Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 30. Dezember 199744. Stück
44. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung

44.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 38/1975, 21/1980, 17/1986, 7/1993, 50/1993 und 29/1997 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 20/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten  4 945 S,
2. für den Hauptunterstützten  4 822 S,
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe  2 476 S,
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe  1 483 S.
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 1998 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt ab 1. Jänner 1998
1. für den Alleinunterstützten 2 747 S,
2. für den Hauptunterstützten 3 677 S.“
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als durchschnittlicher Mietbedarf gilt für das Jahr 1998 ein Betrag von 823 S monatlich.“
4. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mietbeihilfe darf jedoch in der Regel einen Betrag von 3 116 S monatlich nicht überschreiten.“
5. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „817 S“ der Betrag „828 S“.
6. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „976 S“ der Betrag „989 S“.
Sonderbestimmungen für das Jahr 1998
§ 8 lautet:
§ 8. In den Monaten Jänner 1998 und Juli 1998 sind Dauersozialhilfebeziehern zusätzlich folgende Beträge auszuzahlen:
1. den Alleinunterstützten jeweils 650 S,
2. den Hauptunterstützten jeweils 975 S.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. für Wien Nr. 20/1997 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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