Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 20. Jänner 19972. Stück
2. Verordnung:Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989; Änderung

2.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung über die Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 geändert wird
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern (Neubauverordnung) im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 44/1994, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 28/1995, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
,,§ 3a. (1) Anstelle der Förderung gemäß § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Baukostenzuschuß als Fixbetrag in Höhe von 5 000 S je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn bei den geförderten Wohnungen als Baukostenbeitrag für die Eigenmittel gemäß § 3 Abs. 2 vom künftigen Wohnungseigentümer höchstens 4 000 S je Quadratmeter Nutzfläche und für die Abstattung der für die Restfinanzierung aufgenommenen Darlehen höchstens 130 vH des gemäß § 63 Abs. 1 WWFSG 1989 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 zulässigen Betrages begehrt werden.
(2) Geschäftsräume können im Ausmaß von höchstens 10 vH der Gesamtnutzfläche mitgefördert werden.“
2. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
,,(3) Das Familieneinkommen der begünstigten Personen darf bei nach Abs. 1 geförderten Mietwohnungen 140 vH und bei nach Abs. 2 geförderten Eigentumswohnungen 160 vH des gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 höchstzulässigen Einkommens betragen.“
Der Landeshauptmann:
Häupl

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