Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 22. Dezember 199739. Stück
39. Verordnung:Öffnungszeitenverordnung 1997

39.
Öffnungszeitenverordnung 1997
Auf Grund des § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1997, wird durch den Landeshauptmann von Wien verordnet:
Gebietliche Sonderregelungen
Prater und Vorprater
§ 1. (1) Unter Prater im Sinne dieser Verordnung ist das Gebiet, welches vom Viadukt der Verbindungsbahn, der Hauptallee, Sportklubstraße, Rustenschacherallee, Lukschgasse, dem linken Ufer des Donaukanals bis zu seiner Einmündung in den Donaustrom, dem rechten Ufer des Donaustroms bis zur Meiereistraße, der Vorgartenstraße, Ausstellungsstraße, der Venediger Au und von der Lassallestraße eingeschlossen wird, zu verstehen. Beide Seiten der angeführten Straßenteile sind, sofern sie tatsächlich nicht verbaut sind, nach den baurechtlichen Bestimmungen als unbebaut gelten oder dort Baulichkeiten bestehen, die auf bestimmte Zeit bewilligt sind, als in dieses Gebiet fallend anzusehen.
(2) Unter Vorprater ist das Gebiet des Pratersterns zu verstehen, das zwischen Nordbahnhof und Hedwiggasse liegt und von der linken Seite der Nordbahnstraße, der Innenseite der um das Tegetthoffdenkmal führenden Fahrbahn des Kreisverkehrs, der linken Seite der Franzensbrückenstraße, der Hedwiggasse und vom Viadukt der Verbindungsbahn eingeschlossen wird.
§ 2. (1) Im Prater und Vorprater dürfen an allen Werktagen die Verkaufsstellen
a) für den Kleinverkauf von Lebensmitteln ab 7 Uhr und
b) für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln ab 8 Uhr bis zur generellen Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des Praters offengehalten werden.
(2) Die im Abs. 1 lit. a genannten Verkaufsstellen dürfen von Montag bis Freitag (werkstags) ab 19.30 Uhr und an Samstagen (werktags) ab 17 Uhr nur für den Kleinverkauf von genußfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen und die im Abs. 1 lit. b genannten Verkaufsstellen von Montag bis Freitag ab 19.30 Uhr und an Samstagen ab 17 Uhr nur für den Verkauf von Waren, die üblicherweise beim Praterbesuch gekauft werden (wie Ansichtskarten, Papier- und Schreibwaren, Bijouterie-, Galanterie- und Spielwaren, Reiseandenken, Kinderluftballons, Scherzartikel), offengehalten werden.
Campingplätze
§ 3. Die im Gelände von Campingplätzen gelegenen Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Parfümeriewaren und sonstigen Artikeln des Campingbedarfes dürfen während des Betriebes der Campingplätze an allen Werktagen bis 22 Uhr offengehalten werden.
Sommerbäder und Badegebiete
§ 4. Als Badegebiete im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. am rechten Donauufer das Gebiet zwischen Bahndamm und Donaustrom vom Stromkilometer 1 937,2 (Landesgrenze) einschließlich des Kuchelauer Hafens entlang des Bahndammes bis zur Billergasse (Bahndurchlaß zur Heiligenstädter Straße);
2. das Gebiet zwischen dem linken Donauufer und dem linksufrigen Hochwasserschutzdamm bis zum landseitigen Damm (Donauinsel, Neue Donau, linkes Ufer vom Stromkilometer 1 936,25 bis Stromkilometer 1 912,5);
3. das Badegebiet der Alten Donau (einschließlich Oberes Mühlwasser), umgrenzt von den Straßen: An der oberen Alten Donau, Florian-Berndl-Gasse, Promenadenstraße, Fitzweg, Industriestraße, Lange Allee, Donaustadtstraße, östliches Ufer des Oberen Mühlwassers, Kaisermühlenstraße, Am Kaisermühlendamm, unbenannte Straße längs der unteren Alten Donau einschließlich Schüttauplatz Nr. 6–13, Laberlweg, Kaiserwasser und dazugehöriges Ufergelände, Fischerstrand, Arbeiterstrandbadstraße, Hubertusdamm und Floridsdorfer Hauptstraße;
4. das Untere Mühlwasser und das dazugehörige Ufergelände, begrenzt von der Brücke der Ostbahn über das Mühlwasser, Mühlgrundweg, Am Mühlwasser, Mühlwasserpromenade, Saltenstraße, Fuchshäuflweg, Körberstraße, Schilfweg, Kanalstraße und Mühlwasserstraße.
§ 5. In Sommerbädern und in den im § 4 bezeichneten Badegebieten dürfen die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von genußfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen und von Badeartikeln an Samstagen von Mai bis einschließlich September bis 19 Uhr offengehalten werden.
Ausflugsgebiete
§ 6. Ausflugsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind das unverbaute Gebiet des Wienerwaldes und sonstige mit 15. Oktober 1990 nach dem Flächenwidmungsplan als Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel gewidmete Grundflächen.
§ 7. In den im § 6 bezeichneten Gebieten dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen an Samstagen von April bis einschließlich Oktober bis 19 Uhr offengehalten werden.
Sonderregelungen für das Feilbieten im Umherziehen
§ 8. (1) Der Kleinverkauf von Waren durch Feilbieten im Umherziehen (§ 53 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997) ist von Montag bis Freitag (werktags) von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Samstagen (werktags) sowie Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen von 7 Uhr bis 21 Uhr gestattet.
(2) In Gastgewerbebetrieben, Buschenschenken und Vergnügungslokalen ist das im Abs. 1 genannte Feilbieten, mit Ausnahme des Kleinverkaufes von Lebensmitteln, an allen Werktagen bis 24 Uhr gestattet.
Sonderregelungen für den Straßenhandel
§ 9. (1) Der Kleinverkauf von Lebensmitteln im Straßenhandel ist
a) von Montag bis Freitag (werktags) von 7 Uhr bis 20 Uhr und
b) an Samstagen (werktags) sowie an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen von 7 Uhr bis 21 Uhr gestattet.
(2) An den im Abs. 1 lit. a bezeichneten Tagen dürfen ab 19.30 Uhr und an Samstagen ab 17 Uhr nur genußfertige Lebensmittel, alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen verkauft werden.
(3) Der Kleinverkauf von Naturblumen im Straßenhandel ist an allen Werktagen von 7 Uhr bis 19.30 Uhr gestattet.
(4) Der Verkauf von genußfertigen Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße (§ 158 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997) ist an allen Werktagen von 7 Uhr bis 22 Uhr gestattet.
Sonderregelungen für bestimmte Tage
§ 10. Die Verkaufsstellen für Naturblumen und Süßwaren dürfen am 24. Dezember bis 17 Uhr offengehalten werden.
§ 11. (1) Wenn der 31. Dezember nicht auf einen Samstag fällt, sind die Verkaufsstellen für andere Waren als Lebensmittel, Naturblumen und Silvesterartikel um 15 Uhr zu schließen.
(2) Die Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen Süßwaren) dürfen am 31. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 17 Uhr offengehalten werden.
Strafbestimmungen
§ 12. Wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung seine Verkaufsstelle offenhält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, ist nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997, zu bestrafen.
Wirksamkeit
§ 13. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 25. September 1990 über die Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Wiener Öffnungszeitenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 58, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 75/1995, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Brauner
amtsführende Stadträtin
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 10,– S.
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