Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 21. Oktober 199732. Stück
32. Verordnung:Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung. CELEX-Nr.: 393L0119

32.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
Auf Grund der §§ 10 Abs. 4 und 11 Abs. 5 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für Wien Nr. 11/1991, Nr. 35/1991 und Nr. 46/1996, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für das Verbringen, Unterbringen, Aufbewahren, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. Verbringen: das Entladen von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte, einschließlich des Treibens und Beförderns zu den Ställen, Ständen und Buchten sowie zu den Schlachtplätzen;
2. Unterbringen: das Halten und die Pflege von Tieren in Schlachtstätten;
3. Aufbewahren: die Hälterung von lebenden, zum Verzehr bestimmten Fischen und Krustentieren;
4. Schlachtstätte: jede Einrichtung oder Anlage, die zur Schlachtung warmblütiger Tiere genutzt wird, einschließlich der Entladeeinrichtungen, Laufstege, Rampen, Treibgänge, Ställe, Stände, Buchten und Ausläufe;
5. Ruhigstellen: die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit von Tieren zum Zwecke einer wirksamen Betäubung oder Tötung dieser Tiere;
6. Betäuben: jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt;
7. Töten: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;
8. Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zwecke der Fleischgewinnung.
Allgemeine Grundsätze
§ 3. (1) Tiere sind so zu verbringen, unterzubringen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, daß sie nicht unnötig in schwere Angst versetzt oder ihnen unnötige Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zugefügt werden.
(2) Schlachtstätten sind so auszugestalten und instandzuhalten, daß die Grundsätze des Abs. 1 eingehalten werden können.
(3) Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren sind so zu planen, herzustellen, instandzuhalten und zu verwenden, daß ein rasches und wirksames Betäuben, Schlachten oder Töten sichergestellt ist. Die Eignung und der ordnungsgemäße Zustand dieser Ausrüstungen und Anlagen wird durch regelmäßige Kontrollen (§§ 21 und 22 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) überwacht.
(4) Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausführen zu können.
Allgemeine Vorschriften für das Verbringen und Unterbringen von Tieren
§ 4. (1) Soferne Tiere zum Zwecke des Schlachtens oder Tötens in eine Schlachtstätte angeliefert werden, muß diese über die zum Entladen der Tiere geeigneten Anlagen und Einrichtungen verfügen.
(2) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft in der Schlachtstätte zu entladen. Bei unvermeidbaren Verzögerungen sind die Tiere vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen; gegebenenfalls ist für eine angemessene Belüftung Sorge zu tragen. Waren die Tiere beim Transport zu hohen Temperaturen ausgesetzt, ist für ihre Abkühlung zu sorgen.
(3) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.
(4) Der Gesundheitszustand und das Allgemeinbefinden der Tiere sind zumindest jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.
(5) Kranke oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden aufweisen, sind sofort abzusondern und unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach ihrer Ankunft, zu schlachten oder zu töten.
(6) Laufunfähige Tiere sind an Ort und Stelle zu töten, wenn beim Transport zum Schlachtplatz die Einhaltung der im § 3 Abs. 1 festgelegten Grundsätze nicht sichergestellt ist.
Besondere Vorschriften für Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden
§ 5. (1) Entladeeinrichtungen, Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit einer trittsicheren Bodenfläche und einem so beschaffenen Seitenschutz versehen sein, daß die Tiere ihn nicht überwinden und ihre Gliedmaßen nicht hindurchstrecken können.
(2) Die Neigung der Laufstege, Rampen und Treibgänge darf höchstens 20° betragen. Die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens 10°, für Rinder höchstens 5°, betragen. Treibgänge müssen überdies so beschaffen sein, daß eine Verletzung der Tiere tunlichst vermieden und ihr Herdentrieb ausgenützt wird.
(3) Beim Entladen und Treiben der Tiere sind die Grundsätze des § 3 Abs. 1 einzuhalten. Es ist insbesondere verboten, die Tiere am Kopf, am Fell, an den Hörnern, Ohren, Beinen oder am Schwanz hochzuheben, sie auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen, ihnen in die Augen zu greifen, Fußtritte oder grobe Hiebe zu versetzen oder den Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.
(4) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden. Die Anwendung elektrischer Treibgeräte ist nur bei über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, welche die Fortbewegung verweigern, zulässig und darf nur insoweit und in solchen Abständen erfolgen, wie dies zum Treiben der Tiere unerläßlich ist. Dabei muß den Tieren Raum zur ungehinderten Vorwärtsbewegung zur Verfügung stehen. Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund seiner Bauart automatisch die Dauer der einzelnen Stromstöße auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.
(5) Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung zum Schlachtplatz geführt werden.
§ 6. (1) Tiere, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden, sind in Ställen, Ständen oder Buchten, die einen ausreichenden Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen bieten, derart unterzubringen, daß alle Tiere gleichzeitig sich hinlegen, liegen und aufstehen können.
(2) Der Unterbringungsbereich muß mit trittsicheren Böden, einem Lüftungssystem, das vorhersehbaren Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung tragen kann, einer ausreichenden Beleuchtung, die jederzeit die Betreuung und Inspektion aller Tiere ermöglicht, und erforderlichenfalls mit Anbindevorrichtungen, versehen sein.
(3) Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für den Störfall ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen. Ebenso muß erforderlichenfalls eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein.
(4) Die Tiere sind mit jederzeit zugänglichem Wasser in Trinkwasserqualität zu versorgen und in Abständen von höchstens zwölf Stunden zu füttern. Die erste Fütterung in der Schlachtstätte hat spätestens zwölf Stunden nach der letzten Fütterung zu erfolgen.
(5) Milchgebende Kühe sind zweimal täglich in Abständen von höchstens 15 Stunden zu melken. Die erste Melkung in der Schlachtstätte hat spätestens 15 Stunden nach der letzten Melkung zu erfolgen.
(6) Ställe, Stände und Buchten sind in den erforderlichen Zeitabständen von Mist, Jauche und Gülle zu reinigen und regelmäßig mit geeignetem Material ausreichend einzustreuen.
(7) Verfügen Schlachtstätten über Ausläufe, die keinen ausreichenden natürlichen Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen bieten, so sind Einrichtungen, die einen angemessenen Schutz bieten, vorzusehen. Die Ausläufe sind derart auszugestalten und instandzuhalten, daß die Tiere keinen vermeidbaren Gesundheitsrisiken ausgesetzt werden.
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Besondere Vorschriften für Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden
§ 7. (1) Behältnisse (zB Container, Körbe, Kisten), in denen sich Tiere befinden, dürfen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden und müssen in aufrechter Stellung entladen und befördert werden. Beim Entladen der Tiere sind die Grundsätze des § 3 Abs. 1 zu beachten.
(2) Behältnisse mit nachgebenden oder perforierten Böden sind mit besonderer Vorsicht, erforderlichenfalls einzeln, auszuladen.
(3) Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind unverzüglich der Schlachtung oder Tötung zuzuführen. Bei unvermeidbaren Verzögerungen sind die Tiere nach Maßgabe des § 6 zu betreuen bzw. unterzubringen.
Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren
§ 8. (1) Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit zur Änderung der Schwimmrichtung um 180° bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Die Wasserqualität, die Wassertemperatur und die Beleuchtungsstärke haben den Ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung zu tragen. Für die Hälterung von Forellen, Karpfen, Aalen, Welsen und Hechten gelten die in der Anlage 1 festgelegten Mindestanforderungen.
(2) Bei der Hälterung von Fischen sind der Gesundheitszustand und das Allgemeinbefinden der Tiere zumindest jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Kranke und in ihrem Schwimmverhalten augenfällig gestörte Fische sind unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote Fische sind umgehend aus dem Behälter zu entfernen.
(3) Lebende Fische dürfen nur in für die jeweilige Fischart, Größe und Anzahl der Fische sowie für die vorgesehene Transportdauer geeigneten Transportbehältern mit ausreichendem Wasservolumen transportiert werden.
(4) Das Aufbewahren von lebenden Krustentieren auf Eis oder auf feuchter Unterlage ist verboten. Krustentiere dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsfreiheit bietet. Die Wasserqualität, die Wassertemperatur und die Beleuchtungsstärke haben den Ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung zu tragen. Um die Gefahr gegenseitiger Verletzungen zu minimieren, sind bei Krebsen die Scheren durch Zusammenbinden mit Gummibändern zu immobilisieren.
Ruhigstellen warmblütiger Tiere
§ 9. (1) Warmblütige Tiere sind auf eine angemessene Art, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 3 Abs. 1, ruhigzustellen.
(2) Warmblütige Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden sollen, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, daß das Gerät ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem Zweck dürfen bei Einhufern und Rindern die Kopfbewegungen eingeschränkt werden. Bei der Elektrobetäubung von Schweinen sind diese in Betäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen ruhigzustellen.
(3) Es ist verboten, warmblütige Tiere ohne vorherige Betäubung oder Tötung zu fesseln oder aufzuhängen.
(4) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, warmblütige Tiere ruhigzustellen oder zur Bewegung zu veranlassen.
(5) Warmblütige Tiere dürfen vor der Betäubung oder Tötung erst ruhiggestellt werden, wenn die ausführende Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung bereitsteht.
Allgemeine Vorschriften für das Betäuben und Töten
§ 10. (1) Tiere sind unter Einhaltung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 so zu betäuben, daß sie schnell in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Eine Betäubung darf nur vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere innerhalb der in der Anlage 2 festgelegten Zeiträume möglich ist.
(2) Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer anerkannten Religionsgesellschaft entgegen, so darf die Schlachtung bei Einhaltung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 auch ohne vorausgehende Betäubung vorgenommen werden.
(3) Betäubungsgeräte und -anlagen sind zumindest einmal täglich, vor Vornahme der ersten Betäubung, auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen. Am Schlachtplatz sind Ersatzgeräte und -ausrüstungen einsatzbereit zu halten.
(4) Speisefische, ausgenommen Aale, sind durch einen Schlag auf den Kopf zu betäuben und durch einen unmittelbar darauf folgenden Stich in den Nacken oder in das Herz oder durch Herausnahme der Eingeweide einschließlich des Herzens oder durch Abtrennen des Kopfes zu töten.
(5) Aale sind durch einen, die Wirbelsäule durchtrennenden, Stich dicht hinter dem Kopf und durch sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens zu töten.
(6) Frösche sind durch rasches, vollständiges Abschneiden des Kopfes zu töten.
(7) Krusten- und Schalentiere dürfen nur in stark kochendem Wasser getötet werden. Das Wasser muß sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen. Schalentiere dürfen auch in über 100 °C heißem Dampf getötet werden.
(8) Andere als die in den §§ 9 bis 15 angeführten Methoden und Verfahren dürfen zur Ruhigstellung, Betäubung oder Tötung von Tieren nur angewendet werden, wenn auf Grund einer Überprüfung durch die Behörde feststeht, daß diese Methoden oder Verfahren dem anerkannten Stand der Wissenschaften entsprechen und die Einhaltung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 sichergestellt ist.
Besondere Vorschriften für das mechanische Betäuben und Töten
Bolzenschußbetäubung
§ 11. (1) Der Bolzenschußapparat darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuß vollständig in den Schaft eingefahren ist. Beim Bolzenschuß müssen die Geräte so angesetzt, die Größe und Auftreffenergie des Bolzen so bemessen sein, daß der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt.
(2) Bei Ziegen und Schafen mit Hörnern, bei denen ein Ansetzen des Schußapparates am Vorderkopf nicht möglich ist, muß der Schuß in der Mitte des Kopfes direkt hinter der Hörnerbasis in Richtung zum Maul hin angesetzt werden. In allen anderen Fällen darf Tieren nicht in den Hinterkopf geschossen werden.
(3) Außer für Kaninchen dürfen Bolzenschußgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen funktionieren, nicht verwendet werden.
(4) Bei der Tötung ohne Blutentzug darf der Bolzenschuß nur angewendet werden, wenn im Anschluß an den Bolzenschuß das Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand verursacht wird.
(5) Die Tiere dürfen erst in die Betäubungsboxen geführt werden, wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des vor der Box befindlichen Tieres bereitsteht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
Stumpfe Schuß-Schlagbetäubung
§ 12. Die Stumpfe Schuß-Schlagbetäubung darf nur in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer anerkannten Religionsgesellschaft eine Bolzenschußbetäubung nicht erlauben. Der Ansatz des Gerätes und die Auftreffenergie haben so bemessen zu sein, daß das Tier sofort in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.
Kopf- und Genickschlag
§ 13. Bei der Schlachtung von Geflügel ist der Kopfschlag, bei Einzelschlachtungen von Kaninchen der Genickschlag zulässig. Die Entblutung der Tiere ist unverzüglich vorzunehmen. Die Schläge müssen mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig ausgeführt werden. Den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 ist in diesen Fällen Rechnung zu tragen.
Elektrische Betäubung und Tötung
§ 14. (1) Die Elektroden sind so am Kopf anzusetzen, daß das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper durchströmt wird. Bei automatischer Betäubung oder Tötung ist die Elektrodeneinstellung an die Größe der Tiere anzupassen. Die Verabreichung von Elektroschocks vor der Betäubung ist verboten.
(2) Die Anlagen zur Elektrobetäubung müssen über Vorrichtungen verfügen, die ein Ablesen der Betäubungsspannung und der Betäubungsstromstärke durch den Betäuber ermöglichen.
(3) Anlagen zur Elektrobetäubung von Tieren, die nicht im Wasserbecken betäubt werden, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die verhindern, daß die Betäubungsspannung auf die Elektroden geschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereiches liegt, in dem die erforderliche Mindeststromstärke erreicht werden kann. Das Ende der Mindeststromdurchflußzeit muß durch ein akustisches oder optisches Signal angezeigt werden.
(4) Um einen wirksamen Stromkontakt sicherzustellen, ist erforderlichenfalls überschüssige Wolle zu entfernen und die Haut der Tiere zu befeuchten.
(5) Bei der Elektrobetäubung müssen die in der Anlage 3 festgelegten Mindeststromstärken in der ersten Sekunde erreicht und über einen Zeitraum von zumindest vier Sekunden gehalten werden. Im Anschluß daran muß bei der Betäubung von Rindern mit einem Alter von über sechs Monaten jedenfalls, bei allen übrigen Tierarten, einschließlich Rinder mit einem Alter bis zu sechs Monaten, nur bei der Tötung ohne Blutentzug, durch eine zumindest acht Sekunden andauernde elektrische Herzdurchströmung bei Einhaltung der in dieser Anlage festgelegten Mindeststromstärken ein Herzstillstand hervorgerufen werden.
Töten von überzähligen Kücken und Embryonen in Brutrückständen
§ 15. Überzählige Kücken und Embryonen in Brutrückständen sind unter Anwendung eines schnell wirksamen maschinellen Tötungsverfahrens mit einem Gerät, das mit schnellrotierenden Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist und dessen Maschinenleistung für die unverzügliche Tötung auch einer großen Anzahl von Tieren oder Embryonen geeignet ist, zu töten.
Besondere Vorschriften für das Töten im Fall der Seuchenbekämpfung
§ 16. (1) Für das Töten von warmblütigen Tieren im Seuchenfall sind der Bolzenschuß und die elektrische Durchströmung zulässig. Die §§ 11 Abs. 4, 14 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. Andere Tötungsverfahren, wie Kopfschlag, Genickschlag, Abtrennen des Kopfes, Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt, Kohlenmonoxidexposition, Chloroformexposition und die Anwendung eines Homogenisators sind nur unter Einhaltung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 zulässig.
(2) Weitere Eingriffe an den Tieren dürfen erst vorgenommen werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen sind und der Lidschlußreflex erloschen ist.
Schlachten
§ 17. (1) Das Schlachten von Tieren hat in geschlossenen Räumen unter Ausschluß der Öffentlichkeit, insbesondere Jugendlicher unter 14 Jahren, zu erfolgen. Ausnahmen sind nur bei Notschlachtungen zulässig, falls dies die Umstände erfordern.
(2) Die Entblutung hat, ausgenommen in den Fällen des § 10 Abs. 2, zu erfolgen, solange das Tier empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. In jedem Fall hat das Entbluten durch Eröffnen beider Halsschlagadern oder der entsprechenden Hauptblutgefäße so zu erfolgen, daß rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt.
(3) Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten am Tier erst durchgeführt werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen sind und der Lidschlußreflex erloschen ist.
Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gemäß § 30 Abs. 6 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für Wien Nr. 11/1991, Nr. 35/1991 und Nr. 46/1996, die als Landesgesetz in Geltung stehende Verordnung über das Schlachten und Töten von Tieren, LGBl. für Wien Nr. 3/1952, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anlage 1
Hälterung von Speisefischen

Forellen
Karpfen
Aale
Welse
Hechte
Temperatur
5–18 °C
15–20 °C
10–15 °C
pH-Wert
5,5–9,0
6,5–8,5
minimaler O-Gehalt am Ablauf
5 mg/l
4 mg/l
Hälterungsdauer maximal
10 Tage
4 Wochen
10 Tage
Besatzdichte maximal
20 kg/250 l
100 kg/500 l
50 kg/250 l
50 kg/500 l
50 kg/500 l
besondere Schutzvorkehrungen


Zu- und Ablauf sichern
abdunkeln

Anlage 2
Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt
Betäubungsverfahren
Sekunden
Bolzenschuß bei

a) Rindern
60
b) Schafen und Ziegen in den Hinterkopf
15
c) anderen Tieren oder anderen Schußpositionen
20
Elektrobetäubung bei warmblütigen Tieren
20
Anlage 3
Mindeststromstärken
Tierart
Stromstärke (Ampere)
Rinder über 6 Monate
2,5
Kalb
1,0
Schaf
1,0
Ziege
1,0
Schwein
1,3
Kaninchen
0,3
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 15,– S.
Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG
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