Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 28. Jänner 19994. Stück
4. Verordnung:Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in Dienststellen der Gemeinde Wien [CELEX-Nr.: 389L0391]

4.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in Dienststellen der Gemeinde Wien
Auf Grund des § 5, § 49 Abs. 3 und § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinn des § 5 W-BedSchG 1998.
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 2. (1) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 nach den §§ 1 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, zu erstellen und erforderlichenfalls anzupassen.
(2) Unter den in § 2 Abs. 1 Z 3 DOK-VO genannten Arbeitnehmer/innen sind die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 1 bis 3 DOK-VO enthaltenen Verweisungen auf § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5, § 37, § 40, § 45 und § 63 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 4 und 5, § 5, § 32, § 34, § 39 und § 53 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Der Verweis in § 2 Abs. 2 Z 1 DOK-VO auf den 5. Abschnitt des ASchG ist als Verweis auf den 5. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Vereinfachte Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten
§ 3. (1) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 W-BedSchG 1998), daß in oder in Teilen einer Arbeitsstätte (§ 2 Abs. 4 W-BedSchG 1998) keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, kann dies in einem Aktenvermerk festgehalten werden. Er ist von der Person (den Personen), die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat (haben) und von jeder Dienststellenleiterin oder jedem Dienststellenleiter, deren oder dessen Wirkungsbereich betroffen ist, unter Hinweis auf den jeweiligen Wirkungsbereich zu unterfertigen.
(2) Der Aktenvermerk hat den (die) Namen der Person(en), die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat (haben), die Bezeichnung und Anschrift der Arbeitsstätte (§ 2 Abs. 4
W-BedSchG 1998) sowie den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Gefahrenermittlung und
-beurteilung sowie den Hinweis darauf zu enthalten, daß bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdungen von Bediensteten festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären. Bezieht sich der Aktenvermerk nicht auf die gesamte Arbeitsstätte, hat er weitere Angaben über den Bereich (wie zB über Arbeitsplätze, Arbeitsräume, Dienststellen), auf den er sich bezieht, zu enthalten.
(3) Ein den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entsprechender Aktenvermerk ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinn des § 5 W-BedSchG 1998. Auf ihn finden nur die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 zweiter Satz, § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und § 3 DOK-VO Anwendung.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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