierparks (Tiergärten, Wildparks, Schaugehege u. ä.) sind Anlagen, in denen eine größere Anzahl von Tieren zur Schaustellung oder zur Durchführung von Vorführungen, wie Flugvorführungen von Greifvögeln, gehalten werden. Tierparks u. ä., in denen Wild während der Wintermonate (zB Wintergatter) oder zur Zucht gehalten wird oder in denen Jagdausübung zulässig ist, bleiben unberührt.
(2) Die Haltung anderer als der im Abs. 1 lit. a und b demonstrativ angeführten Tiere darf in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 verboten werden.
Artikel 3
Tierquälerei, Verbote
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 Tierquälerei zu verbieten. Danach darf niemand ein Tier ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund töten, ihm Schmerzen, Leiden einschließlich schwerer Angst oder Schäden (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zufügen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich weiters, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 beispielsweise festzulegen, daß als Tierquälerei im Sinne des Abs. 1 insbesondere gelten:
a) chirurgische Eingriffe mit dem Ziel der VerÄnderung des Erscheinungsbildes eines Heimtieres oder chirurgische Eingriffe, die nicht für Heilzwecke erforderlich sind, wie Eingriffe zur Durchtrennung der Stimmbänder, das Kupieren von Körperteilen, das Entfernen der Krallen oder Zähne; Ausnahmen von nicht der Heilung dienenden Verfahren dürfen nur vorgesehen werden, wenn ein Tierarzt diese entweder aus veterinärmedizinischen Gründen oder zum Wohl eines bestimmten Tieres für notwendig hält sowie wenn sie der Verhütung der Fortpflanzung dienen;
b) Operationen ohne Betäubung oder durch andere Personen als Tierärzte, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden würde oder erleiden könnte;
c) Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen schwere Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen);
d) die Erhöhung der Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl;
e) die Abrichtung oder Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe;
f) lebenden Fröschen die Schenkel auszureißen oder abzutrennen;
g) einem Tier Leistungen abzuverlangen, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen oder dem es wegen seines Zustandes nicht gewachsen ist;
h) Tierkämpfe zu veranstalten, die auf Verletzungen, Gesundheitsschäden oder Tötung ausgerichtet sind, oder mutwillig ein Tier durch ein anderes hetzen zu lassen;
i) ein Tier zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zur Werbung oder zu ähnlichen Zwecken heranzuziehen, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder unnötige schwere Ängste für das Tier verbunden sind;
j) Fanggeräte so zu verwenden, daß sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten;
k) ein Tier, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, sowie ein Heimtier auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen;
l) die Anwendung übermäßiger Härte sowie die Abgabe von Strafschüssen bei der Abrichtung und Prüfung von Hunden;
m) ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben oder zu erwerben;
n) einem Tier zwangsweise Futter oder Mittel einzuverleiben, sofern dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich ist;
o) einem Tier Futter vorzusetzen, das ihm offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht;
p) ein Tier durch Verwahrung in abgeschlossenen Behältnissen oder in abgeschlossenen Käfigen, zB in einem Pkw, Temperaturen auszusetzen, die ihm Schmerzen oder Leiden bereiten oder die mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden sind;
q) die Verwendung von Stachelhalsbändern sowie von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten;
r) das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen;
s) das Vernachlässigen eines Tieres, das ihm Schmerzen oder Leiden bereitet oder das mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden ist;
t) die Tötung von Hunden oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung, Hundefett oder sonstigem.
(3) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 fallen die weidgerechte Ausübung der Jagd und Fischerei sowie Maßnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, die im Einklang mit umzusetzenden europarechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 eine Anordnung mit mindestens folgendem Inhalt vorzusehen: Werden Heimtiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung oder – wenn dies nicht möglich ist – für die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu sorgen.
Artikel 4
Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 vorzusehen, daß die Haltung der nachstehend angeführten Tiere jedenfalls den in den Anlagen 1 und 6 enthaltenen Mindestanforderungen zu entsprechen hat, nämlich
a) die Haltung von Hunden den Mindestanforderungen der Anlage 1;
b) die Haltung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés und in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, den Mindestanforderungen der Anlage 6.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 vorzusehen, daß Tierheime jedenfalls den Mindestanforderungen der Anlage 7 zu entsprechen haben.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 vorzusehen, daß jedenfalls die in der Anlage 6 angeführten Mindestanforderungen für die Haltung der jeweiligen Tiere sinngemäß auch dann anzuwenden sind, wenn diese Tiere in Tierparks (Art. 2 Abs. 1 lit. e) gehalten werden.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich – soweit sie nicht nach Abs. 5 vorgehen – sicherzustellen, daß die Haltung der nachstehend angeführten Tiere jedenfalls den in den Anlagen 2 bis 5 enthaltenen Mindestanforderungen zu entsprechen hat, nämlich
a) die Haltung von Vögeln den Mindestanforderungen der Anlage 2, soweit es sich nicht um Federwild handelt, das zur Ausübung der Beizjagd gehalten wird;
b) die Haltung von Kleinnagern den Mindestanforderungen der Anlage 3;
c) die Haltung von Reptilien den Mindestanforderungen der Anlage 4;
d) die Haltung von Zierfischen den Mindestanforderungen der Anlage 5.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, daß eine Verringerung der Mindestanforderungen der Anlagen 1 bis 6 im Einzelfall zulässig ist, wenn in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 vorgesehen ist, daß die ethologischen Grundbedürfnisse der Tierart das Maß für die Tiergerechtheit der Tierhaltung sind (Tiergerechtheitsindex) und hiefür in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 ein geeignetes Beurteilungssystem vorgesehen ist, das jedenfalls von folgenden Inhalten ausgeht:
a) Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen die für das Wohlbefinden der Tiere ausschlaggebenden Umstände, wie Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität, in ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenwirken bewertet werden.
b) Es ist die Mindestanzahl von Kriterien festzulegen, die die Tierhaltung bei der Bewertung nach dem Tiergerechtheitsindex erreichen muß, wobei eine gänzlich negative Beurteilung (lit. c) nicht kompensiert werden darf. Je mehr Kriterien erreicht werden, desto mehr entspricht die Tierhaltung den Bedürfnissen der Tiere. Die Zahl der Kriterien ist das Maß für die Tiergerechtheit der Tierhaltung.
c) Eine Tierhaltung hinsichtlich eines Kriteriums ist als nicht tiergerecht zu beurteilen, wenn für die Erfüllung dieses Kriteriums wesentliche Bestimmungen nicht eingehalten werden. Bestimmungen sind jedenfalls dann als wesentlich anzusehen, wenn sie vor einem erhöhten Gesundheits- oder Verletzungsrisiko schützen sollen oder ihre Nichteinhaltung das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen würde.
Artikel 5
Beitritt des Bundes
Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Bund in Verhandlungen darüber einzutreten, daß dieser auch der Vereinbarung beitritt und sich verpflichtet, in seinem Kompetenzbereich, wie etwa im Bereich des Zoohandels oder der Haltung von Versuchstieren, die entsprechenden Rahmenbedingungen herzustellen.
Artikel 6
Übergangsregelungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen an die neue Rechtslage vorzusehen sind. Diese Übergangsfristen sind unter Bedachtnahme auf den durch die Anpassung entstehenden Aufwand angemessen, jedoch nicht länger als mit zwei Jahren festzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Verbot für Wildtiere gemäß der Anlage 6 ab 1. Jänner 2005 gilt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zu diesem Zeitpunkt auch für diese Tiere in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 Regelungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 und 4 vorzusehen.
(3) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen landesrechtlichen Vorschriften sind spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(4) Länder, in denen nach dem 1. Jänner 1996 landesgesetzliche Regelungen im Sinne des Art. 1 in Kraft getreten sind, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht voll entsprechen, haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung noch erforderlichen landesgesetzlichen Vorschriften spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander unverzüglich rechtskräftige Bescheide über Tierhaltungsverbote im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer mitzuteilen.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörden darauf hinzuweisen, daß die im Art. 3 Abs. 2 enthaltenen besonderen Tatbestände der Tierquälerei von dem in allen geltenden Landesgesetzen enthaltenen generellen Verbot der Tierquälerei erfaßt sind, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 3 handelt.
Artikel 7
Schlußbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden; die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch in Kraft.
(3) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer mitzuteilen.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anlage 1
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON HUNDEN
(1) Hunden muß mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Mindestens zweimal täglich muß Sozialkontakt mit Menschen gewährleistet werden.
(3) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muß ein angemessen großer Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muß
a) das Tier gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit schützen,
b) aus wärmedämmendem Material hergestellt sein,
c) eine für den Hund geeignete Auflage (Matte) aufweisen, sowie
d) trocken und sauber gehalten werden.
(4) Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhaltung ist verboten.
(5) Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden.
(6) Werden Hunde angebunden gehalten, gilt folgendes:
a) es muß ein Halsband oder ein Brustgeschirr verwendet werden, das den Tieren keine Schmerzen bereitet;
b) die Verwendung von Würgehalsbändern ist verboten;
c) die Kette muß an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung angebracht sein und dem Hund einen seitlichen Bewegungsraum von mindestens 3 m bieten;
d) die verwendete Anbindevorrichtung (Kette) muß mit drehbaren Wirbeln versehen sein;
e) das Gewicht der Anbindevorrichtung (Kette) muß der Größe des Hundes angepaßt sein;
f) der Hund muß seine Hütte aufsuchen können und
g) der Bewegungsbereich des Hundes darf nicht durch andere Gegenstände eingeschränkt sein, die ihn behindern oder gefährden könnten.
(7) Werden Hunde in Zwingern gehalten, gilt folgendes:
a) Hunde in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten werden;
b) die Mindestgröße des Zwingers muß 15 m2 betragen;
c) für die Einfriedung des Zwingers ist ein Material zu wählen, das auch durch die Hunde nicht zerstört werden kann. Die Einfriedung muß mindestens 1,80 m hoch ausgeführt werden. Die Einfriedungen sind ausreichend tief im Boden zu verankern;
d) an der Hauptwetterseite muß der Zwinger geschlossen ausgebildet werden;
e) die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten; die Türen sind so auszuführen, daß sie nach innen aufschwingen;
f) der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, daß die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und daß sie sich nicht verletzen können. Der Boden ist so auszubilden, daß Flüssigkeit abfließen kann. Außerhalb der Hundehütte muß eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muß sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden, und
g) die Zwinger müssen ausreichend natürlich belichtet sein.
(8) Ketten- und Zwingerhunden muß bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.
(9) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muß in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
Anlage 2
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON VÖGELN
A.Allgemeine Haltungsbedingungen
a) Vögel sind grundsätzlich paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, derzeit vorhandene und nur auf Menschen geprägte Vögel.
b) Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Die Grundflächen sind für jedes weitere Paar um 50 Prozent zu erweitern.
c) Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben. Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Die Vergitterung muß aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Bei Psittaciden sind Kunststoffüberzüge unzulässig. Die Gitterweite und -festigkeit muß der Größe der gehaltenen Vögel angepaßt sein.
d) Bei Außenvolieren muß ein Schutzraum oder im Einzelfall Witterungsschutz vorhanden sein, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann. Nur bei schädlicher Witterung, zB strengem Frost, dürfen die Vögel auch tagsüber im Schutzraum gehalten werden. Für Arten, die in der Regel in temperierten Räumen gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvoliere einzurichten.
e) Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlich geeignetem Material abzudecken. Sand ist als Einstreu für Weichfresser unzulässig.
Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden sein oder er muß mit einem Belag aus Sand, Kies oder ähnlichem versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muß leicht zu reinigen und so verarbeitet bzw. angebracht sein, daß Verletzungen nicht auftreten können. Am Boden lebende Vögel wie Wachteln müssen die Möglichkeit zum Scharren haben.
f) Die Ausstattung der Käfige ist dem Verhaltensmuster der gehaltenen Tierart anzupassen.
g) Die Vergitterung muß bei Psittaciden aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens drei Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, daß möglichst lange Flugstrecken entstehen.
h) Papageien dürfen nicht angekettet, auf einem Bügel gehalten oder flugunfähig gemacht werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit ihren Schutzraum aufsuchen können.
i) Für Vögel, die baden, ist eine Badeeinrichtung zur Verfügung zu stellen.
j) In Räumen, einschließlich der Schutzräume, ist für ausreichend Tageslicht oder für die Anwendung von Kunstlicht, das dem Tageslicht entspricht, zu sorgen. Ein natürlicher Tag-/Nachtrhythmus ist einzuhalten.
k) Wasser- und Futtergefäße sind so aufzustellen, daß eine Verschmutzung des Inhaltes ausgeschlossen ist. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen. Grit ist in einem Behälter anzubieten.
l) Futter muß grundsätzlich den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Vogelart angepaßt sein.
m) Alle Tiere sind täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren.
B.Besondere Haltungsbedingungen
a) Kranke oder verletzte Vögel
Die unter Punkt A lit. a bis f beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.
b) Vogelausstellungen
1. Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf inklusive An- und Abreise maximal vier Tage betragen.
2. Die Vögel dürfen der Öffentlichkeit maximal drei Tage präsentiert werden. Ausreichende zeitliche Ruhepausen und Dunkelphasen müssen eingehalten werden.
3. Offensichtlich scheue Vögel dürfen nicht ausgestellt werden.
4. Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden.
5. Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen haben. Alle Vögel müssen – entsprechend ihrem Individualabstand – gleichzeitig sitzen können.
6. In Ausstellungskäfigen darf Futter nicht als Einstreu verwendet werden.
C.Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln in Käfigen
a) Käfigmindestgrößen, sofern lit. c nicht anderes bestimmt:
Gesamtlänge der Vögel in cm
bezogen auf Arten
Maße des Käfigs/der Voliere
Länge × Breite × Höhe
in m
Grundfläche des Schutzraumes
in m2
bis 15
0,8×0,4×0,4
0,13
bis 20
1,2×0,5×0,5
0,3
bis 25
1,0×0,8×1,0
0,5
bis 40
2,0×1,0×1,5
1,0
bis 60
3,0×1,0×2,0
1,0
über 60
5,0×2,0×3,0
2,0
Bodenlebende Vögel:
Zwerg-Wachteln 80×50×50 cm/Paar
b) Käfige und Haltung
Die Käfige bzw. Volieren haben hinsichtlich des geeigneten Standortes, der Umweltparameter, der Ausstattung (Sitzstangen, Futter-, Trink- und Badegefäße, Bodenbelag, Zweige und Pflanzengruppen etc.) und der Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Vogelart zu entsprechen. Die Vögel sind entsprechend ihrer spezifischen Bedürfnisse zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
c) Besondere Regelungen für Taggreifvögel und Eulen

Tierart
Mindestfläche
m2
Mindestvolumen
m3
Mindesthöhe
m
Für jedes weitere Tier Mindestfläche
m2
Kondore, große Geier, große Adler
60
240
3
15
Kleine Neuwelt-Geier,
kleine Adler

30

120

2,5

10
Großfalken, Bussarde, Caracara,
Milane, Weihen, große Eulen

10

30

2,5

5
Kleine Falken, mittelgroße Eulen
8
20
2
3
Zwergfalken, kleine Eulen
5
10
2
1
Anlage 3
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KLEINNAGERN
1.Allgemeine Haltungsbedingungen:
a) Den Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
b) Die Käfige müssen eine rechteckige Form mit Querverdrahtung haben und aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muß so gewählt werden, daß ein Hängenbleiben der darin gehaltenen Tiere ausgeschlossen ist. Glasbecken sind verboten.
c) Die Haltungseinrichtung muß dreidimensional strukturiert sein. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten zB in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzubieten. Nagern muß Nagematerial in Form von Holz, Ästen und dergleichen immer zur Verfügung stehen.
d) Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden. Die Einstreu muß so beschaffen sein, daß der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muß saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Mineralische Katzenstreu sowie Torfmull und Sand sind ungeeignet.
e) Wasser muß in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, daß sie nicht verschmutzt werden können. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
f) Für alle Kleinnager ist ein natürlicher Tag-/Nachtrhythmus einzuhalten.
g) Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen – abhängig von der Tierart – täglich nach Möglichkeit ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen.
2. Mindestanforderungen bei der Haltung von Kleinnagern in Käfigen:
a) Käfige:
Mindestgröße (in cm):
1. Mäuse, Goldhamster 60 × 30 × 40
2. Streifenhörnchen 120 × 60 × 90
3. Chinchilla 120 × 80 × 100
4. Meerschweinchen, Zwergkaninchen 100 × 60 × 50
5. Ratten 80 × 40 × 50
b) Inventar:
Käfige sind zu strukturieren. Bei der Ausgestaltung und Ausstattung der Käfige sind unter Bedachtnahme auf das artgemäße Verhalten der Tiere Kletter- und Versteckmöglichkeiten, entsprechend tiefe Einstreu, Polstermaterial, Sitz-, Liege- und Nagemöglichkeiten und anderes vorzusehen.
Anlage 4
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHILDKRÖTEN, KROKODILEN, CHAMÄLEONS SOWIE ECHSEN UND SCHLANGEN
A.Mindestanforderungen für die Haltung von Schildkröten
Die Haltung von Schildkröten hat sich am biologischen Rhythmus der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
a) Landschildkröten
1. Direkte Freilandhaltung von Landschildkröten ist nur bei einer der Art entsprechenden Temperatur zulässig.
2. Zimmer- und Freilandterrarien müssen so dimensioniert sein, daß sich die darin gehaltenen Tiere ausreichend bewegen können. Für kleinere Landschildkröten hat die Mindestfläche für ein bis zwei Tiere 2 m2 (0,5 m2 für jedes weitere Tier) zu betragen.
Für mittelgroße Landschildkröten hat die Grundfläche für ein bis zwei Tiere 3 m2 (1 m2 für jedes weitere Tier) und für größere Landschildkröten für ein bis zwei Tiere 6 m2 (2 m2 für jedes weitere Tier) zu betragen.
Riesenschildkröten dürfen nur in Terrarien gehalten werden, deren Bodenfläche mindestens 40 m2 beträgt.
3. Terrarien sind mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht aus Sand und Erdgemisch zu füllen. Für die Tiere sind Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten einzurichten, die es den Tieren gestatten, sich zur Gänze darin zurückzuziehen.
4. Die Zimmerterrarien müssen beheizbar sein. Die Temperatur in einem Zimmerterrarium muß der Art der gehaltenen Schildkröten entsprechen. Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muß für die Schildkröte erreichbar sein. Die Temperatur muß mindestens 20 °C betragen.
Zimmerterrarien müssen beleuchtet werden; die Qualität des Lichtes hat tageslichtähnlich zu sein.
5. Terrarien müssen gut durchlüftbar sein.
6. Freilandterrarien müssen über beheizbare Schutzhütten verfügen. Ist der Unterstand nicht beheizbar, sind Zimmerterrarien für die Unterbringung an klimatisch ungünstigen Tagen vorzusehen.
b) Zum Teil terrestrisch lebende Sumpfschildkröten
1. Schildkröten, die sowohl am Land als auch im Wasser leben, müssen in einem Aquaterrarium mit einem angemessen großen Landteil gehalten werden. Das Wasservolumen muß mindestens 0,5 m3 für ein Tier und weitere 0,3 m3 für jedes weitere Tier betragen.
2. Die Wassertemperatur und die Lufttemperatur müssen den Bedürfnissen der im Terrarium gehaltenen Schildkröte entsprechen. Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muß für die Schildkröte erreichbar sein. Die Temperatur des Wassers und der Luft muß mindestens 20 °C betragen.
c) Sumpf- und Wasserschildkröten
Große Sumpf- bzw. Wasserschildkröten sind in Terrarien mit einem Wasservolumen von mindestens 1 m3 zu halten. Die Wassertemperatur darf 20 °C nicht unterschreiten. Kleinere Arten können in Terrarien mit mindestens 0,4 m3 gehalten werden. Meeresschildkröten benötigen Bassins mit mindestens 50 m3 Wasser.
28
B.Mindestanforderungen für die Haltung von Krokodilen
a) Die Haltung von Krokodilen hat in ausbruchsicheren Anlagen, gegliedert in einen Landteil und in einen Wasserteil, zu erfolgen.
Für Jungtiere bis 130 cm hat der Landteil 2 m2, der Wasserteil 3 m2 zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Anlage um 1 m2 Landteil und 1,5 m2 Wasserteil zu vergrößern.
Für adulte Tiere hat der Landteil für kleinere Arten (zB Glattstirnkaiman, Stumpfkrokodil) mindestens 3 m2, für größere Arten (zB Alligatoren, Nilkrokodile, Gaviale) mindestens 15 m2 zu betragen. Der Wasserteil darf 6 m2 (kleinere Arten) bzw. 25 m2 (größere Arten) nicht unterschreiten.
b) Der Landteil muß so strukturiert und beschaffen sein, daß die Tiere darin graben können. Die Wassertiefe muß so bemessen sein, daß die Tiere auch tatsächlich abtauchen können.
c) Die Luft- und Wassertemperatur der Anlage muß der Art des gehaltenen Krokodils entsprechen. Die Wassertemperatur muß mindestens 25 °C betragen.
d) Die Luftfeuchtigkeit im Terrarium muß mindestens 50% betragen.
e) Das verwendete Licht muß dem Tageslicht entsprechen.
C.Mindestanforderungen für die Haltung von Chamäleons
Die Haltung hat sich an der biologischen Charakteristik der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winter- oder Trockenruhe halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
a) Chamäleons dürfen in Zimmerterrarien, Freilandterrarien und, unter Berücksichtigung der Biologie der betreffenden Chamäleongattung, auch zeitweise frei im Zimmer gehalten werden.
b) Zimmer- und Freilandterrarien müssen so dimensioniert sein, daß sich die darin gehaltenen Tiere ausreichend bewegen können. Erdchamäleons benötigen eine Grundfläche von mindestens 0,15 m2, größere, baumbewohnende Chamäleons zwischen 0,2 und 0,6 m2 bei Einzelhaltung.
c) Terrarien für Tiere, die in feuchttropischen Klimazonen leben, müssen mindestens 70% Luftfeuchtigkeit gewährleisten; Trockenterrarien müssen über Lüftungsöffnungen verfügen, die sicherstellen, daß überschüssige Feuchtigkeit innerhalb kurzer Zeit verdunsten kann.
d) Je nach Chamäleonart hat der Bodengrund aus Sand, Torf, Steine, Laub und Moospolstern zu bestehen. Jedes Terrarium hat über Klettermöglichkeiten zu verfügen. Äste müssen stabil montiert sein und müssen das Mehrfache des Chamäleongewichtes aushalten.
e) Terrarien müssen beheizbar sein. Je nach Art der Tiere muß die Temperatur während der Belichtungsphase zwischen 23 °C und 35 °C und während der Dunkelphase 16 °C bis 24 °C betragen.
f) Zimmerterrarien müssen beleuchtet werden; die Qualität des Lichtes muß tageslichtähnlich sein.
D.Mindestanforderungen für die Haltung von Echsen und Schlangen
Unter Echsen der lit. D sind Reptilien der Familien Geckos, Agamen, Leguane, Skinke, Schildechsen, Schienenechsen und Warane zu verstehen.
a) Allgemeine Anforderungen
1. Die Haltung von Echsen und Schlangen hat in Terrarien zu erfolgen. Die Terrarien müssen so dimensioniert sein, daß sich die darin gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der artspezifischen Lebensweise ausreichend bewegen können.
2. Als Bodenfülle sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Art Sand, Torf, Erde, Laub, Kies, Steine und Rindenstücke zu verwenden. Insbesondere bei bodenlebenden Arten ist sicherzustellen, daß die Bodenfülle nicht aus scharfkantigem Material besteht und so hoch ist, daß sich die Tiere zur Gänze eingraben können.
3. Terrarien müssen beheizbar sein. Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muß verfügbar sein.
4. Die Terrarien müssen gut durchlüftbar sein.
5. Terrarien müssen beleuchtbar sein. Die Qualität des Lichtes muß tageslichtähnlich sein.
6. Je nach der biologischen Charakteristik der jeweiligen Art ist das Terrarium mit Ästen, Rindenstücken, Steinen, Wasserbecken und Versteckmöglichkeiten zu strukturieren. Die Gestaltung des Versteckplatzes hat sich nach den thigmotaktischen Bedürfnissen der Tiere zu richten.
7. Tiere, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch ein entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
b) Besondere Anforderungen für die Größe von Terrarien
1. Die Terrariengrundfläche hat für bis zu zwei Echsen mit einer Körperlänge inklusive Schwanz
bis zu 50 cm 0,5 m2
bis 100 cm 1,5 m2
über 100 cm mindestens 2 m2
zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um mindestens 20% zu vergrößern.
2. Die Terrariengrundfläche hat für bis zu zwei Schlangen mit einer Gesamtlänge
bis 1 m 0,5 m2
bis 2 m 1,2 m2
bis 4 m 2,0 m2
über 4 m mindestens 3 m2
zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um mindestens 20% zu vergrößern.
Anlage 5
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIERFISCHEN
Aquarien
Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entsprechen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Anlage 6
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG UND MITWIRKUNG VON WILDTIEREN IN ZIRKUSSEN UND VARIETÉS UND IN SONSTIGEN EINRICHTUNGEN IM UMHERZIEHEN, WIE WANDERTIERSCHAUEN
A.Allgemeines
(1) Die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés sowie in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, muß den Anforderungen dieser Anlage entsprechen. Die Bestimmungen dieser Anlage über Gruppenhaltung und den Aufenthalt in Außenanlagen sind nicht anzuwenden, wenn und soweit veterinärmedizinische Erfordernisse entgegenstehen.
(2) Die Haltung von Lurchen und Reptilien in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen und ähnliches, ist abweichend von lit. C zulässig.
B.Begriffsbestimmungen
(1) Als Zirkusse im Sinne dieser Anlage gelten Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiete der Reitkunst oder Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.
(2) Als Varietés gelten Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.
(3) Dressur ist die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.
(4) Unter Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietés versteht man dessen Präsentation in einer Dessurnummer, wenn die Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht.
C.Verbotsliste
Die Haltung und Mitwirkung folgender Wildtiere ist verboten: Dies gilt – ausgenommen Lurche und Reptilien – auch für Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen u. ä.
1. Säugetiere (Mammalia):
– Kloakentiere (Monotremata spp.), alle Arten;
– Beuteltiere (Marsupialia spp.), alle Arten;
– Insektenfresser (Insectivora spp.), alle Arten;
– Fledertiere (Chiroptera spp.), alle Arten;
– Riesengleiter (Dermoptera);
– Spitzhörnchen (Tupaiidae);
– Herrentiere (Primatas spp.), alle Arten;
– Nebengelenktiere (Xenarthra spp.), alle Arten;
– Schuppentiere (Pholidota);
– Schleichkatzen (Viverridae spp.);
– Hyänen (Hyaenidae spp.), alle Arten;
– Hundeartige Raubtiere (Canidae spp.), alle Arten;
– Großkatzen (Pantherini spp.), alle Arten, außer Löwen (Panthera leo) und Tiger (Panthera tigris);
– Kleinkatzen (Felini spp.), alle Arten;
– Gepard (Acinonyx jubatus);
– Großbären (Ursidae spp.), alle Arten;
– Katzenbär (Ailurus fulgens);
– Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
– Hasentiere (Lagomorpha spp.);
– Robben (Pinnipedia spp.), alle Arten;
– Wale (Cetacea spp.);
– Röhrchenzähner (Tubulidentata spp.), alle Arten;
– Seekühe (Sirenia spp.), alle Arten;
– Nashörner (Rhinocerotidae spp.), alle Arten;
– Tapire (Tapiridae spp.), alle Arten;
– Flußpferde (Hippopotamidae spp.), alle Arten;
– Giraffen (Giraffidae spp.), alle Arten;
– Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten.
2. Vögel (Aves):
Alle Ordnungen außer der Ordnung der Papageienvögel (Psittaci).
3. Lurche (Amphibia):
Alle Ordnungen.
4. Reptilien (Reptilia):
Alle Ordnungen.
5. Fische (Pisces):
Alle Ordnungen.
D.Allgemeine Grundsätze
(1) In Zirkus- und Varietéunternehmen dürfen keine Tiere gehalten werden, die nicht regelmäßig bei einzelnen Veranstaltungen mitwirken.
(2) Eine Mitwirkung nach Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn dies aus Gründen der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist oder wenn die Art der Mitwirkung ein Verhalten erfordert, das nicht im natürlichen Verhaltensrepertoire der Tiere enthalten ist oder sonst für das Tier mit negativen Auswirkungen, wie Streß, verbunden ist.
(3) Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, daß ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet sind.
E.Unterbringung
(1) Die Tiere sind so unterzubringen, daß keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innen- und Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Den Tieren ist täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben. Wird mit den Tieren mindestens zweimal täglich gearbeitet (Auftritt oder Probe), hat der tägliche Aufenthalt in der Außenanlage mindestens sechs Stunden zu betragen, ansonsten acht Stunden. Von einem Aufenthalt der Tiere in den Außenanlagen darf nur im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
(2) Jede Innenanlage muß
a) so beschaffen und eingerichtet sein, daß alle darin gehaltenen Tiere gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen, aufstehen, trinken, fressen, putzen, koten, urinieren, sich strecken, dehnen und aufrichten können,
b) zugluftfrei sein,
c) so beschaffen sein, daß ein der jeweiligen Tierart entsprechendes Raumklima (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) jederzeit gewährleistet ist, wobei kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Klimawerte nur dann zulässig sind, wenn dadurch das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird,
d) über optische Rückzugsmöglichkeiten verfügen,
e) entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet und mit Einstreu versehen sein und
f) über die Möglichkeit des Separierens von Tieren verfügen.
(3) Jede Außenanlage muß
a) hinsichtlich Größe und Ausstattung so beschaffen sein, daß alle darin gehaltenen Tiere ihr angeborenes Bewegungs- und Komfortverhalten ausleben können,
b) so ausgestattet sein, daß die Tiere vor negativen Witterungseinflüssen und übermäßiger Sonneneinstrahlung geschützt sind, sofern dies für das Wohlbefinden der betreffenden Tiere erforderlich ist und die Tiere nicht die Möglichkeit haben, in ihre Innenanlage auszuweichen,
c) über Rückzugsmöglichkeiten bzw. bei Gruppenhaltung über Ausweichmöglichkeiten verfügen,
d) entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein und
e) hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit den Bedürfnissen der jeweiligen Art entsprechen.
(4) Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Schadens zu treffen.
(5) Bei der Haltung der Tiere in Gruppen ist dafür zu sorgen, daß eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
(6) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die gegeneinander aggressiv reagieren. Beutegreifer dürfen nur dann in unmittelbar angrenzenden Anlagen ihrer potentiellen Beutetiere gehalten werden, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.
(7) Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muß weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zu orientieren.
(8) Im übrigen sind die besonderen Mindestanforderungen für die Ausstattung von Innen- und Außenanlagen nach lit. I Z 1 bis 9 einzuhalten.
F.Fütterung
(1) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muß so beschaffen und zusammengesetzt sein, daß die Tiere ihr arttypisches Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Frisches sauberes Trinkwasser muß in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
(3) Futter und Wasserbehälter sind so anzubringen, daß sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muß gewährleistet sein, daß alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter und Wasser aufnehmen können.
(4) Im übrigen sind die besonderen Anforderungen für die Fütterung, Pflege und Betreuung der Tiere nach lit. I Z 1 bis 9 einzuhalten.
G.Betreuungspersonal
Zur Betreuung der Tiere dürfen nur Personen herangezogen werden, die nachweislich über die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
H.Dressur
(1) Jedem Tier dürfen nur solche Handlungen und Leistungen abverlangt werden, zu denen es seiner Natur nach fähig ist. Bei jeder Dressur ist darauf zu achten, dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abzuverlangen, die im Rahmen der arttypischen Möglichkeiten liegen, wobei Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand des jeweiligen Tieres zu berücksichtigen sind. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.
(2) Kombinationsauftritte von Beutegreifern mit deren potentiellen Beutetieren und Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten.
(3) Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Angst, Schmerzen, Qualen oder sonstige Schäden zufügen, ist verboten.
I.Besondere Mindestanforderungen
1. RÜSSELTIERE (PROBOSCIDEA)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Pro Tier 15 m2.
Klima: Nicht unter 15 °C.
Luftfeuchtigkeit: 40 bis 60%. Diese Werte dürfen kurzzeitig unter- oder überschritten werden.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, trockene Aufstallung, rasch trocknende Oberfläche, Abfluß für Wasser und Urin.
Anketten: Ketten müssen gepolstert sein, weiters müssen sie das Abliegen und Liegen in Seitenlage ermöglichen und dürfen beim Aufstehen nicht behindern. Das Tier muß die Gesamtfläche des ihm zur Verfügung stehenden Radius zur Bewegung nutzen können. Fußfesseln sind täglich diagonal zu wechseln.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Für ein bis vier Tiere mindestens 400 m2, für jedes weitere Tier mindestens 100 m2 mehr.
Klima: Bei Temperaturen unter –10 °C dürfen die Tiere nicht im Freien gehalten werden. Bei Temperaturen zwischen –10 °C und +10 °C dürfen diesbezüglich akklimatisierte Tiere nur bei Windstille und trockener Witterung im Freien gehalten werden; sie müssen hiebei ständig beobachtet werden. Sobald sich die Tiere selbständig nicht mehr ausreichend bewegen, sind sie in die Innenanlage zu bringen. Bei Temperaturen über +10 °C muß den Tieren im Freien eine schattige Rückzugsmöglichkeit geboten werden.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden; befestigte Böden sind durch Aufschüttung mit Sand oder mit anderem adäquatem Material entsprechend zu adaptieren. Aufschüttmaterial ist nach Bedarf zu erneuern. Bade- und Suhlmöglichkeit, Sandbad, Äste zum Scheuern und Beschäftigen.
Anketten: Verboten, es sei denn, daß es im Interesse des Tieres oder im Interesse der Sicherheit von Menschen liegt, wie bei Tieren mit erhöhter Aggressivität.
c) Pflege und Betreuung:
Den Elefanten ist täglich eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Davon darf nur in Ausnahmefällen auf Grund unüberwindbarer Hindernisse abgesehen werden, wenn jedes Tier täglich mit handwarmem Wasser abgespritzt und ihm danach ein Sand- bzw. Scheuerbad ermöglicht wird. Der Zustand der Sohlen, Nägel und Zähne ist regelmäßig zu kontrollieren und in einem optimalen Zustand zu erhalten.
Besondere Erfordernisse für die kalte Jahreszeit: Es dürfen nur diesbezüglich akklimatisierte Tiere gehalten werden. Vom 1. November bis 15. März ist für die Tiere auch in der Innenanlage ein Paddock einzurichten, um die freie Bewegung im Ausmaß von mindestens acht Stunden – wird mit dem Tier mindestens zweimal täglich gearbeitet, von sechs Stunden – zu gewährleisten.
2. JAGUARE (PANTHERA ONCA)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 2 m × 4 m, Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit zB Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, daß die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
3. LEOPARDEN (PANTHERA PARDUS)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m2, Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit zB Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, daß die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
4. TIGER (PANTHERA TIGRIS)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m2, Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit zB Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, daß die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
5. LÖWEN (PANTHERA LEO)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, für jedes weitere Tier 8 m2, Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere in einem Gehege (mindestens 80 m2), für jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit wie Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.
c) Besondere Anforderungen an Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, daß die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
6. BRAUNBÄREN (URSUS ARCTOS) UND SCHWARZBÄREN (URSUS AMERICANUS)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, 8 m2 für jedes weitere Tier; Mindesthöhe 2,5 m (Tiere müssen auf ihren Hinterbeinen stehen können).
Klima: Die Anlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu; Beschäftigungsmaterial; versetzte Liegebretter als Kletter- und Liegemöglichkeit; optische Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu zwei Tiere mindestens 100 m2, plus 20 m2 für jedes weitere Tier.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Substrat aus Erde, Sand oder Torfgemisch; Beschäftigungsmaterial; Bademöglichkeit; Stämme und Äste; optische Rückzugsmöglichkeit muß vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Möglichkeit für Einzelaufstallungen muß vorhanden sein. Zwischen 1. November und 15. März ist sicherzustellen, daß die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
7. AFFEN (SIMIAE) AUSSER MENSCHENAFFEN
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 1,5 m2; Gehegehöhe mindestens 3 m.
Klima: Anlage ist vor direkter Sonneneinstrahlung und Zugluft zu schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh, Klettergelegenheiten; Sichtblenden; Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten entsprechend der Anzahl der Tiere; Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige, Stroh, Seile, Ketten etc.; Sitzplätze in verschiedenen Höhen entsprechend der Anzahl der Tiere.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Für bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 3 m2; Gehegehöhe mindestens 5 m.
Gehegebegrenzung: Gitter oder Zaun; geeignete Vorrichtungen, um das Überklettern der Gehegebegrenzung zu verhindern, wie zB Netze oder Elektrodraht, sind einzurichten.
c) Besondere Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Bei Temperaturen unter 15 °C müssen tropische Arten jederzeit die Möglichkeit haben, die Außenanlage zu verlassen und eine entsprechend temperierte Innenanlage aufzusuchen. Winterharte Arten wie Paviane können ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn sie die Möglichkeit haben, leicht temperierte Innenräume wahlweise aufzusuchen (5 °C bis 8 °C).
d) Gruppenhaltung:
Einzelhaltung und die Haltung von Horden mit mehreren geschlechtsreifen Männchen ist verboten. Die Haltung soll in großen Haremsgruppen erfolgen.
8. KAMELE (CAMELIDAE)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Pro Tier 3 m × 4 m.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Mindestgröße für eine Gruppe von bis zu drei Großkamelen sowie von Guanakos oder Vikunjas 300 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 50 m2. Für Lama und Alpaka Mindestgröße für bis zu drei Tiere 150 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 25 m2.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Sand oder Naturboden; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit; wind- und wettergeschützter Bereich.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Anbindehaltung und Einzelhaltung sind unzulässig. Alle Kamelarten sind winterhart und können ganzjährig in Außenanlagen gehalten werden, wobei Unterstände bzw. Ställe (ungeheizt) zur Verfügung stehen müssen, wo sich die Tiere gleichzeitig unterstellen und auch abliegen können. Für Hengste sind Absperrmöglichkeiten vorzusehen.
9. ZEBRAS (EQUUS ZEBRA, EQUUS QUAGGA, EQUUS GREVYI)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Pro Tier 12 m2.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 12 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: 150 m2 für ein bis drei Tiere, für jedes weitere Tier 25 m2.
Klima: Wind- und wettergeschützter Bereich muß vorhanden sein. Bei Absinken der Außentemperatur unter 12 °C muß den Tieren die Möglichkeit gegeben werden, Schutzräume aufzusuchen, deren Raumtemperatur mindestens 12 °C beträgt.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Sand- oder Naturboden; werden die Tiere nicht auf Sandboden gehalten, ist eine Sandbademöglichkeit vorzusehen.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Anbindehaltung ist nicht zulässig.
Anlage 7
MINDESTSTANDARDS FÜR TIERHEIME
A.Räumliche Anforderungen
Ein Tierheim muß jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten), die entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen:
a) eine Quarantänestation, getrennt für Hunde, Katzen, Vögel und Kleinsäuger;
b) eine in geeigneter Weise ausgestattete Krankenstation;
c) Unterkünfte, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere;
d) Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere.
Für natürliche Feinde der gehaltenen Tiere ist eine räumliche Abtrennung und ein Sichtschutz vorzusehen.
B.Personelle Anforderungen
a) Ein verantwortlicher Leiter des Tierheimes muß bestellt werden;
b) im Hinblick auf die geplante Tierhaltung und die dabei erforderlichen Maßnahmen muß ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
C.Haltung und Betreuung der Tiere
a) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Es ist sicherzustellen, daß ohne Kontrolle durch das Personal kein Tier gefüttert, getränkt oder anderweitig versorgt wird.
b) Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere sich als notwendig erweisende Einschränkungen vom verantwortlichen Leiter in Absprache mit einem Tierarzt festzulegen.
c) Ein enger Kontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten. Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut werden.
d) Hunde – ausgenommen aggressive Hunde – sind in Gruppen zu halten, wenn die räumlichen oder organisatorischen Möglichkeiten zur kontrollierten Gruppenhaltung vorliegen.
e) Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich nach ihrer Einlieferung entweder in einen Quarantänebereich oder in eine zur Eingewöhnung geeignete Ruhezone zu bringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht und versorgt sind. Diese Erstuntersuchung hat innerhalb einer Woche nach Einlieferung zu erfolgen. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und einem Tierarzt unverzüglich vorzuführen. Vorliegende Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte sind dabei vorzulegen. Es ist sicherzustellen, daß von einem Tierarzt in angemessenen Zeitabständen eine umfassende Untersuchung vorgenommen wird.
D.Aufzeichnungen
a) Der Leiter des Tierheimes hat mit fortlaufender Zahl Aufzeichnungen über
– Tierart und Rasse,
– Geschlecht und besondere Merkmale,
– das Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers und den Grund der Abgabe,
– tierärztliche Maßnahmen sowie
– Tag und Art des Abganges (Übergabe, Tötung, Verendung) sowie Name und Wohnanschrift des Übernehmers zu führen.
b) Der Leiter des Tierheimes hat bei jeder Einschläferung eines Tieres sowie bei sonstigen Todesfällen genau datierte Aufzeichnungen über den Grund zu führen.
c) Der Leiter des Tierheimes hat die Aufzeichnungen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 45,– (entspricht 3,27 EUR).
Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG


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