Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 18. März 199916. Stück
16. Verordnung:Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete [CELEX-Nr.: 389L0654, 392L0057]

16.
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete
Auf Grund der §§ 22 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die in Dienststellen (§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2 Abs. 4 W-BedSchG 1998), Baustellen (§ 2 Abs. 5 W-BedSchG 1998) und auswärtigen Arbeitsstellen (§ 2 Abs. 6 W-BedSchG 1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe.
Mittel für die Erste Hilfe
§ 2. (1) In jeder Dienststelle (jedem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Dienststelle (dem Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Werden in einer Dienststelle (einem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig nicht mehr als vier Bedienstete beschäftigt, kann die Bereitstellung der für diese Bediensteten erforderlichen Mittel für die Erste Hilfe auch in einer (einem) in derselben Arbeitsstätte gelegenen unmittelbar benachbarten Dienststelle (Dienststellenteil) erfolgen.
(3) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern sowie in hygienisch einwandfreiem und jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(4) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
1. eine ausführliche Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung,
2. Vermerke mit den Namen der in der Arbeitsstätte beschäftigten Erst-Helferinnen und Erst-Helfer, einschließlich eines Hinweises auf deren telefonische Erreichbarkeit und
3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.
(5) Es ist dafür zu sorgen, daß in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(6) In Dienststellen (Dienststellenteilen) innerhalb einer Arbeitsstätte mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(7) Die Abs. 1 sowie 3 bis 6 finden auch auf Baustellen mit der Maßgabe Anwendung, daß bei von der Gemeinde Wien eingerichteten und betriebenen Baustellen auch deren Lage und räumliche Ausdehnung besonders zu berücksichtigen sind.
(8) Auf auswärtigen Arbeitsstellen finden die Abs. 1 sowie 3 bis 5 dann Anwendung, wenn die dort beschäftigten Bediensteten – zB auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel – besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
(9) Werden auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei Wahrnehmung der der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998) nach den Abs. 1 bis 8 übertragenen Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Erst-Helferinnen und Erst-Helfer
§ 3. (1) Werden in einer Dienststelle (einem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, ist dafür zu sorgen, daß bei fünf bis 19 Bediensteten mindestens eine Person, bei 20 bis 29 Bediensteten mindestens zwei Personen und für je weitere zehn Bedienstete mindestens eine zusätzliche Person nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist bzw. ausgebildet sind (Erst-Helferinnen und Erst-Helfer).
(2) Abweichend von Abs. 1 muß bzw. müssen in Dienststellen (Dienststellenteilen) innerhalb einer Arbeitsstätte, in denen die Unfallgefahren mit jenen in einem Büro vergleichbar sind, bei fünf bis 29 Bediensteten mindestens eine Person, bei 30 bis 49 Bediensteten mindestens zwei Personen und für je weitere 20 Bedienstete mindestens eine zusätzliche Person nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet sein.
(3) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 muß es sich um eine mindestens 16stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß während der für die jeweilige Dienststelle (den jeweiligen Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte üblichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfern anwesend ist.
(5) Die Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Baustellen Anwendung. Auf auswärtigen Arbeitsstellen finden sie dann Anwendung, wenn die dort beschäftigten Bediensteten – zB auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel – besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
(6) Werden auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei der Wahrnehmung der der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998) nach den Abs. 1 und 4 übertragenen Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Sanitätsräume
§ 4. (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
1. regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder
2. regelmäßig für mehr als 100 dort beschäftigte Bedienstete aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren bestehen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie sind so zu gestalten, daß bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
2. Die lichte Höhe muß mindestens 2,0 m betragen.
3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
4. Die Raumtemperatur muß mindestens 21 °C betragen.
5. In der Nähe muß sich eine Toilette befinden.
6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, daß sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen und als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse wie
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart (eines Teiles) der Arbeitsstätte oder
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen
für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege zu den Sanitätsräumen für Rettungskräfte einzurichten.
Information der Bediensteten
§ 5. Alle Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen örtlichen Arbeitsbereich, über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung zu informieren.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem dritten, ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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