Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 16. Juli 199725. Stück
25. Verordnung:Schutz von Kulturpflanzen gegen Kartoffelnematoden (CELEX-Nr. 369L0465

25.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Schutz von Kulturpflanzen gegen Kartoffelnematoden
Auf Grund des §15 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für Wien Nr. 8/1955, Nr. 9/1959 und Nr. 48/1993, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis [Wollenweber] Behrens und Globodera pallida [Stone] Behrens) gebotenen Maßnahmen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Pflanzkartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind Knollen oder Teile der Art Solanum tuberosum L., welche zur Erzeugung von Kartoffeln zum Zwecke der Anpflanzung bestimmt sind.
(2) Konsumkartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind Knollen oder Teile der Art Solanum tuberosum L., welche für andere als im Abs. 1 genannte Verwendungszwecke wie zB als Speisekartoffel, Stärkekartoffel oder Verwertungskartoffel bestimmt sind.
(3) Eine Kartoffelsorte im Sinne dieser Verordnung ist resistent gegen einen oder mehrere Pathotypen der Kartoffelnematoden, wenn im Zuge des Anbaues dieser Sorte eine amtliche Prüfung (zB durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) jährlich einen natürlichen Rückgang der Population des betreffenden Pathotypen ergibt.
Anzeigepflicht
§ 3. Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Kartoffelnematoden im Boden, an Pflanzen oder Knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes dem Magistrat umgehend anzuzeigen.
Befallszone
§ 4. (1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Kartoffelnematoden festgestellt, hat der Magistrat die befallene Fläche zur Befallszone zu erklären und abzugrenzen.
(2) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze, einer Kartoffelknolle oder einer Bodenprobe Kartoffelnematoden festgestellt wurden.
(3) Der Magistrat hat die Erklärung einer Fläche zur Befallszone aufzuheben, wenn eine frühestens während der Anbausaison des Folgejahres vorgenommene Bodenuntersuchung zu keinem Befallsnachweis führt.
Schutzmaßnahmen
§ 5. (1) In einer Befallszone (§ 4) dürfen
1. keine Kartoffeln, Tomaten (Lycopersicon esculentum), Auberginen (Solanum melongena) oder andere Solanum-Arten angebaut sowie
2. keine zur Anpflanzung auf anderen Flächen bestimmte Pflanzen angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
(2) In einer Befallszone sind wildwachsende Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden zu bekämpfen.
(3) Ungeachtet des Verbotes nach Abs. 1 Z 1 dürfen in einer Befallszone Konsumkartoffeln angebaut werden, soferne
1. diese gegen die auf nematodenbefallenen Flächen vorhandenen Arten und Pathotypen von Kartoffelnematoden resistent sind oder
2. der Boden befallsmindernd entseucht wurde, wobei eine chemische Entseuchung mit zugelassenen Nematiziden den Anbau nematodenresistenter Kartoffelsorten voraussetzt.
(4) Vor dem Anbau von Pflanzkartoffeln ist durch eine amtliche Bodenuntersuchung (zB durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) festzustellen, ob die vorgesehene Anbaufläche keinen Befall mit Kartoffelnematoden aufweist. Diese Bodenuntersuchung darf höchstens zwei Vegetationsperioden, in welchen die Flächen frei von Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden zu halten sind, zurückliegen.
Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot
§ 6. Das Züchten und Halten von Kartoffelnematoden sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen ist verboten.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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