Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 30. Dezember 199745. Stück
45. Kundmachung:Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten

45.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und
Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluß gefaßt:
Artikel I
Gemäß § 46 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 13/1997, wird für die nachstehenden Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patient für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse wie folgt festgesetzt:
1. Krankenhaus Lainz
Wilhelminenspital
Franz-Josef-Spital
Krankenhaus Rudolfstiftung
Elisabeth-Spital
Allgemeine Poliklinik
Krankenhaus Floridsdorf
Sozialmedizinisches Zentrum-Ost (Donauspital)
Sophien-Spital
Pulmologisches Zentrum
Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
Semmelweis-Frauenklinik
Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel
Neurologisches Krankenhaus Maria-Theresien-Schlössel
Preyer’sches Kinderspital
Mautner Markhof’sches Kinderspital
Kinderklinik Glanzing 7 010 S
2. Allgemeines Krankenhaus (einschließlich St.-Anna-Kinderspital) 8 030 S
3. Psychiatrisches Krankenhaus Baumgartner Höhe (ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23), Pflege- und Therapiezentrum Ybbs an der Donau 3 750 S
4. 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe (Behandlung von auf Grund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten) 3 690 S
5. Hanusch-Krankenhaus 7 010 S
6. Orthopädisches Spital (Speising) 7 010 S.
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 13/1997, unter Beachtung der Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St.-Anna-Kinderspital) mit 8 031,51 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten mit Ausnahme der psychiatrischen Krankenanstalten mit 7 010,82 S
für die psychiatrischen Krankenanstalten (ausgenommen die in Z 4 angeführte Abteilung des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe) mit 3 752,60 S
für die in Z 4 angeführte Abteilung des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe mit 3 696,56 S
für das Hanusch-Krankenhaus mit 6 237,83 S
und für das Orthopädische Spital (Speising) mit 7 010,82 S
festgestellt.
Artikel II
Gemäß § 45 Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 13/1997, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patient zum Ersatz des erhöhten Sach- und Personalaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich des St.-Anna-Kinderspitals) mit 4 652 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe, das Hanusch-Krankenhaus und das Orthopädische Spital (Speising) mit 1 768 S.
Die gemäß § 46 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 13/1997, unter Beachtung der Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St.-Anna-Kinderspital) mit 8 446,93 S
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe) mit 3 625,19 S
für das Hanusch-Krankenhaus mit 2 570,90 S
und für das Orthopädische Spital (Speising) mit 3 625,19 S
festgestellt.
Artikel III
Die Rechtsträger der unter Art. I aufgezählten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern der privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die amtlichen Pflegegebühren und Anstaltsgebühren nach Art. I bzw. Art. II in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus (einschließlich das St.-Anna-Kinderspital) 8 464 S
und für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe), das Hanusch-Krankenhaus und das Orthopädische Spital (Speising) 6 606 S.
Artikel IV
Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 13/1997, wird für Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten, die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patient ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß Art. II bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß Art. III in Höhe von 685 S festgesetzt.
Artikel V
Gemäß § 46 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 13/1997, wird für Patienten gemäß § 43 KAG die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patient für die allgemeine Gebührenklasse in Höhe von 8 030 S inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
Artikel VI
(1) Die Bestimmungen der Art. II bis IV gelten nicht für die Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus Lainz.
(2) Dieser Beschluß tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 verliert die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 62/1996, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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