Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 26. Februar 199914. Stück
14. Verordnung:Pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe; Änderung

14.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe geändert wird
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 8/1994, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 65/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. Soweit in dieser Verordnung die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zitiert wird, ist sie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1998 zu verstehen.“
2. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. c ist nur für Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge sowie Vorführfahrzeuge, die auf einen Fahrzeughandelsbetrieb zugelassen sind und von diesem zum Zweck der probeweisen Benützung durch Kunden bereitgehalten werden, zulässig. Für letztere kann eine Pauschalierungsvereinbarung für längstens ein Jahr ab Erstzulassung getroffen werden.“
3. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung (§ 1 Abs. 2 Parkometergesetz) gilt
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a ein Parkkleber gemäß Anlage I,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b eine Einlegetafel gemäß Anlage II,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c eine Einlegetafel gemäß Anlage III,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. d eine Einlegetafel gemäß Anlage IV in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. e eine Einlegetafel gemäß Anlage V in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI,
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. f eine Einlegetafel gemäß Anlage VII,
in den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. a und b eine Einlegetafel gemäß Anlage VIII.“
4. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Parkkleber bzw. Einlegetafeln gemäß Anlage IX, X, XI und XII gelten nicht als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung (§ 1 Abs. 2 Parkometergesetz).“
5. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Der im Abs. 1 genannte Parkkleber ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei mehrspurigen Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist der Parkkleber an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Einlegetafel und die Tagespauschalkarte gemäß Abs. 1 sind bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.“
6. Die Anlagen I, II, III, IV und V haben folgendes Aussehen:
Anlage I

Anlage II
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm

Anlage III
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm

Anlage IV
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm

Anlage V
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm

7. Die Anlage VII hat folgendes Aussehen:
Anlage VII
8. Die Anlage VIII lit. a trägt nunmehr die Bezeichnung „Anlage VIII“ und hat folgendes Aussehen:
Anlage VIII
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm

9. Die Anlage VIII lit. b entfällt.
10. Die Anlagen IX, X und XI haben folgendes Aussehen:
Anlage IX

Anlage X
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm

Anlage XI
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm

11. Die Anlage XII lit. a trägt nunmehr die Bezeichnung „Anlage XII“ und hat folgendes Aussehen:
Anlage XII
Schriftgröße zwischen 2 und 20 mm

12. Die Anlage XII lit. b entfällt.
13. Die Überschrift und der Text für die Rückseite zu den Anlagen II, III und VIII lit. a entfällt und wird durch folgende Überschrift und folgenden, für die Rückseite der nunmehrigen Anlagen II, III und VIII geltenden Text ersetzt:
Rückseite zu Anlage II, III und VIII:
Diese Parkkarte ist im Original im Wageninneren hinter
der Windschutzscheibe derart anzubringen, daß die Vorderseite von außen gut sichtbar und gut lesbar ist.
Auf Verlangen ist sie den Organen der öffentlichen
Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Die Parkometerabgabe wurde entrichtet.
MA 46 SD 231 DVRNR 0000191
14. Die Überschriften und Texte für die Rückseiten zu den Anlagen IV und V sowie X, XI und XII lit. a entfallen und werden durch folgende Überschrift und folgenden, für die Rückseite der nunmehrigen Anlagen IV, V, X, XI und XII geltenden Text ersetzt:
Rückseite zu Anlage IV, V, X, XI und XII:
Diese Parkkarte ist im Original im Wageninneren hinter
der Windschutzscheibe derart anzubringen, daß die Vorderseite von außen gut sichtbar und gut lesbar ist.
Auf Verlangen ist sie den Organen der öffentlichen
Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Die Entrichtung der Parkometerabgabe hat durch
Entwertung entsprechender Parkscheine zu erfolgen.
MA 46 SD 232 DVRNR 0000191
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1999 in Kraft. Pauschalierungsvereinbarungen, die auf Grund der Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 65/1995, getroffen wurden, sowie Parkkleber und Einlegetafeln, die den dort enthaltenen Anlagen entsprechen, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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