Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 2. Februar 199912. Stück
12. Gesetz:Wiener Kleingartengesetz 1996; Änderung

12.
Gesetz, mit dem das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 61/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Im „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet“ und „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.“
2. Im § 8 Abs. 3 tritt nach Z 4 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Folgende Z 5 wird angefügt:
„5. bei Kleingartenwohnhäusern einen Nachweis über den Wärmeschutz.“
3. § 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Kleingartenhäuser und Gebäude auf Gemeinschaftsflächen müssen den Erfordernissen der Bauordnung für Wien hinsichtlich des Wärmeschutzes und des Schallschutzes nicht entsprechen. Kleingartenwohnhäuser müssen den Erfordernissen der Bauordnung für Wien hinsichtlich des Schallschutzes nicht entsprechen. In Kleingartenwohnhäusern dürfen Außenwände, oberste Decken bzw. Dachkonstruktionen über Aufenthaltsräumen sowie erdberührte Fußböden von Aufenthaltsräumen höchstens einen Wärmedurchgangskoeffizienten U von 0,5 W/(m2K) haben. Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser müssen unbeschadet des Abs. 2 den Erfordernissen des Brandschutzes nicht entsprechen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel III
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/0278/A).
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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