Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 2. März 199915. Stück
15. Gesetz: Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung (Veranstaltungsgesetznovelle 1998) [CELEX-Nr.: 390L0428, 392L0051]

15.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird (Veranstaltungsgesetznovelle 1998)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. das Abhalten von Spielen und der Betrieb von Freizeiteinrichtungen (zB Fitneßcenter), die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der geltenden Fassung, fallen,“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Personenbezogene Bezeichnungen
§ 1a. Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt der gewählte Ausdruck für beide Geschlechter.“
3. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „aus sicherheitspolizeilichen Gründen,“ die Wortfolge „aus veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen,“ eingefügt.
4. § 6 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Durchführung sportlicher Veranstaltungen dienen;“
5. Im § 7 Abs. 2 Z 6 wird nach der Wortfolge „vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer“ vor dem Beistrich die Wortfolge „und Glaubhaftmachung der Höchstzahl der für die Teilnehmer zur Verfügung stehenden Eintrittskarten“ eingefügt.
6. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „sicherheits- oder veterinärpolizeilichen“ durch die Wortfolge „sicherheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen“ ersetzt.
7. Dem § 15a werden folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:
„(3) Im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens dürfen nur gut genährte Pferde, die keine erkennbaren Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen, im Fahrdienst verwendet werden.
(4) Weiters dürfen im Fiaker-Fahrdienst nur solche Fahrzeuge verwendet werden, die dem überkommenen Traditionsbild der Fiakerkutsche entsprechen. Dem überkommenen Traditionsbild entsprechen die Fahrzeugtypen des Glaslandauers, des Lederlauers, des Vis-à-vis-Wagens, der Victoria-Kutsche und des Coupés. Die Landesregierung kann die nähere Ausgestaltung der Fahrzeugtypen insbesondere hinsichtlich Farben, Lackierung und Tapezierung durch Verordnung festlegen.
(5) Für alle Fahrzeuge im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst muß eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegen.“
8. Im § 16 Z 4 wird nach der Wortfolge „vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer“ die Wortfolge „und Glaubhaftmachung der Höchstzahl der für die Teilnehmer zur Verfügung stehenden Eintrittskarten“ eingefügt.
9. § 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Person ist nur dann verläßlich, wenn
1. keine gerichtlichen Vorstrafen im Sinne des § 17a Abs. 2 Z 1 vorliegen,
2. die Person in den letzten drei Jahren nicht mehr als zweimal wegen schwerwiegender Übertretungen veranstaltungsrechtlicher oder jugendschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist und
3. von ihr erwartet werden kann, daß sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.“
10. § 17b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem Vorsitzenden und vier weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied ein Veterinärmediziner des amtstierärztlichen Dienstes der Stadt Wien sein muß und ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muß. Die Berufung von zwei fachkundigen Mitgliedern erfolgt auf Grund eines Dreiervorschlages der Wirtschaftskammer Wien und eines fachkundigen Mitgliedes auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien. Werden die Vorschläge nicht oder nicht vollständig innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landesregierung die Berufung ohne weitere Anhörung vorzunehmen. Zum Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein Beamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.“
11. Dem § 17b Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b angefügt:
„(2a) Die Prüfungskommission ist gehörig zusammengesetzt und beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Ersatzvorsitzende) und die Hälfte der Mitglieder bei der Prüfung anwesend sind.
(2b) Ersatztermine für Prüfungen sind nach Maßgabe der Erfordernisse bis höchstens drei Monate nach Abberaumung oder Entfall eines Prüfungstermines anzuberaumen.“
12. Im § 17b Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „die angestrebte Tätigkeit“ durch die Wortfolge „eine Tätigkeit im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens“ ersetzt.
13. Im § 18 Abs. 3 wird das Wort „veterinärpolizeilichen“ durch die Wortfolge „veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen“ ersetzt.
14. Im § 20 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Konzession für den Betrieb eines Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens ist weiters auch dann zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber
1. wiederholt nicht geeignete Personen im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zuläßt, daß nicht geeignete Personen im Fahrdienst tätig werden,
2. wiederholt nicht gut genährte Pferde oder Pferde, die erkennbare Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen, im Fiaker- oder Pferdemietwagen- Fahrdienst verwendet oder zuläßt, daß solche Pferde zum Einsatz gelangen,
3. wiederholt Tierhaltebestimmungen betreffend Pferde nicht einhält.“
15. Im § 21 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „ , mit Ausnahme jener nach § 9 Z 7,“ und nach dem Wort „oder“ wird das Wort „nach“ eingefügt.
16. Im § 21 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort „veterinärpolizeilichen“ durch die Wortfolge „veterinärrechtlichen und tierschutzrechtlichen“ ersetzt.
17. Im § 23 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) In einem anderen österreichischen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolvierte gleichwertige Ausbildungen und Prüfungen sind Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des Abs. 3 gleichzuhalten. Derartige Ausbildungen und Prüfungen sind durch entsprechende Urkunden, wie insbesondere Zeugnisse, nachzuweisen. Der Magistrat hat auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Beleuchterdienstprüfung gleichzuhalten ist. Vor Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.“
18. § 24 lautet:
§ 24. (1) Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 20 Personen teilnehmen können, muß für die Erste-Hilfe-Leistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muß mindestens einen Verbandskasten Type C gemäß ÖNORM Z 1020 oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.
(2) Veranstaltungen, an der 1 000 bis 20 000 Personen teilnehmen können, dürfen nur stattfinden, wenn mindestens ein Sanitätsgehilfe (pro 1 000 Besucher jeweils ein weiterer Sanitätsgehilfe) und in jedem Fall ein Notarzt anwesend sind. Ab einer Besucheranzahl von 20 000 Personen müssen mindestens ein weiterer Notarzt und pro 1 000 Besucher jeweils ein Sanitätsgehilfe anwesend sein, wobei die genaue Anzahl der Notärzte und die zur notfallsmedizinischen Abdeckung erforderliche Ausstattung und medizinische Ausrüstung sowie Gerätschaften vor der Veranstaltung von der für den Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst der Stadt Wien zuständigen Dienststelle des Magistrates festzulegen und von der Behörde im Eignungsfeststellungsbescheid gemäß § 21 Abs. 5 vorzuschreiben ist.
(3) Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen oder geeignet sind, das Gefahrenrisiko für Veranstaltungsteilnehmer zu erhöhen, können unabhängig von der Teilnehmeranzahl die für die notfallsmedizinische Abdeckung erforderlichen Notärzte und Sanitätsgehilfen und die medizinische Ausrüstung vorgeschrieben werden.
(4) Der Veranstalter (Geschäftsführer) hat den Namen und die Adresse des diensthabenden Notarztes dem Magistrat und über Verlangen auch der Bundespolizeidirektion Wien vor der Veranstaltung bekanntzugeben. Er hat für die Bereitstellung, Einrichtung und Instandhaltung eines ärztlichen Dienstraumes sowie für das Aufliegen eines für die Eintragung der Hilfeleistungen geeigneten Buches (Hilfeleistungsbuch) Sorge zu tragen. Der ärztliche Dienstraum muß Einrichtungen wie insbesondere Ruhebett mit waschbarem Überzug, einen Tisch mit zwei Sesseln, eine Waschanlage mit fließendem Kalt- und Warmwasser und im übrigen eine den ärztlichen Erfordernissen entsprechende praxisgerechte Mindestausstattung aufweisen.
(5) Der Notarzt hat spätestens zum Zeitpunkt des Publikumseinlasses in der Veranstaltungsstätte anwesend zu sein. Dasselbe gilt für den Sanitätsgehilfen. Im Falle der Verhinderung hat der Notarzt und Sanitätsgehilfe hievon den Veranstalter (Geschäftsführer) rechtzeitig zu benachrichtigen und für eine geeignete Vertretung Sorge zu tragen. Mit Übernahme der Vertretung übernimmt der Vertreter alle Pflichten des Vertretenen. Der Notarzt und der Sanitätsgehilfe haben bei Anwesenheit eines Überwachungsbeamten der Bundespolizeidirektion Wien diesem bei Antritt ihres Dienstes ihre Anwesenheit persönlich bekanntzugeben. Sie haben in jedem Falle ihre Namen und Wohnadressen in deutlicher Schrift in das Hilfeleistungsbuch einzutragen. In dieses haben Notarzt und Sanitätsgehilfe auch alle Hilfeleistungen unter Angabe des Namens und der Wohnadresse und Geburtsdaten des Verunglückten oder Erkrankten und der Art der Hilfeleistung zu vermerken. Dieses Buch ist unter Verschluß zu halten und bei Überprüfung durch einen Amtsarzt diesem zur Einsicht vorzulegen.
(6) Alle schweren Unfälle und ernsteren Erkrankungen hat der Notarzt oder sein Stellvertreter dem Veranstalter (Geschäftsführer) und dem etwa Dienst versehenden Überwachungsbeamten sofort zur Kenntnis zu bringen; er hat diese Personen auf die Notwendigkeit weiterer Versorgung besonders aufmerksam zu machen, falls der Verunglückte oder Erkrankte nach der Hilfeleistung nicht ohne Gefahr weiter in der Veranstaltungsstätte verbleiben oder sich nicht ohne Begleitung von dort entfernen kann.
(7) Der Notarzt und der Sanitätsgehilfe dürfen die Veranstaltungsstätte erst verlassen, wenn sie von Besuchern vollständig geräumt ist. Vor dem Verlassen der Veranstaltungsstätte ist dem anwesenden Überwachungsorgan der Bundespolizeidirektion Wien hievon persönlich Mitteilung zu machen.“
19. Im § 25 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Artikel II Abs. 6 lit. e EGVG)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel II Abs. 6 Z 5 EGVG)“ ersetzt und nach § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Eine durch behördliche Aufträge nicht rechtzeitig zu beseitigende Gefährdung der Betriebssicherheit liegt jedenfalls auch bei Überschreiten der der Eignung der Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden Höchstzahl der Teilnehmer vor.“
20. Im § 25 Abs. 6 werden die Worte „nicht konzessionspflichtige“ gestrichen und nach § 25 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Eine besondere Überwachung im Sinne des Abs. 6 ist für Veranstaltungen gemäß § 9 Z 1 und 2 nicht anzuordnen, wenn kein zwingender sicherheitspolizeilicher Grund besteht und diese Veranstaltungen in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15/1999 bereits bestehenden, für diese Veranstaltungsarten als geeignet festgestellten Gebäude (Volltheater oder Saaltheater) regelmäßig stattfinden und wenn der Veranstalter durch geeignete Vorkehrungen, wie insbesondere durch den Einsatz eines ausgebildeten Betriebs- oder Bühnenpersonals, Gewähr für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit bietet.“
21. Im § 28 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß höchstens nur eine solche Eintrittskartenanzahl (inklusive Backstage- und Pressekarten) aufgelegt wird, die der der Eignung der Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden Teilnehmerhöchstzahl entspricht. Erreicht die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer diese Höchstzahl, so hat der Veranstalter den Zutritt weiterer Personen zur Veranstaltungsstätte in geeigneter Weise (zB durch einen Ordnerdienst) zu verhindern.“
22. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
„Gleichbehandlung bei Veranstaltungen
§ 29a. (1) Bei der Teilnahme und Mitwirkung an Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes (§§ 5, 6 und 9) und hinsichtlich der gesetzlichen Pflichten (§§ 28 und 29) sind Staatsangehörige aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) Bei pferdesportlichen Veranstaltungen sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Gemeinschaftsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen.
(3) Der Abs. 2 gilt nicht für
a) Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zur Verbesserung der Rasse,
b) regionalen Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden und
c) Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.“
23. Im § 7 Abs. 6 erster Satz (Klammerausdruck) wird nach „AVG“ und im § 35 Abs. 3 Z 8 und Z 9 wird nach „VStG“ jeweils die Jahreszahl „1950“ gestrichen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikations-Num-
mer 98/357/A).
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
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