Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 7. Februar 19976. Stück
6. Verordnung:Fremdenführertarif 1984; Änderung

6.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der der Fremdenführertarif 1984 geändert wird
Auf Grund des § 141 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1997, wird verordnet:
Artikel I
Der Fremdenführertarif 1984, LGBl. für Wien Nr. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 89/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 entfallen die Abs. 3 und 3a. In Abs. 4 wird der Ausdruck ,,Tarifpost 4c“ durch ,,Tarifpost 4“ ersetzt. Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung 3. Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung 4.
2. § 3 Abs. 3 lautet:
,,(3) Bei Fremdenführungen zu Fuß dürfen Zuschläge (TP 4) nicht in Rechnung gestellt werden.“
3. Die Anlage lautet:
,,Anlage
Tarif
Tarifpost Arbeitsleistung Preis in Schilling
1. Halbtagsführung (Vormittags- oder Nachmittagsführung), um die Sehenswürdigkeiten der Stadt Wien (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater, technische Anlagen usw.) zu zeigen und zu erläutern, wenn die Führung innerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr durchgeführt wird, nicht länger als vier Stunden dauert und keine die Dauer von zwei Stunden überschreitende Führung außerhalb des Fahrzeuges beinhaltet:
a) Gruppen bis 39 Personen  985,–
b) Gruppen ab 40 bis 49 Personen 1 050,–
c) Gruppen ab 50 Personen 1 120,–
2. Halbtagsführung (Vormittags- oder Nachmittagsführung), um ausschließlich oder überwiegend Vergnügungsstätten, sportliche oder gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern, wenn die Führung innerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr durchgeführt wird und nicht länger als 3 1/2 Stunden dauert
a) Gruppen bis 39 Personen  680,–
b) Gruppen ab 40 bis 49 Personen  740,–
c) Gruppen ab 50 Personen  815,–
3. Führung, um das nächtliche Wien zu zeigen und zu erläutern (Nachtführung), wenn die Führung innerhalb der Zeit von 20 bis 1 Uhr durchgeführt wird und nicht länger als vier Stunden dauert
a) Gruppen bis 39 Personen  985,–
b) Gruppen ab 40 bis 49 Personen 1 050,–
c) Gruppen ab 50 Personen 1 120,–
4. Zuschlag für Gruppenführungen, die in mehr als einer Sprache durchgeführt werden, für die zweite und für jede weitere Sprache  135,–
5. Stadtspaziergang zu Fuß:
Führung, um Einzelpersonen ohne Beistellung von Transportmitteln die Sehenswürdigkeiten der Stadt Wien durch einen Fremdenführer als Veranstalter zu zeigen und zu erläutern, wenn die Führung innerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr durchgeführt wird und mindestens 1 1/2 Stunden dauert  105,–
je Teilnehmer
6. Stadtwanderung zu Fuß:
Führung, um Einzelpersonen ohne Beistellung von Transportmitteln die Sehenswürdigkeiten der Stadt Wien durch einen Fremdenführer als Veranstalter zu zeigen und zu erläutern, wenn die Führung innerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr durchgeführt wird und mindestens drei Stunden dauert  205,–
je Teilnehmer“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Brauner
amtsführende Stadträtin











































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