Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 2. Februar 199911. Stück
11. Kundmachung:Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt)

11.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt)
Der Wiener Landtag hat am 18. Dezember 1998 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Haushaltskoordinierung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die Führung ihrer Haushalte im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Regeln (EG-Vertrag in der Fassung des EU-Vertrages, ABl. Nr. C 191 vom 29. Juli 1992, und die auf dessen Grundlage erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Haushaltskoordinierung werden politische Koordinationskomitees eingerichtet:
a) für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ein gesamtösterreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern,
b) für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern mit Ausnahme Wiens – im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden – Länder-Koordinationskomitees, in welchen die Finanz- und Gemeindereferenten des Landes und die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung sind insbesondere
a) die Festlegung des gesamtstaatlichen Haushaltszieles und dessen Umlegung auf den Bund, die Länder und länderweise auf die Gemeinden,
b) die Festlegung von Grundsätzen für die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung,
c) die Festlegung gegenseitiger Informationspflichten und von Grundlagen zur Wahrnehmung von für die Haushaltskoordinierung relevanten Aufsichtsrechten,
d) die Festlegung von Grundsätzen und Eckdaten für die Erstellung der Voranschläge des nächsten Jahres unter Berücksichtigung der Festlegung gemäß lit. a und die Überwachung ihrer Einhaltung,
e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes,
f) die Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen, wenn sich ein übermäßiges Defizit abzeichnet,
g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen,
h) die Entscheidung über offene Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung von Sanktionslasten.
(3) Die im Abs. 2 genannten Aufgaben gelten sinngemäß auch für die Koordinationskomitees auf Landesebene. Daneben haben diese noch folgende besondere Aufgaben:
a) Feststellung der Defizitquote der Gesamtheit der Gemeinden des Landes,
b) Zuteilung allfälliger zusätzlicher Quoten aus der Defizitquote des Landes an die Gemeinden bzw. umgekehrt.
(4) Wenn über Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung rechtlich verbindliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, so gilt hiefür das Verfahren gemäß Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.
Artikel 2
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlußfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.
Artikel 3
Stabilitätsprogramme
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Stabilitätsprogrammes unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung zu erstellen (gegebenenfalls zu aktualisieren) und der Bundesregierung zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
Artikel 4
Aufteilung der Defizitquoten und der Sanktionslasten zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits
(1) Die Aufteilung auf den Bund einerseits sowie die Länder und Gemeinden andererseits erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.
(2) Vereinbarte Aufteilungsgrundlage:
a) Wird eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über das gesamtstaatliche Haushaltsziel (Art. 1 Abs. 2 lit. a) getroffen, so bildet dieses die Aufteilungsgrundlage.
b) Hievon entfallen 90 vH auf den Bund (Bundesquote) und 10 vH auf die Länder und Gemeinden insgesamt (Länder- und Gemeindenquote). Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig, wobei den Ländern und Gemeinden jedenfalls eine Defizitquote von 0,3% des BIP zu verbleiben hat.
(3) Aufteilungsgrundlage „Referenzwert“:
a) Wird keine Vereinbarung über ein gesamtstaatliches Haushaltsziel getroffen, so bildet der gemeinschaftsrechtlich festgelegte Referenzwert für das übermäßige Defizit die Aufteilungsgrundlage.
b) Hievon entfallen jedenfalls 0,3% auf die Länder und Gemeinden insgesamt (Länder- und Gemeindenquote). Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig.
c) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, welche zu einer erheblichen Verschiebung im Finanzausgleichsgefüge zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits führen, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses zu führen. Bund, Länder sowie der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund können die Anberaumung solcher Verhandlungen verlangen.
(4) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 104 c Abs. 11 EG-Vertrag resultierenden Aufwand anteilig zu tragen.
(5) a) Die Aufteilung der Sanktionslasten auf den Bund einerseits sowie die Länder und Gemeinden andererseits erfolgt entsprechend den Beträgen, um welche die tatsächlichen Haushaltsergebnisse die auf Bund bzw. Länder und Gemeinden entfallenden Aufteilungsgrundlagen überschreiten. Grundsätzlich hat jene Gebietskörperschaft eine Überschreitung ihrer Defizitquote zu verantworten, bei der sie eingetreten ist.
b) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weitgehenden Ersatz schaffen.
Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich die Defizitquote der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
Die Erhöhung wird ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge im Verhältnis der geltenden Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsam aus ihren Defizitquoten getragen.
c) Die Grundlagen der Berechnung der Haushaltsergebnisse im Zusammenhang mit der den Ländern und Gemeinden eingeräumten Defizitquote von 0,3% des BIP bilden bis 31. Dezember 2001 die Anlagen 5a und 5b der Verordnung über Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden. Ab 1. Jänner 2002 sind die Haushaltsergebnisse für alle Gebietskörperschaften nach dem ESVG zu berechnen. Allfällige Defizite oder Überschüsse der Sozialversicherungen und der Kammern sind der Defizitquote des Bundes zuzurechnen.
(6) Für den Abschluß der Vereinbarungen gemäß Abs. 3 lit. b und c gilt das Verfahren gemäß Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.
Artikel 5
Aufteilung der Defizitquoten zwischen den Ländern und Gemeinden
(1) Die Aufteilung der auf die Länder und Gemeinden insgesamt entfallenden Defizitquote (im folgenden: Länder- und Gemeindenquoten) erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.
(2) Die den Ländern und Gemeinden zustehende Defizitquote von 0,30% des BIP wird zu einem Anteil von 0,11% auf die Länder ohne Wien, zu einem Anteil von 0,09% auf Wien als Land und Gemeinde sowie zu einem Anteil von 0,10% auf die übrigen Gemeinden aufgeteilt. Ausgehend von der festgelegten Aufteilung der Defizitquote von 0,30% des BIP werden 10% des Anteiles jeder Gebietskörperschaft, insgesamt somit 0,03% des BIP, für eine Manövriermasse, die bundesweit für besondere Erfordernisse der Länder und Gemeinden zur Verfügung steht, gebunden. Über die Zuteilung entscheiden gemeinsam die Landesfinanzreferentenkonferenz, der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund.
(3) Die Länderquote (ohne Wien) wird ausgehend von der Volkszahl unter Berücksichtigung derzeitiger besonderer Erfordernisse in einzelnen Ländern nach folgendem Schlüssel auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland 8,361486%
Kärnten 10,507517%
Niederösterreich 24,457642%
Oberösterreich 17,067903%
Salzburg 6,174039%
Steiermark 21,106987%
Tirol 8,081744%
Vorarlberg 4,242682%
Diese Länderquoten (ohne Wien) sind auf die Dauer der Laufzeit des geltenden Finanzausgleiches befristet und beim Abschluß des nächsten Finanzausgleiches mitzuverhandeln. Wenn keine Einigung erzielt wird, bleiben die bestehenden Quoten in Kraft. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen dieses Landes aufzubringen.
(4) Die Gemeindenquote (ohne Wien) wird wie folgt aufgeteilt:
Burgenland 4,055238%
Kärnten 9,044265%
Niederösterreich 22,887226%
Oberösterreich 21,525546%
Salzburg 7,963123%
Steiermark 19,078515%
Tirol 10,080573%
Vorarlberg 5,365514%
(5) Die Gemeinden eines Landes haben gemeinsam eine Überschreitung der Defizitquote der Gemeinden dieses Landes zu verantworten. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen der Gemeinden dieses Landes aufzubringen. Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig.
(6) Jedes Land mit seinen Gemeinden, Länder untereinander, einzelne Gemeinden innerhalb ihres Landes und die Gesamtheit der Gemeinden eines Landes mit den Gemeinden eines anderen Landes können Vereinbarungen schließen, welche Defizitquoten längstens auf die Dauer der jeweiligen Regelung ganz oder teilweise abgetreten werden.
(7) Gebietskörperschaften, die ihre Defizitquoten überschreiten, haben auch dann die Überschreitung ihrer Defizitquoten zu verantworten, wenn wegen Überschreitungen verschiedener Gebietskörperschaften in verschiedenen Jahren eine Sanktionslast verhängt wird. In diesem Fall haben die jeweiligen Gebietskörperschaften die Sanktionslast im Verhältnis der Überschreitungen ihrer Defizitanteile in den jeweiligen Jahren zu tragen.
Artikel 6
Schlußbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt.
(2) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung der Vereinbarungen über den Konsultationsmechanismus und den Stabilitätspakt wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
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Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG

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