Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 25. März 199921. Stück
21. Gesetz:Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz (Wr. RFAG)

21.
Gesetz, mit dem ein Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz (Wr. RFAG)
erlassen wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz (Wr. RFAG)
Abgabepflicht und Abgabengegenstand
§ 1. Die Gemeinde wird ermächtigt, von fremden Ankündigungen durch Rundfunk (Hör- und Fernsehrundfunk), die von Studios im Gebiet der Stadt Wien ihren Ausgang nehmen und gesendet werden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abgabe auszuschreiben.
Von der Abgabe befreite Ankündigungen
§ 2. Von der Abgabe sind befreit:
1. Ankündigungen, die von Bundes- und Landesbehörden sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Besorgung ihrer Aufgaben veranlaßt werden,
2. Ankündigungen von Wahlen und
3. Ankündigungen politischen Inhaltes der politischen Parteien.
Ausmaß der Abgabe und Bemessungsgrundlage
§ 3. Die Abgabe beträgt für Ankündigungen im Sinne des § 1, für die ein Entgelt zu leisten ist, höchstens 10 vH des vereinnahmten Entgeltes unter Ausschluß der Abgabe und der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.
Abgabe- und Haftpflichtige
§ 4. Der Inhaber des Rundfunkunternehmens, das die Ankündigungen ausstrahlt, hat die Abgabe zu entrichten. Er ist berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Dieser haftet mit dem Inhaber des Unternehmens zur ungeteilten Hand für die Abgabe.
Vergleichsweise Feststellung der Bemessungsgrundlage
§ 5. Für Ankündigungen im Sinne des § 1, für die kein Entgelt gefordert wird, ist die Bemessungsgrundlage vom Magistrat durch Vergleich mit Entgelten für ähnliche Ankündigungen festzusetzen. Das gleiche gilt, wenn sich das wahrheitsgemäße Entgelt nicht oder nicht verläßlich feststellen läßt oder das angeblich zu leistende Entgelt nicht den ortsüblichen Entgelten entspricht.
Zuständigkeit
§ 6. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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