Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 22. März 199919. Stück
19. Gesetz: Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz); Änderung (Veranstaltungsstättengesetznovelle 1998)

19.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) geändert wird (Veranstaltungsstättengesetznovelle 1998)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten, LGBl. für Wien Nr. 4/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.“
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Räume und Etagen einer Veranstaltungsstätte in einem Gebäude müssen, wenn sie für den Aufenthalt von
1. bis zu 30 Personen bestimmt sind und im Erdgeschoß liegen, mindestens einen direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führenden Ausgang haben;
2. bis zu 100 Personen bestimmt sind, mindestens einen direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führenden Ausgang und mindestens einen leicht und jederzeit begehbaren Notausgang haben;
3. mehr als 100 Personen bestimmt sind, mindestens zwei direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führende Ausgänge haben, die so angelegt und so weit voneinander entfernt sind, daß deren Lage und Breite in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, sodaß durch das Auftreten eines Hindernisses bei einem Ausgang die Zugänglichkeit des anderen nicht beeinträchtigt wird.“
3. Im § 4 Abs. 2 zweiter Satz werden die Angaben der Personenanzahl „250“ und „251“ durch „240“ und „241“ ersetzt.
4. Im § 4 Abs. 2 wird der vorletzte Satz gestrichen.
5. Im § 5 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Türbeschläge in Veranstaltungsstätten haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind so auszuführen, daß es zu keiner Behinderung oder Verletzung im Fluchtfalle kommen kann.“
6. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Übereinanderschlagen nebeneinanderliegender Türflügel ist derart zu verhindern, daß die Türflügel beim Aufschlagen um 180 Grad nicht übereinander zu liegen kommen.“
7. § 6 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Bei allen Stiegen, die zur Benützung durch die Veranstaltungsteilnehmer unbedingt erforderlich sind (Abs. 1), müssen die Stufen innerhalb eines Stiegenlaufes gleiche Höhe und Breite aufweisen und dürfen nicht gewendelt sein.“
8. Im § 13 Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „wegen ihrer Größe“ die Wortfolge „oder Steilheit“ eingefügt.
9. Im § 13 Abs. 6 vierter Satz wird die Wortfolge „bis zu 5 Stehplätze“ durch die Wortfolge „bis zu 4 Stehplätze“ ersetzt.
10. § 18 Abs. 2 entfällt.
11. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist eine andere Beleuchtungseinrichtung nicht zugelassen, darf zur Beleuchtung nur elektrisches Licht verwendet werden, doch ist die Verwendung von Kerzen auf Tischen in standsicheren Kerzenhaltern sowie mit Übergläsern (nach Art eines Windlichtes) und im übrigen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Verwendung von Kochanlagen mit offenem Feuer (§ 17 Abs. 5) zulässig.“
12. § 18 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die Aufhängevorrichtungen von Leuchten müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen des Beleuchtungskörpers zuverlässig gesichert sein und die fünffache Masse der Leuchte, mindestens aber 10 kg, tragen können, ohne ihre Lage zu verändern.“
13. § 18 Abs. 6 entfällt.
14. § 19 lautet:
§ 19. (1) Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund einer bescheidmäßigen Vorschreibung eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, so muß neben der Hauptbeleuchtung eine von dieser unabhängige Beleuchtung vorhanden sein, die bei Versagen der Hauptbeleuchtung eine ausreichende Beleuchtung in allen mehr als 20 m² großen Aufenthaltsräumen der Veranstaltungsstätte und auf den Hauptverkehrswegen gewährleistet.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung besteht aus den zur Kennzeichnung der Fluchtwege (Rettungswege) dienenden Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) und der Zusatzbeleuchtung. Die Zusatzbeleuchtung ist der zur Erreichung der Mindestbeleuchtungsstärke zusätzlich zu den Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) erforderliche Teil der Sicherheitsbeleuchtung.
(3) Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) sind vor allem bei Ausgangstüren bei Räumen, die für den Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, wie Zuschauer- und Warteräumen, sowie bei Abschlüssen (Türen, Gittern) in den Verkehrswegen anzubringen und so anzuordnen, daß von jeder Leuchtstelle die nächste in Fluchtrichtung sichtbar ist; ein größerer Abstand als 15 m zwischen zwei Leuchten ist unzulässig. Für nebeneinanderliegende Ausgangstüren ist bei günstiger Lage die Einrichtung von nur einer Notleuchte (Rettungszeichen – Leuchte) zulässig. Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) sind jedoch in jedem Fall so zu verteilen, daß die Wege zu den Ausgängen und den Ausgangstüren gut erkennbar sind.
(4) Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) müssen höher als 2,10 m über dem Fußboden angebracht sein, farblose Übergläser bzw. lichtdurchlässige Abdeckungen haben und dürfen nicht verdeckt oder abgedunkelt werden; sie müssen die Ausgangstüren und Zwischentüren in Verkehrswegen und die Richtung der Fluchtwege durch eindeutige transparente grüne Symbole kennzeichnen. Durch Bezeichnungen und Beschriftungen darf die Wirksamkeit der Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Sicherheitsbeleuchtung muß während der Anwesenheit von Besuchern ständig betriebsbereit sein; die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) müssen in Dauerschaltung leuchten. Davon kann vor Eintritt der Dunkelheit Abstand genommen werden, wenn in allen den Besuchern zugänglichen Teilen der Veranstaltungsstätte eine ausreichende natürliche Belichtung gegeben ist. Wird von den behördlichen Überwachungsorganen (§ 25 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der geltenden Fassung) vor Einlaß der Besucher ein Rundgang vorgenommen, müssen sämtliche Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) schon beim Rundgang wirksam und alle Ersatzstromquellen betriebsbereit sein.
(6) Die Umschaltung der Sicherheitsbeleuchtung auf Ersatzstromquellen und gegebenenfalls der Ausfall von Ersatzstromquellen während einer Veranstaltung sind unverzüglich den behördlichen Überwachungsorganen zu melden.
(7) Nach Wirksamwerden von Ersatzstromquellen für die Sicherheitsbeleuchtung muß die Veranstaltungsstätte binnen 90 Minuten geräumt sein, soferne die Störung nicht innerhalb dieses Zeitraumes behoben ist. Bei gänzlichem Versagen der Ersatzstromquellen ist die Veranstaltungsstätte unverzüglich zu räumen.“
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15. Nach dem § 19 wird unter Voranstellung folgender Überschrift der § 19a eingefügt:
„Technische Ausstattung und Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung
§ 19a. (1) Als Ersatzstromquelle für die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) sind ausschließlich Akkumulatoren zulässig. Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) müssen in Dauerschaltung ausgeführt sein. Die Zusatzbeleuchtung, welche von Akkumulatoren oder einem Stromerzeugungsaggregat versorgt werden kann, kann in Dauer- oder Bereitschaftsschaltung ausgeführt werden. Ist die Zusatzbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung ausgeführt, beträgt die höchstzulässige Umschaltzeit eine Sekunde.
(2) Werden als Leuchtmittel für Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) Glühlampen verwendet, sind zwei pro Leuchtstelle vorzusehen, die von verschiedenen Stromkreisen versorgt werden müssen. Soll zur Erreichung der erforderlichen Mindestbeleuchtungsstärke in Fluchtwegen (Rettungswegen) bzw. in Räumen, durch die ein solcher führt, nur eine Leuchtstelle der Sicherheitsbeleuchtung eingesetzt werden, muß diese jedenfalls zwei an verschiedene Stromkreise angeschlossene Leuchtmittel besitzen.
(3) Werden wegen der Größe der Veranstaltungsstätte oder wegen einer größeren Brandgefahr bescheidmäßig mehrere Akkumulatorengruppen vorgeschrieben, sind diese so aufzustellen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung im Fehlerfall nicht eintreten kann. In diesem Fall dürfen Glühlampen einer Notleuchte (Rettungszeichen – Leuchte) nicht vom gleichen Akkumulator versorgt werden; werden Leuchtstofflampen verwendet, ist die Schaltung der Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) so auszuführen, daß sie abwechselnd von verschiedenen Akkumulatoren versorgt werden.
(4) Die Verlegung der für die Aufrechterhaltung der Funktion erforderlichen elektrischen Leitungen der Sicherheitsbeleuchtung (Not- und Zusatzbeleuchtung) hat so zu erfolgen, daß ein Funktionserhalt bei Brandeinwirkung auf die Dauer von mindestens 30 Minuten gewährleistet ist. Dies gilt nicht für jene Teile von Endstromkreisen, bei deren Ausfall kein anderer Brandabschnitt betroffen wird. Erforderlichenfalls ist für die Leitungen ein Schutz gegen mechanische Beschädigung vorzusehen; überdies sind die Einrichtungen der Sicherheitsbeleuchtung gegen Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
(5) Durch geeignete Kontroll- und Prüfeinrichtungen ist die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsbeleuchtung jederzeit zu ermöglichen. Erforderlichenfalls kann die Behörde die Situierung der Kontroll- und Prüfeinrichtungen festlegen. Diese Einrichtungen sind so auszuführen, daß damit nicht notwendigerweise eine Störung bzw. Unterbrechung des Veranstaltungsbetriebes verbunden ist. Als Prüfschalter sind selbstrückstellende Taster oder Schlüsselschalter zulässig.
(6) Die Kapazität der Akkumulatoren bzw. die Funktionstüchtigkeit der Stromerzeugungsaggregate ist nachweislich in periodischen Abständen zu überprüfen. Die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung von zentralen Ersatzstromquellen ist durch ein auffallendes Signal (optisch, akustisch) anzuzeigen. Dieses Signal ist so auszuführen und anzuordnen, daß es zweifelsfrei ohne Zeitverlust von verantwortlichen und mit dessen Bedeutung vertrauten Personen erkannt werden kann, um die notwendigen Veranlassungen im Sinne des § 19 Abs. 6 und 7 zu treffen.
(7) Vor Einlaß der Besucher, bei Vornahme eines Rundganges während dessen, ist eine Kontrolle der Sicherheitsbeleuchtung hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der Leuchtmittel, in Verbindung mit der Versorgung durch die Ersatzstromquellen, vorzunehmen (Batteriebetrieb, Versorgung über Stromerzeugungsaggregat).“
16. § 23 Abs. 3 entfällt.
17. Der § 24 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung „1a“ und es wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) Auf Bühnen und Podien, in Manegen und Umkleideräumen sowie in allen den Besuchern zugänglichen Räumen müssen die Einrichtungsgegenstände (Möbel, Vorhänge usw.) so beschaffen oder imprägniert sein, daß sie selbst bei einer bis 30 Sekunden dauernden Einwirkung einer brennenden Kerze nicht in Form eines Flammen- oder Glutbrandes weiterbrennen.“
18. § 26 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Diese müssen auf Grund ihrer Bekleidung für jedermann eindeutig und augenscheinlich als solche erkennbar sein und dürfen nur für den Feuerwachdienst verwendet werden.“
19. § 28 Abs. 8 erster Satz entfällt.
20. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu Veranstaltungszwecken ist – unbeschadet etwaiger nach dem Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282 in der geltenden Fassung, erforderlicher Bewilligungen – nur mit behördlicher Genehmigung zulässig. Eine solche Bewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn ausreichende Sicherheit für Personen gegeben ist und keine unzumutbar störenden Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten sind. Zur Gewährleistung der Sicherheit für Personen und zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.“
21. § 79 lautet:
§ 79. In Gebäuden oder in Zelten befindliche Zirkusanlagen müssen mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.“
22. § 87 Abs. 1 entfällt.
23. § 89 lautet:
§ 89. Nicht im Freien befindliche Ausstellungsanlagen, in denen Ausstellungen nicht ausschließlich bei Tageslicht stattfinden, müssen mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.“
24. Im § 95 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „ ; in Verlängerung der Seitenwände müssen Blenden mit einer Breite von mindestens 30 cm über den Bedienungstisch hinausreichen“.
25. Im § 95 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Bei Verwendung von Schußwaffen (Abs. 2) ohne abnehmbares Magazin sind diese Schußwaffen nach dem Gebrauch gesichert, das heißt mit entspannter Feder, aus dem Griffbereich der Besucher zu entfernen und in einem Regal o. ä. abzustellen. Nach Betriebsschluß sind die Magazine dieser Schußwaffen zu entleeren.“
26. Im § 97 Abs. 1 wird das Wort „Kettenkarussell“ durch das Wort „Fliegerkarussell“ ersetzt und nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Sitze sind derart mit einer Verschlußvorrichtung (zB Kette, Stange) zu versehen, daß der Schutz der benutzenden Personen gegen Herausfallen gewährleistet ist.“
27. § 97 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Fahrt mit Fliegerkarussells dürfen Kinder unter zehn Jahren nicht zugelassen werden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Fliegerkarussells, die besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichtet und kindergerecht ausgestattet sind (Kinderfliegerkarussells).“
28. § 97 Abs. 4 erster Satz entfällt und im § 97 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Kettenkarussells“ durch das Wort „Fliegerkarussells“ ersetzt.
29. Im § 98 Abs. 1 letzter Satz wird die Seitenabstandsangabe von „1,50 m“ durch „1 m“ ersetzt.
30. Im § 100 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Notbeleuchtung“ durch das Wort „Sicherheitsbeleuchtung“ ersetzt.
31. Im § 101 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ausgenommen hievon sind Züge und Fahrzeuge mit selbsthemmenden Getriebe-Motoren oder Einrichtungen, bei welchen durch Stromwegnahme ein rascher Stillstand gewährleistet ist.“
32. Im § 102 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für Fahrzeuge, die ausschließlich für den Betrieb von Kindern geeignet sind und eine Geschwindigkeit von 12 km/h nicht überschreiten, muß die Fläche pro Fahrzeug mindestens 5 m² betragen.“
33. Im § 102 Abs. 6 letzter Satz entfällt die Wortfolge „und das Fahrzeug gebremst“.
34. Im § 103d Abs. 2 wird das Wort „Notbeleuchtung“ durch die Wortfolge „elektrischen Sicherheitsbeleuchtung“ ersetzt.
35. Im § 103g Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „oder einem befugten Ziviltechniker“ die Wortfolge „oder einem befugten Fachunternehmen“ eingefügt.
36. Im § 104 erster Satz wird die Wortfolge „in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/1976“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/1996“ ersetzt.
37. Im § 105 Abs. 2 werden die Paragraphenbezeichnungen „19 Abs. 9“ durch „19 Abs. 5 bis 7“ und „30 Abs. 6 bis 8“ durch „30 Abs. 8 und 9“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikations-Nummer 98/320/A).
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
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