Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 25. März 199920. Stück
20. Gesetz:Grenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk; Änderung

20.
Gesetz über eine Änderung der Grenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die im Gesetz vom 2. Juli 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/1999, festgelegte Grenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk wird im Bereich Frachtenbahnhof Matzleinsdorf – Längenfeldgasse – Kerschensteinergasse – Kundratstraße wie folgt geändert:
1. Die neue Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk beginnt in jenem Grenzpunkt, auf
dem die entlang des Margaretengürtels verlaufende Bezirksgrenze zwischen dem 5. und 12. Bezirk die Böschungsoberkante des Frachtenbahnhofes Matzleinsdorf trifft. Von diesem Grenzpunkt aus verläuft die neue Bezirksgrenze entlang der Böschungsoberkante des Frachtenbahnhofes Matzleinsdorf nach Südwesten bis zur Eisenbahnbrücke über die Längenfeldgasse, deren nördlicher Randbalkenaußenkante sie so weit folgt, bis sie auf die Fahrbahnmitte der Längenfeldgasse trifft. In diesem Schnittpunkt winkelt die Bezirksgrenze nach Süden ab und folgt der Fahrbahnmitte der Längenfeldgasse so weit, bis sie auf die
geradlinige Verlängerung der nördlichsten Grenze des Grundstücks Nr. 174/9 der Katastralgemeinde Meidling trifft. Im Schnittpunkt winkelt sie nach Osten ab und folgt den Nord- bzw. Ostgrenzen dieses Grundstücks bis zur nördlichen Baulinie in der Kundratstraße. Dort wendet sie sich rechtwinkelig auf diese Baulinie nach Südosten, um dann in der Fahrbahnmitte der Kundratstraße nach Nordosten abzuwinkeln und der Fahrbahnmitte der Kundratstraße so weit zu folgen, bis sie auf die in der Straßenmitte der Karplusgasse verlaufende alte Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk trifft.
2. Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 12. Bezirk ist der in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten planlichen Darstellung zu entnehmen.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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