Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 2. Februar 199910. Stück
10. Gesetz:Wiener Garagengesetz; Änderung

10.
Gesetz, mit dem das Wiener Garagengesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Garagengesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 36a Abs. 7 lautet:
„(7) Bei Änderungen der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung ist für die betroffenen Räume die Zahl der Pflichtstellplätze nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 6 gesondert für die bisherige und für die neue Widmung zu ermitteln; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als die Gegenüberstellung dieser Zahlen für die neue Widmung beziehungsweise Raumeinteilung eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt.“
2. Im § 36a wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
,,(7a) Entsteht bei einem einheitlichen Bauvorhaben nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 7 einerseits die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen und andererseits durch die Änderung der Raumwidmung beziehungsweise Raumeinteilung rechnerisch ein Guthaben von Pflichtstellplätzen, dürfen sie gegeneinander aufgerechnet werden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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