Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 14. April 199923. Stück
23. Verordnung:Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete [CELEX-Nr.: 389L0654 und 392L0057]

23.
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete
Auf Grund des § 21 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die in Dienststellen (§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2 Abs. 4 W-BedSchG 1998) und Baustellen (§ 2 Abs. 5 W-BedSchG 1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes.
Löschhilfen; zusätzliche Brandschutzeinrichtungen
§ 2. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und der Festlegung ihrer Anzahl und Aufstellungs-(Verwahrungs-)orte sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
3. die vorhandene Brandlast,
4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
(2) Unzulässig sind:
1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse, wie
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. der vorhandenen Einrichtungen, oder Arbeitsmittel,
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart (eines Teiles) der Arbeitsstätte oder
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen,
für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind zusätzliche Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Brandrauchlüftungsanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzusehen.
(5) Zusätzliche Brandschutzeinrichtungen im Sinn des Abs. 4 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
(6) Löschhilfen und zusätzliche Brandschutzeinrichtungen müssen jederzeit funktionsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein und sind in einer den Regeln der Technik entsprechenden Weise zu warten. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungs-(Verwahrungs-)orte müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(7) Bei Wahrnehmung der Aufgaben im Sinn der Abs. 1 bis 6 ist das Einvernehmen mit der Feuerwehr der Stadt Wien herzustellen.
(8) In jeder Dienststelle (jedem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte muß eine der Anzahl der in der Dienststelle (dem Dienststellenteil) vorhandenen Löscheinrichtungen entsprechende Anzahl von Bediensteten mit der Handhabung dieser Löscheinrichtungen sowie der im Nahbereich der Dienststelle (des Dienststellenteiles) vorhandenen Löscheinrichtungen vertraut sein.
Überprüfungen
§ 3. (1) Brandmeldeanlagen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten, Löschgeräte und stationäre Löschanlagen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(2) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker, technische Büros, qualifizierte Bedienstete) nach den Regeln der Technik durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(4) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3
W-BedSchG 1998) diese unverzüglich beheben zu lassen.
Brandschutzbeauftragte; Brandschutzwartinnen und Brandschutzwarte
§ 4. (1) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 2 Abs. 4 in einer Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen. Ist die bzw. der Brandschutzbeauftragte an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gehindert, sind deren bzw. dessen Rechte und Pflichten von der Ersatzperson wahrzunehmen.
(2) Als Brandschutzbeauftragte (Ersatzpersonen) dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
1. Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 bis 6,
2. Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall,
3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinn der einschlägigen Regeln der Technik,
4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe,
5. Evakuierung der Arbeitsstätte und
6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und es sind ihnen alle für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es auf Grund der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen oder auf Grund der Ausdehnung der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind in ausreichender Anzahl Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte und nötigenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Ist die Brandschutzwartin bzw. der Brandschutzwart an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gehindert, sind deren bzw. dessen Rechte und Pflichten von der Ersatzperson wahrzunehmen.
(6) Als Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte (Ersatzpersonen) dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich von der bzw. von dem Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden arbeitsstättenbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Die Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragte bzw. den Brandschutzbeauftragten bei ihren bzw. seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der Stadt Wien (§ 1 Wiener Feuerwehrgesetz, LGBl. für Wien Nr. 16/1957, in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 22/1969).
Brandschutzgruppe
§ 5. (1) Wenn Maßnahmen nach § 4 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht ausreichen, hat der Magistrat als Behörde statt dessen die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den jeweiligen Erfordernissen festzulegen sind.
(2) Jede Brandschutzgruppe setzt sich zusammen aus:
1. der Leiterin oder dem Leiter und
2. der festgelegten Anzahl sonstiger Mitglieder.
Für alle Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Sämtliche Mitglieder sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(3) Der Leiterin oder dem Leiter kommen neben der Führung der Brandschutzgruppe auch die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten nach § 4 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. Sie müssen die Bestellungserfordernisse des § 4 Abs. 2 erfüllen. Dies gilt auch für das Ersatzmitglied der Leiterin oder des Leiters der Brandschutzgruppe.
(4) Als sonstiges Mitglied (sonstiges Ersatzmitglied) einer Brandschutzgruppe darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen kann. Mitglieder (Ersatzmitglieder) von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit den arbeitsstättenbezogenen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
(5) Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch die Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998) ist so vorzunehmen, daß während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
(6) Zu den Aufgaben der Brandschutzgruppe gehören insbesondere
1. die Evakuierung der Arbeitsstätte,
2. die Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe und
3. die Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(7) Die Brandschutzgruppe muß mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
1. Datum des Einsatz- oder Übungstages;
2. Umfang des Einsatzes oder der Übung;
3. Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der Stadt Wien.
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
§ 6. (1) Die in den Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen sind zu treffen:
1. in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (§ 4) oder für die eine Brandschutzgruppe (§ 5) vorgeschrieben wurde;
2. in Arbeitsstätten, in denen eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Sie ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil der von ihr betroffenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
3. die durchgeführten Brandschutzübungen und
4. alle Brände und deren Ursachen.
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr der Stadt Wien zu erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
Verbote
§ 7. (1) An Orten innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen, an denen explosions- oder brandgefährliche Stoffe verwendet werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können, ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist durch gut sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
(2) Als „Verwenden“ im Sinn des Abs. 1 gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das Befördern innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle.
Information der Bediensteten
§ 8. Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Arbeitsplatz, zu informieren
1. über allfällige im Interesse des Brandschutzes verfügte Lagerverbote und Lagerbeschränkungen und
2. über die Standorte der Einrichtungen zur Brandbekämpfung.
Brandschutzmaßnahmen auf Baustellen
§ 9. Auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, finden die §§ 2 bis 4 und 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
Inkrafttreten
§ 10. (1) § 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit dem dritten, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 10,– (entspricht 0,73 EUR).
Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG


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